ADAC e.V.
= Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Der ADAC e.V. wurde am 24. Mai 1903 in Stuttgart gegründet und ist seit dem 01. Juni 1905 im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. 304 eingetragen.
= Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Der ADAC e.V. wurde am 24. Mai 1903 in Stuttgart gegründet und ist seit dem 01. Juni 1905 im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. 304 eingetragen.
Die ADAC Geschäftsstellen sind die „Filialen“ des ADAC. Der ADAC e.V. selbst verfügt jedoch selber nicht über sog. Geschäftsstellen. Die ADAC Geschäftsstellen werden von den jeweiligen Regionalclubs bzw. entsprechenden Tochterunternehmen der Regionalclubs betrieben.
Anträge zur Tagesordnung für die Hauptversammlung können von jedem Regionalclub, jedem Mitglied des Verwaltungsrates sowie jedem Mitglied des Präsidiums gestellt werden. Die Anträge müssen 4 Wochen vor der Hauptversammlung per Einschreibebrief dem Präsidium eingereicht werden. Auch Dringlichkeitsanträge können in der Hauptversammlung gestellt werden. Sie müssen aber 30 Stimmen auf sich vereinen.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlungen der Regionalcubs können in der Regel von dem Vorstand des Regionalclubs, von jedem Ortsclubdelegierten sowie mindestens 30 ordentlichen Mitgliedern gestellt werden.
Außerordentliche Mitglieder sind alle minderjährigen Mitglieder (adac starter).
Außerordentliche Mitglieder sind nicht gleichzeitig Mitglied in einem Regionalclub und haben kein Antrags-, Stimm-, Rede- und Wahlrecht (siehe auch „Mitglied/Mitgliedschaft“).
(und damit Verzicht der persönlichen Mitgliedsrechte) an Ortsclub-Delegierte, wenn das Mitglied gleichzeitig im Ortsclub Mitglied ist.
Jeder ADAC Regionalclub kann für je angefangene 100.000 ordentliche Mitglieder einen Delegierten in die ADAC Hauptversammlung entsenden, die jeweils im Mai eines Jahres durchgeführt wird. Maßgebend ist hierbei der Mitgliederbestand am 1.1. des laufenden Jahres. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der 18 ADAC Regionalclubs gewählt. Zur Wahl stehen in der Regel die Vorstandsmitglieder der ADAC Regionalclubs sowie entsprechend dem Delegiertenschlüssel ggfs. weitere Delegierte.
Die Delegiertenversammlung entspricht der Hauptversammlung und findet jedes Jahr am Vortag der Hauptversammlung im Rahmen der Vorbesprechung der Tagesordnung der Hauptversammlung statt.
Ein Dringlichkeitsantrag ist eine besondere Form des Antrages zur Tagesordnung für die Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung. Er ermöglicht es, auch nach Einladung mit Zusendung der Tagesordnung einen „eiligen“ Antrag einzureichen, mit dem man nicht bis zur nächsten regulären Versammlung warten kann. Über eingegangene Dringlichkeitsanträge muss die Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung (mit 2/3 Mehrheit) entscheiden. Kommt die Mehrheit zustande, so ist die Versammlung verpflichtet, den Antrag sofort zu behandeln. Kommt die Mehrheit nicht zustande, so wird der Antrag zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt.
Der Ehrenhof mit Sitz in München ist ein Entscheidungsgremium des ADAC e.V., welches insbesondere für die Entscheidung bei Einsprüchen gegen den Ausschluss eines Mitgliedes oder die Suspendierung eines Ehrenamtsträgers zuständig ist. Der Ehrenhof besteht aus 3 Mitgliedern, wobei mindestens 1 Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muss.
Durch einstimmigen Beschluss kann das Präsidium in- und ausländische Personen, die sich um das Kraftfahrzeugwesen besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft des ADAC verleihen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
Einziges Ehrenmitglied ist derzeit Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Wolf Wegener (ehemaliger Generalsyndikus und Vorsitzender des ADAC Berlin-Brandenburg e.V.)
Bestätigung der Hauptversammlung an das Präsidium, dass das Präsidium die ihm übertragenen Aufgaben im Sinne des ADAC ordnungsgemäß erfüllt hat und die ihm anvertrauten Mittel des ADAC ordnungsgemäß verwaltet hat. Nach der Entlastung wird die Mittelverwendung dann durch den ADAC verantwortet, nicht mehr durch das Präsidium (persönlich).
Juristische Personen (z.B. Firmen, Vereine, Verbände, Taxiunternehmen, Kanzleien, Behörden) können eine sog. Firmenmitgliedschaft abschließen. Die Mitarbeiter der juristischen Person werden dabei keine Mitglieder.
Der ADAC gliedert sich in 18 rechtlich selbstständige sog. ADAC Regionalclubs (früher „Gaue“ genannt).
Der Generalsyndikus ist der Rechtsberater des ADAC Präsidiums. Er vertritt den ADAC dabei jedoch nicht als Anwalt. Er wird vom Präsidium für mindestens 4 Jahre gewählt. Derzeit ist Jürgen Verheul ADAC Generalsyndikus.
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des ADAC. Sie findet 1x im Jahr statt, in der Regel am 1. oder 2. Mai-Wochenende. Die Hauptversammlung setzt sich aus den Delegierten der ADAC Regionalclubs sowie den Mitgliedern des Präsidiums und des Verwaltungsrates (d.h. aus derzeit insgesamt ca. 220 Personen) zusammen. Jede Person hat 1 Stimme. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Enthaltungen oder Abwesenheit bleiben unberücksichtigt.
