Unfallflucht? Den Parkrempler nicht bemerkt - was nun?

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In unserem Verkehrsrecht-Blog meldet sich diesmal ADAC Vertragsanwalt Tim Küchenmeister zu Wort. Sein Tipp beschäftigt sich mit dem Thema Unfallflucht. In diesem Fall geht es gar nicht mal darum, sich aktiv und wissentlich vom Unfallort zu entfernen, sondern um das unbemerkte Entfernen – nach einem Parkrempler zum Beispiel.

Unfallflucht? ADAC Vertragsanwalt erklärt, was das für Sie bedeutet

Es gibt Situationen im Leben, die möchte man am liebsten nicht erleben. Verkehrsjuristen wissen aber häufig aus Gesprächen mit Mandanten von folgender Situation zu berichten.

Es ist Donnerstagabend, man hat sich gerade mit einem Glas Rotwein gemütlich vor den Fernseher gesetzt und schaut die Lieblingssendung im Fernsehen. Da klingelt es an der Tür. Man schaut auf die Uhr und wundert sich, wer jetzt nach 21:00 Uhr noch zu Besuch kommt. Angemeldet sind ja weder Freunde noch die Familie. Man geht also zur Tür und öffnet diese und ist erstaunt darüber, dass weder Freunde noch Familie vor der Türe stehen sondern zwei Polizeibeamte mit etwas düsterem Blick.

Diese Situation ist äußerst unangenehm, man erschrickt und fragt sich direkt, ob denn etwas Schlimmes passiert sei? Allerdings fragen die Polizeibeamten zuerst und Sie werden von der Staatsmacht überrumpelt. Üblicherweise entspinnt sich dann ein Dialog wie dieser:

Polizei: Sehr geehrter Herr, sind sie Halter und Nutzer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XY?

Sie: Ja, was ist denn los?

Die Damen oder Herren in Blau fragen weiter.

Polizei: Waren Sie denn heute Nachmittag um 14:30 Uhr an der XY Straße auf dem Netto-Parkplatz?

Sie: Ja! (Und auch hier antworten Sie wahrheitsgemäß, Sie sind schließlich jeden Donnerstagnachmittag mit dem Auto bei Netto um die Ecke einkaufen. Sie sind also freundlich und versuchen die Unsicherheit zu überspielen. Sie antworten auf die Fragen der Polizeibeamten brav wahrheitsgemäß, Sie haben ja nichts zu verbergen.

Nun rücken die Polizeibeamten mit einer Information heraus, die man gar nicht glauben mag. Es geht um einen Unfall auf dem Parkplatz, an dem Sie, und das erfährt man leider erst viel zu spät, mit dem eigenen Auto beteiligt sein sollen. Ein anderes Fahrzeug wurde beschädigt, der Schaden ist nach Angaben der Polizei eigentlich nicht zu übersehen. Recht grimmig wird Ihnen unterstellt, dass sie sowohl den Unfall verursacht, wie auch bemerkt haben. Da Sie seelenruhig nach Hause gefahren sind und sich vor den Fernseher gesetzt haben, ist für die Polizei klar, dass Sie sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt haben. Im Volksmund heißt das, Sie haben eine „Unfallflucht“ begangen.

So langsam dämmert Ihnen, dass die Situation für Sie kein gutes Ende nehmen wird. Also versuchen Sie der Polizei klarzumachen, dass das gar nicht sein kann. Sie haben doch auch keinen Schaden bemerkt und ohnehin ist an ihrem Auto kein Schaden zu sehen.

Die Polizeibeamten belehren Sie nun wie man es aus dem Fernsehen kennt dahingehend, dass sie Beschuldigter im Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfall sind. Ihnen steht es nunmehr frei, sich zum Sachverhalt zu äußern oder keine Angaben zu machen. Manchmal kommt auch der durchaus richtige Hinweis, dass sie einen Rechtsanwalt konsultieren können.

Wie auch immer Sie sich entscheiden, das Kind ist an diesem Punkt bereits in den Brunnen gefallen. Oft versucht man sich weiterhin zu rechtfertigen um der Polizei klarzumachen, dass man doch gar keinen Unfall hatte und wenn es so gewesen sei, dann hat man das doch überhaupt nicht bemerkt.

