Umweltzonen in NRW

Umweltzone Nordrhein-Westfalen

Seit mehr als einem Jahrzehnt gibt es in Nordrhein-Westfalen Umweltzonen, um die Luftqualität in ihren Innenstädten zu verbessern. Umweltzonen sind bestimmte Gebiete innerhalb einer Stadt, deren Zufahrt nur solchen Fahrzeugen erlaubt ist, die mittels roter, gelber und grüner Plaketten als schadstoffarm gekennzeichnet sind. Nach und nach wurden die Zonen sowohl räumlich ausgeweitet als auch dahingehend verschärft, dass Fahrzeugen mit roter und anschließend auch mit gelber Plakette die Einfahrt in Umweltzonen verboten wurde.

WICHTIG: Pkw, Nutzfahrzeuge (Lkw), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plaketten), für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden, sind von Amts wegen von der Plakettenpflicht befreit. Lediglich eine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung einer technischen Prüforganisation (TÜV, GTÜ, KÜS, DEKRA) muss gut sichtbar im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden.

Umweltzonen in Nordrhein-Westfalen

Derzeit (Stand: 2020) gibt es in Nordrhein-Westfalen Umweltzonen in Aachen, Bonn, Dinslaken, Düsseldorf, Hagen, Köln, Krefeld, Langenfeld, Mönchengladbach, Münster, Neuss, Remscheid und Wuppertal.

Im Ruhrgebiet hängen viele Umweltzonen direkt zusammen. Im Teilplan Nord (Bezirksregierung Münster) sind folgende Städte betroffen: Bottrop, Gladbeck, Gelsenkirchen, Herten, Recklinghausen und Castrop-Rauxel. Im Teilplan Ost (Bezirksregierung Arnsberg) betrifft es die Städte Bochum, Dortmund und Herne. Im Teilplan West (Bezirksregierung Düsseldorf) sind die Städte Duisburg, Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen betroffen.

Umweltplaketten: So kommen Sie in die Umweltzonen

Alle Umweltzonen in NRW und Deutschland finden Sie hier (Umweltbundesamt)

Rechtliches zum Thema Umweltzonen

Gesetzliche Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

35. BImSchV Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2225; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

1. mobile Maschinen und Geräte,

2. Arbeitsmaschinen,

3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,

5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),

6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,

7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,

8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,

9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,

10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/anhang_3.html

Rechtlicher Hintergrund

Aufgrund der europaweit seit 01.01.05 geltenden Grenzwerte sind die staatlichen Stellen verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Luftverunreinigung zu verringern. Das Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 40 Abs.1 BImSchG) ermächtigt die zuständigen Kommunen für den Fall einer Überschreitung der bestehenden Feinstaubgrenzwerte, ein allgemeines Verkehrsverbot für Kraftfahrzeuge oder eine Beschränkung des Verkehrs durch die Errichtung sog. Umweltzonen zu erlassen.

Mit Inkrafttreten der Plakettenverordnung zum 1. März 2007 wurde für die einzelnen Städte und Kommunen die Grundlage geschaffen, in Ballungsräumen Umweltzonen einzurichten. Fahrzeuge, die aufgrund ihres Abgasverhaltens keine rote, gelbe oder grüne Plakette erhalten und nicht unter die allgemeinen Ausnahmen fallen, dürfen in die ausgeschilderten Umweltzonen nicht einfahren bzw. sich in ihnen befinden. Verstöße gegen die Plakettenpflicht werden mit 80,- Euro Bußgeld geahndet.

Einheitlicher Umgang mit Ausnahmegenehmigungen in NRW

Das Ministerium hat einen einheitlichen Ausnahmekatalog veröffentlicht und die Bezirksregierungen angewiesen, diesen zur Grundlage für alle zu erstellenden Luftreinhaltepläne bzw. für die Fortschreibung bestehender Luftreinhaltepläne zu machen. 

Ausnahmeregelungen in NRW, 134,48 KB  PDF, 29 KB

Blaue Plakette: Aktuelle Entwicklung und Einschätzung des ADAC

Die Blaue Plakette stand als Ergänzung zu den drei anderen Plaketten zur Debatte und sollte die Einfahrt in „blaue Umweltzonen“ erlauben. Da in Deutschland der EU-Grenzwert von 40 Mikrogramm NOx pro Kubikmeter Luft dauerhaft nicht eingehalten wurde, hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Blaue Umweltzonen sollten daher dort eingerichtet werden können, wo die Belastung durch Stickoxide über dem Grenzwert liegt. Zur Einführung einer blauen Plakette, hätte es einer Gesetzesänderung bedurft. Da es zu dieser jedoch niemals kam, wurde auch die blaue Plakette niemals eingeführt. Anstelle dessen wurden die bestehenden Möglichkeiten genutzt Zonenfahrverbote oder Streckenfahrverbote einzuführen.

In einigen Städten laufen aktuell noch die Gerichtsverfahren, oder es sind bereits streckenbezogene Dieselfahrverbote eingeführt. Andere Städte haben Maßnahmen zur Luftreinhaltung umgesetzt, von deren Wirkung abhängt, ob Dieselfahrverbote eingeführt werden müssen.

Wie die aktuelle Lage ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst

Was der Unterschied zwischen einer Umweltzone und dem Dieselfahrverbot ist, haben wir hier für Sie kompakt dargestellt

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