Allgemeine Geschäftsbedingungen des ADAC e. V. für den THG-Quotenvertrag 2023 „ADAC THG-Bonus AGB 2023“

ADAC THG-Bonus AGB

1. Geltungsbereich dieser AGB, Definition „ADAC THG-Bonus“

(1) Der ADAC e. V. (im Folgenden: „der ADAC“) stellt privaten und unternehmerischen Haltern (im Folgenden: „E-Mobilist“) von in Deutschland zugelassenen reinen Batterieelektrofahrzeugen (im Folgenden: „Elektrofahrzeug“) auf https://thg-bonus.adac.de und auf https://allianz-thg-quote-verkaufen.adac.de (im Folgenden: „THG-Portal“) die Möglichkeit zur Verfügung, ihr Recht hinsichtlich der Treibhausgasminderungsquote (im Folgenden: „THG-Quote“) gemäß den § 37a Abs. 6 BImSchG und §§ 5 ff. der 38. BImSchV online geltend zu machen. Als E-Mobilist im Sinne dieser AGB gelten auch Volljährige, die berechtigt sind, für die in Satz 1 benannten Halter die THG-Quote zu beantragen. Für den Vertrag über die THG-Quote(n) für das Kalenderjahr 2023 (im Folgenden: „THG-Quotenvertrag 2023“), mit dem der E-Mobilist die erforderlichen Rechte im Hinblick auf die Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote(n) für sein(e) Elektrofahrzeug(e) auf den ADAC überträgt und hierfür bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen vom ADAC den ADAC THG-Bonus (bzw. bei mehreren Elektrofahrzeugen: die ADAC THG-Boni) ausgezahlt bekommt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „ADAC THG-Bonus AGB 2023“).

(2) Der ADAC THG-Bonus ist ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Ziffer 6 (2)) zwischen dem ADAC und dem E-Mobilisten fest vereinbarter Betrag für jede THG-Quote eines Elektrofahrzeuges, die der E-Mobilist durch den ADAC beim Umweltbundesamt für das jeweilige Kalenderjahr bescheinigen lässt. Dem E-Mobilisten wird unmittelbar bevor er ein verbindliches Angebot auf Abschluss des THG-Quotenvertrages abgibt (Ziffer 6 (2)), die Höhe des ADAC THG-Bonus mitgeteilt.

(3) Allgemeine Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des E-Mobilisten werden nicht Vertragsbestandteil. Der ADAC widerspricht der Geltung nicht ausdrücklich vereinbarter Bedingungen des E-Mobilisten ausdrücklich.  

2. Voraussetzungen für den THG-Quotenhandel bei Elektrofahrzeugen 

Die Zulässigkeit des THG-Quotenhandels zwischen dem ADAC und dem E-Mobilisten setzt unter anderem voraus, dass

(1) das jeweilige vertragsgegenständliche Elektrofahrzeug ein reines Batterieelektrofahr-zeug ist, d. h. welches im Fahrzeugschein im Feld P.3 bei der Kraftstoffart bzw. Energiequelle „Elektro“ und im Feld 10 den Code „0004“ eingetragen hat (Hybridfahrzeuge sind ausdrücklich nicht THG-quotenberechtigt),

(2) dieses Elektrofahrzeug auf den E-Mobilisten zugelassen ist oder dieser sonst berechtigt ist (Ziffer 1 (1) Satz 2) und die aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil I rechtzeitig (vgl. Ziffer 5) vorgelegt bzw. hochgeladen wird und

(3) der E-Mobilist Betreiber eines nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkts für Elektrofahrzeuge ist. 