Bei den Korporativ-Organisationen handelt es sich in der Regel um Vereinigungen im Klassik-Bereich, die von einem Regionalclub betreut werden, aber wegen überregionaler Mitglieder nicht die Voraussetzungen für einen Ortsclub erfüllen. Nur die Korporativ-Organisation selbst ist ordentliches ADAC-Mitglied, deren Mitglieder erwerben nicht automatisch die ADAC-Mitgliedschaft.
ADAC Mitglied kann jeder werden. Jedes Mitglied wird zeitgleich Mitglied im ADAC e.V., München sowie im Regionalclub, in dessen Bereich es seine Hauptwohnung hat. Der Mitgliedsbeitrag für den Regionalclub ist im ADAC-Mitgliedsbetrag enthalten. Seine Mitgliederrechte kann das Mitglied nur in „seinem“ Regionalclub ausüben (Zur Sonderregelung für Ortsclub-Mitglieder siehe „Mitgliederversammlung“).
Auf der Mitgliederversammlung können alle ordentlichen Mitglieder, die nicht Mitglied eines Ortsclubs sind, ihre Mitgliederrechte (Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie ein aktives und passives Wahlrecht) persönlich ausüben.
Die Ortsclubmitglieder hingegen wählen in den Mitgliederversammlungen ihrer Ortsclubs Delegierte, von denen sie auf der Mitgliederversammlung des Regionalclubs vertreten werden. Die Mitglieder der Ortsclubs haben auf diesen Mitgliederversammlungen kein Rede-, Antrags- und Stimmrecht, da diese Rechte von ihren Ortsclubdelegierten wahrgenommen werden.
Ebenso werden die Mitgliederrechte auf der Hauptversammlung des ADAC e.V. von gewählten Delegierten wahrgenommen.
Ausgeschlossen vom Stimm-, aktive und passiven Wahlrecht sind jedoch Mitarbeiter des ADAC e.V. bzw. der Regionalclubs oder der Ortsclubs sowie deren verbundene Unternehmen.
Alle 18 Regionalclubs führen alljährlich in ihrem Gebiet eine Mitgliederversammlung durch. Auf dieser Mitgliederversammlung können alle ordentlichen Mitglieder, die nicht Mitglied eines Ortsclubs sind, ihre Mitgliederrechte (Rede-, Antrags- und Stimmrecht) persönlich ausüben.
Die Ortsclubmitglieder hingegen wählen in den Mitgliederversammlungen ihrer Ortsclubs Delegierte, von denen sie auf der Mitgliederversammlung des Regionalclubs vertreten werden. Die Mitglieder der Ortsclubs haben auf diesen Mitgliederversammlungen kein Rede-, Antrags- und Stimmrecht, da diese Rechte von ihren Ortsclubdelegierten wahrgenommen werden.
Mustersatzung meint den seitens des ADAC e.V. für die Regionalclubs und/oder die Ortsclubs vorgegebenen Satzungsentwurf.
Ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen (zahlenden) Mitglieder.
Innerhalb der 18 Regionalclubs können sich ordentliche Mitglieder zu sog. ADAC Ortsclubs zusammenschließen. Die Ortsclubs müssen mindestens 30 ordentliche ADAC Mitglieder aufweisen. Anders als beim Regionalclub wird die Mitgliedschaft in einem Ortsclub durch gesonderte Beitrittserklärung begründet.
Die Ortsclubs sind als Zeichen ihrer Zugehörigkeit zum ADAC verpflichtet die Bezeichnung „im ADAC“ im Namen zu führen, also sich z.B. Motorsportclub Musterstadt im ADAC e.V. zu nennen.
Vizepräsidenten für Sport (Sportpräsident), für Finanzen (Schatzmeister), für Technik, für Verkehr und für Tourismus. Der ADAC wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten (oder den Ersten Vizepräsidenten) und ein weiteres Präsidiumsmitglied vertreten.
Dem Präsidium obliegt die Gesamtleitung des Clubs sowie der Verkehr mit Behörden und Verbänden. Das Präsidium legt die Grundsätze der Kommunikation und der Werbung fest. Dem Präsidium obliegt die Abwicklung aller finanziellen Angelegenheiten. Das Präsidium ist Herausgeber der ADAC Motorwelt.
Der ADAC ist ein eingetragener Verein mit vertikaler Untergliederung. Die Untergliederung besteht aus 18 rechtlich selbständigen eingetragenen Vereinen, den sog. ADAC Regionalclubs (früher: “Gaue“). Jedes ADAC Mitglied ist gemäß ADAC Satzung ohne weiteres Mitglied des ADAC e.V. und zugleich des Regionalclubs, in dessen Gebiet es wohnt.
Satzung meint die Satzung des ADAC e.V. (zuletzt geändert am 05. August 2016) oder die Satzung der Regionalclubs.
Der Verwaltungsrat besteht aus den 7 Mitgliedern des Präsidiums und den 18 Vorsitzenden der Regionalclubs. Der Verwaltungsrat ist das Bindeglied zwischen dem ADAC e.V. und den Regionalclubs.
Unter anderem für die Gründung und die Auflösung von sowie den Erwerb und die Aufgabe von Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen durch den ADAC e.V. oder durch mit ihm verbundene Unternehmen ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.
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