Die Polizei fordert sie dann in der Regel noch auf, ihr Auto den Polizeibeamten zu zeigen. Sie sind noch davon überzeugt, dass sie nichts zu verbergen haben und zeigen der Polizei deshalb das ordnungsgemäß in der Garage oder im Hinterhof geparkte Fahrzeug. Fachmännisch legt einer der Polizeibeamten den Zollstock an eine vermeintliche Anstoßstelle hinten rechts am Stoßfänger an. Gleichzeitig winkt er seinem Kollegen zu, er solle hier die Anstoßstelle fotografieren. Ihnen zeigt er dann plötzlich auch ein paar leichte Kratzer an der Stoßstange und meint zu Ihnen, dass hier eindeutige Kratzer sind und die Sache dann auch ein Nachspiel haben wird. Fachmännisch fotografieren die Polizeibeamten ihr Auto ringsherum, manchmal werden auch Sie noch mit eingespannt den Zollstock zu halten. In einigen Fällen kratzt einer der Polizeibeamten den Lack von der ihnen bisher unbekannten Schadensstelle ab, um es dem Kriminaltechniker beim Landeskriminalamt zu übergeben. Sie fühlen sich als wären Sie nunmehr ein Hauptverdächtiger im sonntäglichen Tatort.

Zum Abschluss händigte ihnen die Polizei ein kleines Kärtchen mit einem Aktenzeichen aus und verabschiedete sich von ihnen mit dem Hinweis, dass die Sache an den Staatsanwalt übergeben wird. Von dort werden Sie dann also Post bekommen.

Nach einer Stunde ist der „Spuk“ vorbei, Sie fragen sich was da jetzt eigentlich passiert ist und hoffen, dass nicht die gesamte Nachbarschaft den abendlichen Polizeieinsatz, bei dem Sie nun im Mittelpunkt standen, mitbekommen hat.

Man mag gar nicht glauben, wie oft sich diese Situationen so oder ähnlich täglich in unserem Land abspielen. Leider verhalten sich die meisten Leute gegenüber den Polizeibeamten falsch, wissen es oft zu diesem Zeitpunkt nicht.

Den eigenen Fehler bemerken viele erst dann, wenn sie Monate später vom Strafrichter einen sogenannten Strafbefehl zugeschickt bekommen. Dort steht dann drin, dass Sie sich durch Ihr Verhalten strafbar gemacht haben und jetzt eine Geldstrafe bezahlen müssen. Außerdem wird ein Fahrverbot von ein paar Monaten verhängt. Im schlimmsten Fall wird die Fahrerlaubnis sogar direkt und für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten entzogen.

Weitere zwei Monate später erhalten Sie dann ein Schreiben von Ihrer Kfz-Versicherung. Dort wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie als Unfallflüchtiger verurteilt sind. Deshalb verlangt die Kfz-Versicherung von Ihnen jetzt das Geld zurück, was diese an den Unfallgegner bezahlt hat. Im schlimmsten Fall sind das einige tausend Euro.

Der Verkehrsjurist erklärt, wie es zu dieser Situation kommt

RA Tim Küchenmeister ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC Vertragsanwalt© ADAC Sachsen e.V.

Oft kommt es tatsächlich vor, dass man einen leichten Parkrempler nicht bemerkt. Obwohl viele Autos mittlerweile mit modernen Einparksystemen ausgestattet sind, versagen manchmal die Systeme.

Meistens ist es tatsächlich so, dass es durch Ablenkung, Aufgeregtheit oder was auch immer, zu einer kleinen Kollision mit einem anderen geparkten Fahrzeug kommt. Man merkt es nicht und fährt nach Hause und am Abend desselben Tages erlebt man den (un-)freundlichen Besuch der Polizeibeamten.

