Dashcams: Was erlaubt ist und was nicht

Im Video: Das gilt für die kleinen Kameras am Rückspiegel ∙ Bild: © ADAC/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Dashcams sind beliebte Begleiter im Auto. Während der Fahrt können sie die Umgebung oder das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Das gilt bei der Nutzung der Mini-Kameras.

  • Der Einsatz im öffentlichen Raum ist rechtlich umstritten

  • In Deutschland regelt der Datenschutz, wann ein Einsatz zulässig ist

  • In manchen Ländern sind die Minikameras verboten

Dashcams sind kleine, auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebrachte Kameras, die während der Fahrt aufzeichnen. Viele Benutzerinnen und Benutzer hoffen, so im Falle eines Unfalls ihre Unschuld beweisen zu können oder wollen verkehrswidriges Verhalten zur Anzeige bringen.

Dashcams und Datenschutz

In Deutschland darf allerdings niemand gegen seinen Willen gefilmt werden. Ebensowenig ist es erlaubt, Aufnahmen von anderen Personen oder Autokennzeichen ungefragt ins Internet zu stellen oder anderweitig zu veröffentlichen. Dies wäre ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Für Datenschützer ist deshalb vor allem wichtig, dass Dashcams nur kurz und anlassbezogen filmen. Anlassbezogen bedeutet dabei, dass Daten nur dann gespeichert werden, wenn es z.B. zu einem Unfall oder zu einer starken Verzögerung kommt.

Die Beobachtung mit Videokameras ist zudem nur erlaubt, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.

Darüber hinaus ist beim Einsatz von Dashcams im Fahrzeug problematisch, dass die Verwenderin oder der Verwender ihren Informationspflichten gegenüber den Aufgenommenen im fließenden Verkehr nicht nachkommen können. Dies stellt zusätzlich einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Bei der stationären Videoüberwachung z.B. von Firmengebäuden erfolgt diese notwendige Information mit gut lesbaren Schildern. Dies geht bei der Autofahrt nicht.

Wann Bußgelder drohen

Bei unzulässiger Verwendung von Dashcams können die Datenschutzaufsichtsbehörden Bußgelder verhängen. Das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht hat angekündigt, bei Kenntnis der Weitergabe der mit einer Dashcam aufgenommenen Videofilme an Polizei, Versicherung oder Internet zu prüfen, ob im konkreten Fall ein Bußgeld fällig wird.

Der Bußgeldrahmen für derartige Verstöße beläuft sich auf bis zu 20 Millionen Euro oder bei einem Unternehmen auf bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. So drastische Fälle sind bislang allerdings nicht bekannt. In Hessen wurden Bußgelder im unteren Rahmen verhängt.

Bußgelder drohen auch, wenn Privatleute mit ihren Aufnahmen ein Fehlverhalten anderer bei der Polizei anzeigen wollen. Videoaufnahmen zur Strafverfolgung sind nur der Polizei erlaubt, und auch dies nur in engen Grenzen.

Dashcam-Aufnahmen als Beweis

Im Einzelfall können permanente, anlasslose Aufzeichnungen einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertbar sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.VI ZR 233/17).

Dabei muss jedoch stets eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden. Im Entscheidungsfall überwogen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung.

Begründet wurde die Verwertbarkeit unter anderem damit, dass sich der Beklagte durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer aussetzt. Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts auch die häufig auftretende Beweisnot aufgrund der Schnelligkeit des Straßenverkehrs zu berücksichtigen.

Auch der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, so das Gericht. Denn dieses werde durch datenschutzrechtliche Bestimmungen geschützt, die selbst kein Beweisverwertungsverbot enthalten oder bezwecken. 

Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass eine permanente, anlasslose Aufzeichnung zur Wahrnehmung der Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich sei und daher gegen den Datenschutz verstoße.

Die Entscheidung deckt sich mit der Forderung des ADAC, dass zumindest kurze, anlassbezogene Aufnahmen von Unfällen im Straßenverkehr zur Klärung der Schuldfrage bei Gerichtsverfahren verwertbar sein sollen. Das Aufklärungsinteresse an der hierfür gespeicherten kurzen Filmsequenz sollte dabei stärker wiegen als der Datenschutz Dritter. Der Datenschutz überwiegt nach Ansicht der ADAC Juristinnen und Juristen jedoch, wenn es nur darum geht, wahllos Beweismittel zu sammeln, um als Hilfssheriff die Verkehrsverstöße anderer anzuzeigen. Derartige Aufnahmen sollten daher verboten bleiben.