3. Voraussetzungen für die Auszahlung des THG-Bonus durch den ADAC an den E-Mobilisten 

Die Geltendmachung der THG-Quote über das THG-Portal des ADAC und die Auszahlung des ADAC THG-Bonus (Ziffer 1 (2)) an den E-Mobilisten für jedes vertragsgegenständliche Elektrofahrzeug setzt das Vorliegen folgender Voraussetzungen voraus:

(1) Eingabe folgender Daten des E-Mobilisten: Privatperson oder Unternehmen, Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Passwort. Verifizierung seiner E-Mail-Adresse und erstmaliger Login im THG-Portal des ADAC (Ziffer 4) innerhalb von 24 Stunden; 

(2) Hochladen der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I vom Elektrofahrzeug vor oder nach Vertragsschluss (Ziffer 5). Alternativ Einwilligung des E-Mobilisten, dass der ADAC die im THG-Portal des ADAC hinterlegte Zulassungsbescheinigung Teil I zum Zwecke des Vertragsschlusses über die THG-Quote übernimmt und Zusicherung der Aktualität der bereits im THG-Portal des ADAC hinterlegten Zulassungsbescheinigung Teil I (Ziffer 5 (11) Satz 4); 

(3) Mitteilung der Bankverbindung sowie bei einem Elektrofahrzeug, das auf ein Unternehmen zugelassen ist, die Übersendung einer gesetzeskonformen Schlussrechnung durch den E-Mobilisten an den ADAC (Ziffer 9 (2));

(4) Angabe der Anschrift oder die Einwilligung des E-Mobilisten, dass der ADAC die im THG-Portal des ADAC hinterlegten persönlichen Daten zum Zwecke des Vertragsschlusses über die THG-Quote übernimmt; 

(5) Zusicherung der Haltereigenschaft oder sonstigen Berechtigung und keine anderweitige Bestimmung eines Dritten nach § 7 der 38. BImSchV (Ziffer 6 (8));

(6) Abschluss eines THG-Quotenvertrages für das jeweilige Kalenderjahr zwischen dem E-Mobilisten und dem ADAC (Ziffer 6);

(7) Positive Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil I durchgeführt durch den ADAC (Ziffer 5 (5));

(8) Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt.

4. Registrierung, E-Mail-Verifizierung und Erst-Login im THG-Portal des ADAC 

(1) Um über das THG-Portal des ADAC die THG-Quote für Elektrofahrzeuge geltend zu machen, hat der E-Mobilist zunächst über das ADAC Verifizierungs-Formular anzugeben, ob er als Privatperson oder Unternehmer handelt. Er hat seinen Vornamen, seinen Nachnamen und seine E-Mail-Adresse nebst einem selbst gewählten Passwort ein-zugeben und als Unternehmer das Unternehmen (Firma) anzugeben.

(2) Nach Drücken des Buttons „E-Mail-Verifizierung starten“ erhält der E-Mobilist auf die angegebene E-Mail-Adresse eine E-Mail vom ADAC, die einen Bestätigungslink enthält. Dieser ist 24 Stunden gültig. Durch die Bestätigung des Links in dieser E-Mail führt der E-Mobilist das E-Mail-Verifizierungsverfahren durch und kann sich erstmals im THG-Portal des ADAC einloggen. 

(3) Für den Fall, dass der E-Mobilist den in der E-Mail enthaltenen Link nicht innerhalb von 24 Stunden bestätigt und keinen Erst-Login im THG-Portal des ADAC vornimmt, werden die eingegebenen Daten des E-Mobilisten automatisch gelöscht. Hat der E-Mobilist gleichwohl Interesse an einer Nutzung des THG-Portals des ADAC, muss er sich neu registrieren, das heißt nach erneuter Eingabe seiner Daten ein neues Verifizierungsverfahren durchführen.

5. Hochladen der Zulassungsbescheinigung vor Vertragsschluss oder nach Vertragsschluss, Datenübernahme aus dem Vorjahr

(1) Der E-Mobilist kann das erforderliche Hochladen der Zulassungsbescheinigung Teil I vom Elektrofahrzeug vor oder nach Vertragsschluss (Ziffer 6 (2)) vornehmen. Vor Vertragsschluss bedeutet, dass er die Zulassungsbescheinigung Teil I sofort im Anschluss an den Erst-Login im THG-Portal des ADAC (Ziffer 4) hochlädt und danach der THG-Quotenvertrag gemäß Ziffer 6 (2) geschlossen wird (ansonsten siehe Ziffer 5 (10)). Nach Vertragsschluss bedeutet, dass er nach Erst-Login zunächst den THG-Quotenvertrag mit dem ADAC schließt (Ziffer 6 (2)) und dann die Zulassungsbescheinigung Teil I hochlädt. 