Das Problem ist allerdings oft, dass außenstehende Zeugen, anders als Sie selbst, die kleine Kollision auf dem Parkplatz/Straße beobachtet und gehört haben. Die Zeugen rufen die Polizei oder machen einen Zettel unter den Scheibenwischer am beschädigten Fahrzeug. Diese Zeugen beschreiben die Situation dann oft als ein lautes „Knarzgeräusch“ und ein „Wackeln“ des anderen Fahrzeugs als Sie mit ihrem Auto den Unfall verursacht haben. Die meisten dieser Zeugen schwören Stein und Bein, dass man eine derartige Kollision auf jeden Fall wahrnehmen muss. Außerdem habe der Autofahrer auch kurz gezögert, so als hätte er die Kollision bemerkt und sich dann doch entschlossen einfach wegzufahren. Derartige Aussagen finden sich oft in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten. Dagegen können aber gerade diese Zeugen keine verlässlichen Angaben dazu machen, welche Person denn eigentlich am Steuer des unfallverursachenden Fahrzeugs gesessen hat. Zeugen achten auf die Autos selbst und meist noch auf das Kennzeichen welches sie sich notieren. Fragt man die Zeugen aber nach der Person welche am Lenkrad gesessen hat, dann ist in vielen Fällen schon nicht klar ob es ein Mann oder eine Frau gewesen ist. Zum Alter, Aussehen, Kleidung und Frisur können viele überhaupt keine Angaben machen.

Hier kommt nun die Polizei ins Spiel, welche Sie am Abend mit der Überrumpelungstaktik aufsucht und auf den Kopf zu fragt, ob „Sie nicht am Nachmittag auf dem Parkplatz gewesen sind“. Wenn Sie diese Frage beantworten und mitteilen, dass Sie dort gewesen sind, dann hat die Polizei zu diesem Zeitpunkt den Fall schon gelöst. Obwohl Sie der Polizei dann hinterher noch erklären, nichts bemerkt zu haben, glaubt man Ihnen in den wenigsten Fällen.

Da verlässt man sich lieber auf die Aussagen der Zeugen, welche von lauten „Knarzgeräuschen“ und einem „wackelnden“ Auto sprechen. Die Ermittlungsbehörden glauben eher diesem Zeugen, denn gänzlich unbeteiligte Personen haben ja keinen eigenen Vorteil bei einem Unfallschaden. Man wird Ihnen also unausgesprochen unterstellen, dass Sie nicht die Wahrheit sagen. Juristisch wird das oft als sogenannte „Schutzbehauptung“ tituliert.

Zurück zum Pkw: Der Fahrzeughalter kommt also zu seinem Auto zurück und stellt den Schaden fest. Von Zeugen, oder vielleicht bereits von der Polizei, wird er dann informiert, dass ein anderer Autofahrer gegen das geparkte Fahrzeug gefahren ist und Unfallflucht begangen hat. Der Fahrzeughalter wird gebeten, einen Kostenvoranschlag hinsichtlich des Schadens bei der Polizei einzureichen. Die Polizei benötigt die konkreten Reparaturkosten für den Abschluss der Ermittlungsarbeit. Der geschädigte Autofahrer geht nun in seine Werkstatt und schildert den Sachverhalt. Der Werkstattmeister weiß natürlich, dass bei einem solchen Fall die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten bezahlen muss. Deshalb hat die Werkstatt ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Höhe der Reparaturkosten. Also wird in der Werkstatt ein Kostenvoranschlag erstellt, der in vielen Fällen den technischen Laien zum Nachdenken bringen würde, wenn man die Reparatur selbst bezahlen müsste. Selbst geringste Kratzer werden gerne durch umfangreiche Lackiererarbeiten beseitigt. Ein Stundenlohn der Werkstatt von 180 € ist mittlerweile in deutschen Großstädten keine Seltenheit sondern eher die Regel. Also werden bei der Polizei oft Kostenvoranschläge eingereicht, welche auch bei kleinen Kratzern weit jenseits der 1.000 € liegen.

Hohe Kosten trotz Versicherung und der Führerschein ist weg

Das Problem daran ist leider für Sie, dass sich anhand der Schadenshöhe auch die Strafe des Unfallflüchtigen bemisst. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Listen und arbeiten diese schematisch ab. Wenn Sie Pech haben und der Schaden liegt nach Kostenvoranschlag bei über 1500 €, dann wird Ihnen der zuständige Strafrichter die Fahrerlaubnis entziehen. Es liegt nach dem Gesetz dann ein Regelfall für diesen Entzug der Fahrerlaubnis vor. Als Unfallbeteiligter, der sich von der Unfallstelle entfernt obwohl er den Unfall bemerkt und einen Schaden von mehr als 1.500 € verursacht hat, haben Sie sich im Auge des Richters als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Wie gesagt, die Gerichte sind hier sehr schematisch in ihrer Rechtsanwendung.