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Tonaufnahmen der Dashcam als Beweis

Mann installiert Dashcam im Auto
Darf die Tonaufzeichnung einer Dashcam als Beweis verwertet werden?© Shutterstock/kpakook

Ein städtischer Mitarbeiter warf seinem Kollegen vor, sein Auto zerkratzt zu haben. Beweisen wollte er das mit der Tonaufzeichnung der Dashcam aus seinem Wagen. Trotz eines Datenschutzverstoßes war die Aufzeichnung nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf als Beweis verwertbar (Urteil vom 19.1.2023, Az.: 13 Sa 624/22).

Der Fall: Der Mann parkte bei der Stadtverwaltung, kurz darauf stellte ein Kollege sein Auto daneben ab. Am zuerst abgestellten Fahrzeug fanden sich später Kratzer, dafür verlangte der Besitzer von seinem Kollegen gut 1700 Euro Schadenersatz. Beweisen wollte er dessen Schuld mit Aufnahmen seiner Dashcam. Diese zeichnet auf, sobald sich jemand dem Auto nähert. Die Sachbeschädigung war auf dem Video nicht zu sehen. Kurz nach dem Einparken des Kollegen seien aber Kratzgeräusche zu hören, die für ein mutwilliges Zerkratzen sprächen.

Der Kollege bestritt die Tat. Die Geräusche könnten auch von seinen Schritten auf vereistem Untergrund oder dem Einklappen des Seitenspiegels stammen. Außerdem widersprach er aus Datenschutzgründen der Verwertung der Dashcam-Aufnahmen. Das Gericht führte aus, eine Aufzeichnung ohne Anlass sei zwar unzulässig. Nach Abwägung aller Interessen könne sie bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung aber als Beweismittel herangezogen werden.

Das Gericht kündigte an, die beiden Autos und die Aufzeichnungen der Dashcam zu untersuchen und schlug den beiden Parteien vor, sich zu verständigen. Beide gingen darauf noch vor der Beweisaufnahme ein: Der beklagte Kollege zahlte den Schaden je zur Hälfte an den Kläger und an eine gemeinnützige Organisation. Außerdem vereinbarten sie, dass der beklagte Kollege keine Schadenersatzansprüche wegen eventueller Datenschutzverstöße geltend machen kann.

Dashcams bei Fahrrädern

Dashcam auf dem Lenker eines Fahrrads
Nicht nur bei Mountain-Bike-Profis beliebt: Dashcam am Lenker© iStock.com/LiZhongfei

Auch bei Radfahrerinnen und -fahrern werden Dashcams immer beliebter. Dazu muss man Folgendes wissen: Für die rechtliche Bewertung macht es keinen Unterschied, ob die Kamera in einem Auto oder an einem Fahrrad befestigt ist. Bei der Verwertung von Aufzeichnungen gelten daher für Radlerinnen und Radler dieselben Bestimmungen und Einschränkungen wie für Kraftfahrerinnen und -fahrer.

Besondere Vorschriften, wie und wo eine Dashcam am Fahrrad angebracht werden muss, gibt es nicht. Es ist aber sicherzustellen, dass die Kamera stabil sitzt (dies gilt auch bei einer Befestigung am Helm) und zudem die Sicht nicht beeinträchtigt.

Diese Regeln gelten im Ausland

Auch im europäischen Ausland fehlen in den meisten Ländern bislang konkrete gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dashcams.

Land

Dashcam-Nutzung

Bosnien-Herzegowina

Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren

Belgien

nicht verwenden

Dänemark

Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren

Finnland

Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren

Frankreich

Grundsätzlich unproblematisch. Bei Verwendung als Beweismittel: Unfallbeteiligte sofort informieren

Großbritannien

nur für privaten Gebrauch

Italien

nur für privaten Gebrauch

Luxemburg

nicht verwenden

Malta

nur für privaten Gebrauch

Niederlande

nur für privaten Gebrauch

Norwegen

nur für privaten Gebrauch

Österreich

nur für privaten Gebrauch

Polen

Kamera leicht entfernbar, Aufnahmen regelmäßig überschreiben

Portugal

nicht verwenden

Schweden

Kamera leicht entfernbar, Aufnahmen regelmäßig überschreiben

Schweiz

nicht verwenden

Serbien

Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein

Spanien

Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein

Tschechische Republik

Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein

Ungarn

Kamera sollte geringe Auflösung haben, nicht benötigte Daten nach fünf Tagen gelöscht werden und vor Zugriff Unbefugter geschützt sein

Da sich die Diskussion in vielen Ländern noch im Anfangsstadium befindet, sind kurzfristige Änderungen der Rechtslage in den einzelnen Ländern möglich.