(2) In beiden Fällen (Hochladen vor oder nach Vertragsschluss) muss der E-Mobilist ein gut lesbares Foto der aktuellen, behördlich ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dem ADAC durch Hochladen zur Verfügung stellen.

(3) Schließt der E-Mobilist zunächst den THG-Quotenvertrag mit dem ADAC, ohne die Zulassungsbescheinigung Teil I vom Elektrofahrzeug zuvor hochgeladen zu haben, muss er das gut lesbare Foto der Zulassungsbescheinigung Teil I vom Elektrofahrzeug spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abschluss des THG-Quotenvertrages (Ziffer 6 (2)) im ADAC THG-Portal hochladen, jedoch bis spätestens 31.10. des Kalenderjahres 2023, siehe Ziffer 5 (8).

(4) Der ADAC informiert den E-Mobilisten darüber, ob das Hochladen der Zulassungsbescheinigung Teil I erfolgreich war und die Lesbarkeit des Dokuments für eine Prüfung der Quotenberechtigung ausreichend ist. Auf Aufforderung des ADAC wird der E-Mobilist ein neues Foto hochladen, falls das zuvor hochgeladene Foto unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.

(5) Der ADAC wird die Quotenberechtigung anhand jeder hochgeladenen und lesbaren (Ziffer 5 (4)) Zulassungsbescheinigung Teil I mit einem für ihn zumutbaren Aufwand unverbindlich vorprüfen, z.B. durch IT-gestützte Auswertungsprozesse, und den E-Mobilisten innerhalb von 5 Kalendertagen über den Ausgang der Prüfung informieren.

(6) Soweit die unverbindliche Vorprüfung der Zulassungsbescheinigung Teil I durch den ADAC ergibt, dass es sich nicht um ein quotenberechtigtes Elektrofahrzeug handelt, wird der ADAC den E-Mobilisten hierüber informieren und ihn noch einmal auffordern innerhalb einer angemessenen Frist eine Zulassungsbescheinigung Teil I von einem quotenberechtigten Elektrofahrzeug hochzuladen. Erfolgt das nicht binnen dieser Frist, kann der ADAC keine THG-Quote beim Umweltbundesamt beantragen. Der E-Mobilist hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Auszahlung des ADAC THG-Bonus.

(7) Ziffer 5 (2) bis (6) gelten entsprechend, wenn der E-Mobilist eine oder mehrere weitere Zulassungsbescheinigung(en) Teil I für reine Elektrofahrzeuge für das entsprechende Kalenderjahr im THG-Portal des ADAC hochlädt.

(8) Die Geltendmachung der THG-Quote für das jeweilige Kalenderjahr setzt voraus, dass der E-Mobilist die erforderliche(n) Zulassungsbescheinigung(en) bis spätestens 31.10. des Kalenderjahres 2023 gem. Ziffer 5 (2) hochlädt.

(9) Zum Rücktrittsrecht des ADAC, wenn der E-Mobilist gemäß den vorstehenden Regelungen nicht rechtzeitig oder nicht als gut lesbares Foto die erforderliche(n) Zulassungsbescheinigung(en) in das THG-Portal des ADAC hochlädt, siehe Ziffer 11.

(10) Für den Fall, dass der E-Mobilist im Anschluss an den Erst-Login im THG-Portal des ADAC (Ziffer 4) die Zulassungsbescheinigung Teil I von einem Elektrofahrzeug hochlädt, aber nicht im Anschluss hieran einen THG-Quotenvertrag mit dem ADAC schließt, werden die eingegebenen Daten des E-Mobilisten und die hochgeladene Zulassungsbescheinigung automatisch gelöscht. Er kann sich aber im THG-Portal des ADAC neu registrieren.