In vielen Fällen wird leider nur nach der Kalkulation im Kostenvoranschlag geschaut. In den seltensten Fällen wird in Betracht gezogen, dass der Schaden vielleicht doch geringer sein kann und der Aussteller des Kostenvoranschlags (also die Werkstatt des Unfallgegners) ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Höhe der eigenen Kalkulation hat.

Es kommt also wie es kommen muss: Nachdem man mit der Polizei an dem Abend geredet hat, trudelt oft Monate später ein Schreiben vom Amtsgericht in einem gelben Umschlag bei Ihnen ein. Eigentlich hatten Sie die Sache ja schon vergessen, weil Sie den Polizeibeamten alles erklärt hatten. Da Sie jetzt monatelang nichts von dort gehört hatten, sind ja auch davon ausgegangen, dass Ihnen die Polizeibeamten glauben, dass Sie den Unfall (wenn es Ihn überhaupt gegeben hat) eben nicht bemerkt haben. Immerhin hatte die Polizei ihr Auto ja auch angeschaut und man hat nur leichte Kratzer am Stoßfänger festgestellt.

Wer jetzt erwartet, dass in dem Brief eine Bestätigung Ihrer Schilderung mit dem Hinweis auf eine Verfahrenseinstellung ist, der wird sich gewaltig täuschen. Das Gegenteil ist leider oft der Fall. Denn als Sie den Brief öffnen stellen Sie fest, dass der Strafrichter von ihrer Schuld überzeugt ist. Da steht drin, dass Sie einen Unfall verursacht und auch bemerkt hatten. Die Zeugen (die Sie nicht gesehen haben) bestätigen mit ihren Aussagen die Bemerkbarkeit des Unfalls. Außerdem hatten Sie ja nach Aussage der Zeugen kurz gezögert bevor Sie weggefahren sind und deshalb ist der Unfall bemerkbar. Ungeklärt war, wer mit ihrem Fahrzeug gefahren ist. Da Sie aber der Polizei selbst gesagt hatten, dass Sie das Fahrzeug an dem Tag genutzt haben, steht nun auch zur Überzeugung aller fest, dass Sie das Fahrzeug gefahren haben. Der Schaden an dem anderen Fahrzeug wird in dem Strafbefehl überraschenderweise für Sie mit 2.000 € angegeben. Jedenfalls hat das Gericht angeordnet, dass Ihnen wegen dieser Straftat eine Geldstrafe von zwei Netto-Monatsgehältern aufgebrummt wird. Obendrauf kommt zusätzlich, dass Sie sich aufgrund der Schadenshöhe als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Aus diesem Grunde entzieht ihnen der Strafrichter die Fahrerlaubnis und erteilt eine sogenannte Sperrfrist von zehn Monaten, in diesem Zeitraum darf Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde auch keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Zu allem Übel gilt diese Anordnung ab sofort, denn dem Strafbefehl des Amtsgerichts ist ein sogenannter Beschluss über die sofortige Vollziehbarkeit des Fahrerlaubnisentzugs beigefügt.

Obwohl Sie auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind und am nächsten Tag auf ihre 20 km entfernte Arbeitsstelle fahren wollten, müssen Sie nunmehr den Führerschein sofort abgeben. Fahren dürfen Sie nicht mehr, andernfalls droht Ihnen das nächste Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Wenn Sie nun erst in dieser Situation zum Rechtsanwalt gehen, dann ist zwar noch nicht alles verloren, aber eine gute Verteidigung gegen diese bereits massiv aufgebaute Beweiskette ist äußerst schwierig. In vielen Fällen kann ein versierter Verkehrsjurist nur noch Schadensbegrenzung betreiben. Jedenfalls werden Sie dann darüber aufgeklärt, dass ihnen mit dem Strafbefehl nicht nur die Geldstrafe, Fahrerlaubnisentzug droht, sondern auch ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung kann nach Abschluss des Strafverfahrens diese 2.000 € aus dem Kostenvoranschlag von Ihnen im Rahmen des Regresses zurückverlangen.