(11) Für den Fall, dass der E-Mobilist bereits für das Vorjahr (im Folgenden: „vorheriges Kalenderjahr“) einen THG-Quotenvertrag mit dem ADAC geschlossen hat, kann der E-Mobilist in die Übernahme der im THG-Portal des ADAC hinterlegten, persönlichen Daten und der Zulassungsbescheinigung Teil I zum Zwecke eines neuen Vertragsschlusses für das Folgejahr einwilligen. Im Falle der Einwilligung ist ein erneutes Hochladen der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht erforderlich. Der E-Mobilist sichert durch Anklicken der entsprechenden Checkbox zu, dass er für das Kalenderjahr 2023 Halter des im jeweiligen Fahrzeugschein genannten reinen Elektrofahrzeugs oder nachweisbar vom Halter berechtigt ist und für das jeweilige reine Elektrofahrzeug keine andere Person bestimmt und berechtigt hat, am THG-Quotenhandel teilzunehmen. Der E-Mobilist sichert durch Anklicken der entsprechenden Checkbox zudem die Aktualität der bereits im THG-Portal des ADAC hinterlegten Zulassungsbescheinigung Teil I zu.

6. THG-Quotenvertrag, Datenübernahme aus dem Vorjahr, Anspruchsbeschränkungen, Pflichten des E-Mobilisten

(1) Um über das THG-Portal des ADAC die THG-Quote für Elektrofahrzeuge geltend zu machen, hat der E-Mobilist im Anschluss an die Durchführung des E-Mail-Verifizierungsverfahrens und den Erst-Login im Login-Bereich des THG-Portals des ADAC (Ziffer 4 (1) und (2)) mit dem ADAC einen THG-Quotenvertrag für das jeweilige Kalenderjahr zu den Bedingungen der ADAC THG-Bonus AGB des entsprechenden Kalenderjahres zu schließen. Für den Fall, dass der E-Mobilist bereits für das Vorjahr einen THG-Quotenvertrag mit dem ADAC geschlossen und über den Login-Bereich noch Zu-gang zum THG-Portal des ADAC hat, kann der E-Mobilist im THG-Portal des ADAC in die Übernahme der dort hinterlegten persönlichen Daten und der Zulassungsbescheinigung Teil I zum Zwecke eines neuen Vertragsschlusses für das Folgejahr einwilligen.

(2) Will der E-Mobilist einen THG-Quotenvertrag gemäß Ziffer 6 (1) abschließen, muss er sich nach dem Login im THG-Portal des ADAC durch Anklicken einer Checkbox mit der Geltung der ADAC THG-Bonus AGB für das entsprechende Kalenderjahr einverstanden erklären. Durch Drücken des Buttons „Jetzt Vertragsangebot abgeben“ gibt der E-Mobilist ein für ihn verbindliches Angebot auf Abschluss des THG-Quotenvertrages für das entsprechende Kalenderjahr zu den Bedingungen der ADAC THG-Bonus AGB für dieses Kalenderjahr ab. Der ADAC entscheidet über die Annahme. Der Vertragsschluss erfolgt, wenn der E-Mobilist eine E-Mail vom ADAC erhält, mit der der ADAC das Vertragsangebot des E-Mobilisten innerhalb von 5 Kalendertagen annimmt. Diese E-Mail enthält auch eine Widerrufsbelehrung und den Text der jeweiligen ADAC THG-Bonus AGB mit dem Widerrufsformular (Ziffer 7).

(3) Der E-Mobilist hat keinen Anspruch auf Abschluss des THG-Quotenvertrages.

(4) Der E-Mobilist hat bei wirksamem Abschluss des THG-Quotenvertrages unter den in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen Anspruch auf den ADAC THG-Bonus für maximal 10 (zehn) Elektrofahrzeuge, egal ob die Zulassungsbescheinigungen Teil I vor oder nach Vertragsschluss hochgeladen werden.

(5) Will der E-Mobilist einen THG-Quotenvertrag gemäß Ziffer 6 (1) abschließen und vor Abschluss des THG-Quotenvertrages die Zulassungsbescheinigung Teil I vom vertragsgegenständlichen Elektrofahrzeug hochladen, so muss der E-Mobilist die Zusicherung gemäß Ziffer 6 (8) durch Anklicken der entsprechenden Checkbox vor Vertragsschluss abgeben.

(6) Lädt der E-Mobilist vor Abschluss des Vertrages die Zulassungsbescheinigung Teil I vom vertragsgegenständlichen Elektrofahrzeug hoch, erfolgt die Bestimmung des ADAC als Dritter im Sinne von § 7 der 38. BImSchV und die Übertragung sämtlicher erforderlichen Rechte im Hinblick auf die Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für das jeweilige Kalenderjahr in Bezug auf das vertragsgegenständliche Elektrofahrzeug mit Vertragsschluss (Ziffer 6 (2)). Der ADAC nimmt die Bestimmung als Dritten und die Rechtseinräumung an. 

(7) Hat der E-Mobilist vor Abschluss des THG-Quotenvertrages die Zulassungsbescheinigung Teil I vom vertragsgegenständlichen Elektrofahrzeug nicht hochgeladen, ist er mit Abschluss des THG-Quotenvertrages verpflichtet:
a. Spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Vertragsschluss ein gut lesbares Foto der aktuellen, behördlich ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom Elektrofahrzeug durch Hochladen im THG-Portal des ADAC zur Verfügung zu stellen (Ziffer 5 (3)); 
b. den ADAC für das jeweilige Kalenderjahr als Dritten im Sinne von § 7 der 38. BImSchV in Bezug auf das vertragsgegenständliche Elektrofahrzeug zu bestimmen;
c. dem ADAC sämtliche erforderlichen Rechte im Hinblick auf die Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote für das in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Elektrofahrzeug für das jeweilige Kalenderjahr zu übertragen;
d. Die Bestimmung des Dritten gemäß Ziffer 6 (7) b. und die Übertragung der erforderlichen Rechte gemäß Ziffer 6 (7) c. in Bezug auf das vertragsgegenständliche Elektrofahrzeug erfolgt durch Drücken des Buttons „Fahrzeug hinzufügen“. Der ADAC nimmt die Bestimmung als Dritten und die Rechtseinräumung an.
e. Der E-Mobilist muss vor Drücken des Buttons „Fahrzeug hinzufügen“ die Zusicherung gemäß Ziffer 6 (8) durch Anklicken der entsprechenden Checkbox abgeben.

(8) Der E-Mobilist sichert durch Anklicken der entsprechenden Checkbox zu, dass er für das jeweilige Kalenderjahr Halter des im jeweiligen Fahrzeugschein genannten reinen Elektrofahrzeugs oder nachweisbar vom Halter berechtigt ist und für das jeweilige reine Elektrofahrzeug keine andere Person bestimmt und berechtigt hat, am THG-Quotenhandel teilzunehmen.

(9) Für den Fall, dass der E-Mobilist bereits für das vorherige Kalenderjahr einen THG-Quotenvertrag mit dem ADAC geschlossen hat und für das Folgejahr einen neuen THG-Quotenvertrag mit dem ADAC abschließen möchte, gilt Ziffer 5 (11) entsprechend.

(10) Sollten sich die rechtlichen Anforderungen zum Nachweis über die THG-Quote gegen-über dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde ändern, wird der E-Mobilist die erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich an den ADAC übermitteln, nachdem der ADAC den E-Mobilisten über die geänderten Anforderungen informiert hat.

(11) Der ADAC ist berechtigt, weitere Dritte im Sinne von § 7 der 38. BImSchV zu bestimmen und diesen die THG-Quoten des E-Mobilisten zum Zweck des Weitervertriebs zu veräußern.