Was also tun, wenn am späten Abend die Polizei vor der Türe steht?

Unverhofft kommt oft: die Polizei steht vor der Tür. Was nun?
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Rein statistisch gesehen, kann kein Autofahrer einen oder mehrere Unfälle in seinem Autofahrerleben vermeiden. Das ist auch nicht schlimm, denn jeder von uns ist über die Kfz- Haftpflichtversicherung versichert. Wenn man einen Unfall verursacht, dann bezahlt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners.

Wenn Sie diesen Unfall aber nicht bemerken und es nun aber zum Vorwurf der Unfallflucht kommt, dann ist von einem Gespräch mit der Polizei unter allen Umständen abzuraten.

Wenn die Polizei vor der Türe steht, dann haben Sie das Recht zu erfahren was man eigentlich von Ihnen will. Fragen Sie also die Polizeibeamten ohne selbst deren Fragen zu beantworten. Die Polizei muss Ihnen den im Raum stehenden Tatvorwurf erklären und letzten Endes auch mitteilen, dass Sie als Tatverdächtiger einer Straftat in Betracht kommen. Sobald Sie das sicher wissen, machen Sie bitte keine Angaben gegenüber den Polizeibeamten. Auch die Aussage, dass Sie mit dem Auto gefahren sind aber nichts bemerkt haben hilft Ihnen in vielen Fällen nicht. Auch wenn es um nahe Familienangehörige (Ehegatte, Kinder, Eltern) geht müssen Sie keine Aussagen gegenüber der Polizei machen.

Besser ist es in jedem Fall vollständig zum Sachverhalt zu Schweigen. Lassen Sie sich von der Polizei lediglich das Aktenzeichen aushändigen. Die Polizei hat dafür ein eigenes Formular, die sogenannte Personalienaustauschkarte. Diese wird Ihnen in aller Regel von der Polizei mit den notwendigen Angaben zur Polizeidienststelle, Polizeibeamten und dem Aktenzeichen auch ausgehändigt.

Sie müssen die Polizeibeamten auch nicht zu ihrem Fahrzeug führen und dieses besichtigen lassen. Die Polizei hat dazu grundsätzlich erst einmal kein Recht. Wenn Sie es tun, dann tun Sie das freiwillig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihr Auto im öffentlichen Verkehrsraum auf der Straße geparkt ist. Dann darf die Polizei das Fahrzeug untersuchen. Zugang zu ihrer Garage oder ihrem Hinterhof müssen Sie der Polizei aber nicht gewähren. Den Zollstock müssen Sie gleich gar nicht halten.

Nehmen Sie den Tatvorwurf der Polizeibeamten nur zur Kenntnis, sodann sollten Sie sich unverzüglich mit einem Verkehrsjuristen (Fachanwalt für Verkehrsrecht/Fachanwalt für Strafrecht) in Verbindung setzen und sich den weiteren Verfahrensgang erläutern lassen. Oft kann man zu Beginn der polizeilichen Ermittlungen „Weichen richtig stellen“.

Ein gezieltes Schweigen gegenüber den Ermittlungsbehörden führt oftmals dazu, dass der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden kann. Selbst wenn feststeht, dass ein Schaden mit ihrem Fahrzeug verursacht wurde, können Sie dafür strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Die Ermittlungsbehörden danken es Ihnen nicht, weil Sie vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Ganz im Gegenteil: oft ergibt sich erst aus Ihren Angaben die Möglichkeit die Straftat zu ahnden. Der Leidtragende sind im Zweifel Sie.

Meine Oma sagte schon in Bezug auf Nachbarschaftstratsch: „Sehen, Hören, Mund halten!“ Viele Jahre später, in denen ich nun als Fachanwalt für Verkehrsrecht arbeite, ist genau diese Aussage meiner Oma äußerst passend, wenn es um die Strafbarkeit bei einer Verkehrsunfallflucht geht.