(12) Der ADAC informiert den E-Mobilisten darüber, dass der Halter des Elektrofahrzeuges bei einer Veräußerung verpflichtet ist, den neuen Halter darauf hinzuweisen, dass die THG-Quote für das laufende Kalenderjahr bereits beantragt wurde.

7. Widerrufsrecht

Dem E-Mobilisten steht nach Maßgabe der am Ende dieser AGB aufgeführten Belehrung ein Widerrufsrecht zu. 

8. Bescheinigung der THG-Quote durch das Umweltbundesamt nach Antragstellung durch den ADAC, Folgen bei negativem Bescheid des Umweltbundesamtes

(1) Nach Vorliegen sämtlicher notwendiger Unterlagen, Informationen und einer positiven Prüfung der jeweiligen Zulassungsbescheinigung Teil I durch den ADAC wird der ADAC im eigenen Namen die Bescheinigung der THG-Quote für das in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Elektrofahrzeug für das jeweilige Kalenderjahr beim Umweltbundesamt beantragen. Hierüber informiert der ADAC den E-Mobilisten.

(2) Über den Fortschritt der Prüfung informiert der ADAC den E-Mobilisten. Zudem kann sich der E-Mobilist jederzeit im Login-Bereich des THG-Portals des ADAC informieren.

(3) Nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses durch das Umweltbundesamt wird der ADAC den E-Mobilisten hiervon unverzüglich informieren.

(4) Im Falle eines negativen Prüfungsergebnisses durch das Umweltbundesamt (d. h. die THG-Quote wird nicht bescheinigt) teilt der ADAC dem E-Mobilisten die entsprechenden Gründe mit, soweit das Umweltbundesamt diese seinerseits dem ADAC mitgeteilt hat. Der E-Mobilist hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Auszahlung des ADAC THG-Bonus.

9. Auszahlung 

(1) Nach Vorliegen einer Bescheinigung (Eingang beim ADAC) der THG-Quote durch das Umweltbundesamt zahlt der ADAC dem E-Mobilisten für jedes vertragsgegenständliche, bei einem auf eine Privatperson zugelassenen Elektrofahrzeug den bei Vertragsschluss festgelegten ADAC THG-Bonus (Ziffer 1 (2)) innerhalb von 14 Kalendertagen auf das im THG-Portal des ADAC hinterlegte Bankkonto (IBAN).

(2) Für jedes vertragsgegenständliche Elektrofahrzeug, das auf ein Unternehmen zugelassen ist, erhält der E-Mobilist nach Vorliegen einer Bescheinigung (Eingang beim ADAC) der THG-Quote durch das Umweltbundesamt innerhalb von 14 Kalendertagen eine E-Mail vom ADAC, in der der E-Mobilist aufgefordert wird, dem ADAC zeitnah eine gesetzeskonforme Schlussrechnung zu übersenden. Der ADAC stellt dem E-Mobilisten hierfür ein Formular für eine Musterrechnung zur Verfügung. Nach Erhalt und positiver Rechnungsprüfung wird der in der Schlussrechnung ausgewiesene Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen vom ADAC auf das im THG-Portal hinterlegte Bankkonto überwiesen.

(3) Der ADAC informiert den E-Mobilisten rechtzeitig über die bevorstehende Auszahlung. Der E-Mobilist muss sicherstellen, dass die korrekte IBAN hinterlegt ist. 

(4) Der ADAC behält sich vor, aus Compliance-Gründen die Identität des E-Mobilisten sowie die Berechtigung (siehe Ziffer 6 (6)) vor Auszahlung zu prüfen. Der ADAC ist berechtigt, bei nicht bestätigter Identität die Auszahlung auszusetzen. Im Falle fehlender Berechtigung ist der ADAC befugt, einen bereits ausgezahlten ADAC THG-Bonus vom E-Mobilisten zurückzufordern. 

10. ADAC Mitgliedervorteil, Anspruchsbeschränkungen

(1) Privatpersonen erhalten als ADAC Mitglied als Zusatz zum ADAC THG-Bonus für maximal fünf vertragsgegenständliche Elektrofahrzeuge, welche die Voraussetzungen nach Ziffer 3 erfüllen, jeweils einen ADAC Mitgliedervorteil: Eine Gutschrift für ein ADAC e-Charge Konto oder eine zusätzliche Auszahlung (Auswahl des ADAC Mitgliedervorteils Ziffer 10 (7) und (8)).

(2) Unternehmen erhalten als ADAC Mitglied als Zusatz zum ADAC THG-Bonus für maximal fünf vertragsgegenständliche Elektrofahrzeuge, welche die Voraussetzungen nach Ziffer 3 erfüllen, jeweils eine zusätzliche Auszahlung als ADAC Mitgliedervorteil.

(3) Der ADAC Mitgliedervorteil setzt eine vollwertige ADAC Mitgliedschaft des E-Mobilisten oder einer in seinem Haushalt lebenden Person, die rechtzeitige Eingabe der Mitgliedsnummer (Ziffer 10 (5) und (6)) und bei Privatpersonen zusätzlich die rechtzeitige Auswahl des Mitgliedervorteils (Ziffer 10 (7) und (8)) voraus.

(4) Der ADAC Mitgliedervorteil ist ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Ziffer 6 (2)) zwischen dem ADAC und dem E-Mobilisten fest vereinbarter Vorteil. Den Mitgliedervorteil zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses kann der E-Mobilist der ADAC Website https://www.adac.de/services/e-angebote/thg-bonus entnehmen. Dem E-Mobilisten wird unmittelbar bevor er den Antrag auf Abschluss des THG-Quotenvertrages abgibt (Ziffer 6 (2)), der Mitgliedervorteil nochmals mitgeteilt.

(5) Die ADAC Mitgliedsnummer kann noch nach Vertragsschluss im THG-Portal des ADAC eingegeben werden.

(6) Wird die ADAC Mitgliedsnummer nicht bis 3 Kalendertage nach Mitteilung des ADAC über die bevorstehende Auszahlung des ADAC THG-Bonus (Ziffer 9 (3)) im THG-Portal des ADAC eingetragen, so besteht kein Anspruch auf den Mitgliedervorteil für das betreffende vertragsgegenständliche Fahrzeug.

(7) Privatpersonen können die Auswahl oder Abänderung des ADAC Mitgliedervorteils nur bis 3 Kalendertage nach Mitteilung des ADAC über die bevorstehende Auszahlung des ADAC THG-Bonus (Ziffer 9 (3)) im THG-Portal des ADAC vornehmen. Danach gilt diese Auswahl oder Abänderung des Mitgliedervorteils für alle vom ADAC für das jeweilige Kalenderjahr auszuzahlenden ADAC THG-Boni und kann nicht mehr geändert werden.  

(8) Wird  die Auswahl des ADAC Mitgliedervorteils durch Privatpersonen nicht bis 3 Kalendertage nach Mitteilung des ADAC über die bevorstehende Auszahlung des ADAC THG-Bonus (Ziffer 9 (3)) im THG-Portal des ADAC vorgenommen, so besteht kein Anspruch auf den Mitgliedervorteil für das betreffende vertragsgegenständliche Fahrzeug.

(9) Der ADAC Mitgliedervorteil wird mit Auszahlung des ADAC THG-Bonus entsprechend Ziffer 9 (1) und (2) gutgeschrieben bzw. ausgezahlt.

(10) Der ADAC behält sich vor, im Falle fehlender Berechtigung gemäß Ziffer 10 (2) oder im Sinne von Ziffer 6 (8) den gewährten ADAC Mitgliedervorteil vom E-Mobilisten, soweit ausgezahlt, zurückzufordern oder im Falle der Gutschrift, diese zu stornieren. Entsprechendes gilt im Fall des Rücktritts des ADAC (Ziffer 11).