Holen Sie sich Rat von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht wird Ihnen ebenfalls empfehlen zunächst keinerlei Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden zu machen. Es wird erforderlich sein Akteneinsicht in die vollständige Ermittlungsakte von Polizei und Staatsanwaltschaft zu nehmen. Diese Akte kann nur ein Rechtsanwalt bei der Staatsanwaltschaft anfordern. Dort finden sich gegebenenfalls Angriffspunkte, um den Tatvorwurf gegebenenfalls vollständig zu zerstreuen. Je nach Akteninhalt macht es Sinn, nach Absprache mit den Verkehrsjuristen, eine Äußerung zum Sachverhalt gegenüber den Ermittlungsbehörden abzugeben. Aber eben erst dann und nach Einsicht in die vollständige Akte der Staatsanwaltschaft.

Verkehrsjuristen besprechen mit ihnen auch die Möglichkeiten eines „Bemerkbarkeitsgutachtens“. Gerade in den Fällen, wo nur leichte Beschädigungen an den Fahrzeugen zu erkennen sind, lohnt es sich oft dies zu thematisieren. In geeigneten Fällen kann der Verkehrsjurist einen Sachverständigen einschalten, welcher ein Gutachten zur Bemerkbarkeit einer leichten Kollision anfertigen kann. Es ist erstaunlich, wie man sich hier täuschen kann. In vielen Fällen argumentieren die Ermittlungsbehörden mit einem deutlich sichtbaren Schaden am geschädigten Pkw. Sachverständige argumentieren aber mit der Wissenschaft und können durch Fahrversuche und Rückgriff auf Versuchsdatenbanken eindeutig nachweisen, dass ein Anstoß am anderen Pkw durch den Fahrzeugführer nicht wahrgenommen werden kann.

Wenn Sie also erfahren haben, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen „Unfallflucht“ eingeleitet wurde, dann gehen Sie frühzeitig, und noch vor dem Gespräch mit der Polizei, zum Verkehrsjuristen und bitten ihn um Ihre Einschätzung. Die Kosten hierfür sind meist geringer als Sie denken. Idealerweise verfügen Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, die sämtliche Rechtsanwalt-, Sachverständigen- und Gerichtskosten übernimmt. Damit ist Ihnen schon eine große Last von den Schultern genommen.

Sie können sich nur ein umfassendes Bild von der gesamten Lage machen, wenn Sie wissen was Ihnen im schlimmsten Fall bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht droht. Oft hängt eben nicht nur eine reine Geldstrafe daran. In vielen Fällen ist der Führerschein für lange Zeit eingezogen, es gibt Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und auch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung versucht von Ihnen die bereits an den Unfallgeschädigten gezahlte Summe zurückzufordern.

Die meisten Sachverhalte sind auf diese Art und Weise so komplex, dass sie vom juristischen Laien nicht zu durchschauen sind. Der Verkehrsjurist kann im Gegensatz zu Ihnen den Sachverhalt bereits von Anfang an relativ gut einschätzen und Ihnen mögliche Auswege aufzeigen. In jedem Fall wissen Sie nach einem Gespräch mit ihm (und der Lektüre dieses Artikels), welche Fehler Sie besser nicht begehen sollten.

Die Verkehrsunfallflucht ist leider ein Massenphänomen und wird von den Gerichten und den Staatsanwaltschaften deshalb sehr schematisch bearbeitet und wenig auf den Einzelfall bezogen. Letzten Endes geht es nur um die Frage, wie hoch ist der Schaden an dem anderen Fahrzeug und davon hängt Ihr Schicksal dran. Der Verkehrsanwalt legt den Finger in die Wunde, denn er schafft es, dass Sie nicht „schematisch“ abgeurteilt werden, sondern dass Staatsanwaltschaft und Gericht auch individuell auf Ihre Argumente eingehen.

Rechtsanwalt Tim Küchenmeister weiß wovon er spricht

Tim Küchenmeister ist als Fachanwalt für Verkehtsrecht in der Kanzlei "Kaden, Küchenmeister, Modschiedler" in Dresden tätig und ist gleichzeitig ADAC Vertragsanwalt:
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