11. Rücktritt vom THG-Quotenvertrag 

(1) Der ADAC ist zum Rücktritt vom THG-Quotenvertrag (Ziffer 6) berechtigt, wenn der E-Mobilist eine wesentliche Pflicht aus dem THG-Quotenvertrag verletzt, insbesondere wenn:
a. der E-Mobilist nicht rechtzeitig oder nicht als gut lesbares Foto die erforderliche(n) Zulassungsbescheinigung(en) Teil I zumindest für ein reines Elektrofahrzeug im THG-Portal hochlädt.
b. der E-Mobilist entgegen seinen Angaben gar nicht über das Recht zur Geltendmachung und Vermarktung der THG-Quote verfügungsbefugt ist oder es sich nicht um ein quotenberechtigtes Elektrofahrzeug handelt.
c. der E-Mobilist entgegen seiner Zusicherung, für das jeweilige Kalenderjahr und für das jeweilige vertragsgegenständliche Elektrofahrzeug bereits eine andere Person oder ein Unternehmen als Dritten bestimmt hat, an seiner Stelle am THG-Quotenhandel teilzunehmen.
d. der E-Mobilist sonst falsche Angaben gemacht hat.

(2) Bevor der ADAC vom THG-Quotenvertrag zurücktreten kann, hat er dem E-Mobilisten eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. In den Fällen der Ziffer 11 (1) a. erfolgt die Nachfristsetzung des ADAC durch eine Erinnerungs-E-Mail und die Nachfrist umfasst 3 Kalendertage. Ist die Leistung oder Nacherfüllung des E-Mobilisten nicht innerhalb der Nachfrist erfolgreich, ist der ADAC zum Rücktritt berechtigt. Die Fristsetzung ist insbesondere in den Fällen der Ziffer 11 (1) b., c. und d. entbehrlich.

(3) Der E-Mobilist ist seinerseits zum Rücktritt vom THG-Quotenvertrag berechtigt, wenn der ADAC eine wesentliche Pflicht aus dem THG-Quotenvertrag verletzt. Ist es dem E-Mobilist zumutbar, dem ADAC eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzten, so ist der E-Mobilist erst nach deren erfolglosem Verstreichen zum Rücktritt berechtigt.

12. Haftung des ADAC

(1) Für Schäden, die durch den ADAC oder durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, haftet der ADAC unbeschränkt.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der ADAC nur:
a. unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b. für Sach- oder Vermögensschäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des THG-Quotenvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der E-Mobilist regelmäßig vertraut und vertrauen darf) der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden,
c. für den Verlust von Daten insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der E-Mobilist unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(3) Die sich aus Ziffer 12 (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von Arglist, bei der Übernahme von Garantien oder einer sonstigen verschuldensunabhängigen Haftung oder wenn Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind.

13. Datenschutz 

Die Datenschutzinformation des ADAC ist jederzeit über den Link „Datenschutzinformation“ in druckbarer Form abrufbar.

14. Kommunikation und Sprache

(1) Sämtliche Kommunikation im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem ADAC und dem E-Mobilisten erfolgt auf elektronischem Weg über das THG-Portal, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form vorschreiben.
(2) Die Vertragssprache ist deutsch.

15. Online-Streitbeilegung und alternative Streitbeilegung

(1) Die Online-Streitbeilegungsplattform („OS-Plattform“) zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus online abgeschlossenen Verträgen erreicht der E-Mobilist unter folgendem Link: https://ec.europa.eu/consumers/odr*
(2) Der ADAC nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

16. Anwendbares Recht, Gerichtstand, Schlussbestimmungen 

(1) Der THG-Quotenvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist, soweit der E-Mobilist Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, der Sitz des ADAC e. V. in München.

(3) Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Erklärungen an oder im Zusammenhang mit dem THG-Quotenvertrag bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung  dieser Textformabrede

Hier geht’s zur Widerrufsbelehrung 2023 inkl. Muster-Widerrufs-Formular , 119,42 KB

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