Rechtsberatung des ADAC in NRW: Aktuelle Urteile

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Fahrzeugkauf, Fluggastrechte und Dashcam: Bei Fragen rund um Auto, Straßenverkehr und Reise helfen die ADAC Verbraucherschützer den Mitgliedern mit einer kostenlosen Rechtsberatung. Hier finden Sie einige interessante Fälle zum Nachlesen.

Rechtsberatung in Sachen Reise, Verkehr und Mobilität

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2018 (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 25.16) dürfen ursprünglich regulär geparkte Fahrzeuge aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone nach vollen drei Tagen Vorlaufzeit abgeschleppt werden.

Der Fahrzeughalter hat die entsprechenden Kosten der Abschleppmaßnahme zu tragen.
Wer also z.B. länger  in den Urlaub fährt oder wegen einer längeren Dienstreise abwesend ist, sollte sich nicht nur um einen regulären Parkplatz seines Fahrzeuges kümmern, sondern auch dafür sorgen, dass Vertrauenspersonen wie Familienmitglieder, gute Freunde oder auch Nachbarn ein „wachsames Auge“ auf das Fahrzeug haben und bei kurzfristig eingerichteten Halteverbotszonen (z.B. für Umzüge, Reparaturen durch Gas/Wasserwerk, Filmaufnahmen, etc.) reagieren und das Fahrzeug „umparken“ können.

Weitere Informationen zum Thema Abschleppen hat der ADAC hier zusammengestellt.

Am 15. Mai 2018 (Az.: VI ZR 233/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Frage entschieden, ob Dashcam-Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel herangezogen werden dürfen. Der BGH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass Dashcam-Aufnahmen zwar gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen können, aber dennoch als Beweismittel im Unfallprozess zulässig seien.

Im streitgegenständlichen Fall waren zwei Fahrzeuge beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Fahrspuren seitlich zusammengestoßen. In dem zunächst vor dem Amtsgericht Magdeburg anhängigen Verfahren war zu beweisen, welches der beiden Fahrzeuge seine Fahrspur verlassen und die Kollision herbeigeführt hatte. Nachdem sowohl eine Zeugenaussage als auch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten keine zweifelsfreien Erkenntnisse über den Standort der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes liefern konnte, blieben noch die Aufnahmen einer Dashcam im Fahrzeug des Klägers. Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht hatten eine Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen abgelehnt, da diese gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen und damit einem Beweisverwertungsvebot unterlägen.

Dieses sieht der BGH anders. Zwar sei die permanente anlasslose Aufzeichnung der Fahrtstrecke mittels einer Dashcam unzulässig, dennoch überwiege das Interesse des Unfallgeschädigten, seine Ansprüche im Zivilverfahren durchzusetzen, gegenüber dem Interesse des Beweisgegners auf informationelle Selbstbestimmung. Daher könne auch ein rechtswidrig erhobener Dashcam-Beweis im Zivilverfahren verwertet werden.
Trotz der Entscheidung des BGH riskieren Verwender von Dashcams weiterhin hohe Bußgelder wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn die gesamte Fahrtstrecke anlasslos gefilmt und gespeichert werde.

Mit Urteil vom 20. März 2018 (Az.: X ZR 25/17) entschied der Bundesgerichtshof über die Frage, ob ein Fluggast eine Flugbuchung wirksam stornieren kann mit der Folge, dass ihm der gezahlte Flugpreis zu erstatten wäre. Die Fluggesellschaft hatte in ihren Beförderungsbedingungen eine Stornierung mit folgender Klausel ausgeschlossen: „Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar.“

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Klausel wirksam sei. Für die Luftfahrtgesellschaft sei es im Falle einer Kündigung durch den Kunden in der Praxis kaum möglich ist, einen konkreten Erstattungsanspruch darzulegen. Eine Berechnung der entstandenen Aufwendungen sei für eine Fluggesellschaft im praktischen Betrieb eines Massenverkehrsmittels nicht möglich, so dass das Gericht eine solche vereinfachte Vertragsabwicklung für zulässig und auch erlaubt erklärte.

Dieses Urteil ist aus Verbraucherschutz-Sicht nicht zu begrüßen. Fluggästen bleibt damit nur noch die Möglichkeit, einzelne Stornierungsgründe wie z.B. den Krankheitsfall durch eine eigene Reiserücktrittsversicherung abzusichern.

Mit Urteil vom 10.10.2017 entschied der Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 73/16), dass eine Airline auch dann eine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn sich der für einen annullierten Flug angebotene Ersatzflug einer anderen Airline mehr als drei Stunden verspätet.

In dem zu Grunde liegenden Fall buchten die Kläger bei einer Airline einen Flug von Frankfurt nach Singapur mit Anschlussflug von Singapur nach Sydney. Die Airline annullierte den Flug Frankfurt – Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot einen Ersatzflug einer anderen Fluggesellschaft an, welcher etwa zur gleichen Zeit wie der ursprüngliche gebuchte Flug starten und landen sollte. Dieser Ersatzflug startete jedoch erst 16 Stunden später, so dass die Kläger ihren Anschlussflug in Singapur verpassten und mit einer Verspätung von 23 Stunden in Sydney landeten.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Airline wegen der Annullierung des ursprünglichen Fluges ausgleichspflichtig bleibt, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben.

Der Bundesgerichtshof stärkt damit die Rechte der Fluggäste, welche fortan bei beiden Airlines Ausgleichsansprüche anmelden können, sofern der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung eröffnet ist. Nicht Gegenstand des Verfahrens war allerdings die Frage, ob der Fluggast in diesen Fällen auch einen doppelten Anspruch auf die Ausgleichszahlung hat oder sich der Fluggast die von der einen Airline geleisteten Zahlungen vielmehr auf den Ausgleichsanspruch gegenüber der anderen Airline anrechnen lassen muss.

Sie haben rechtliche Fragen zu einem Flug oder einer Reise? Das Team des ADAC Verbraucherschutzes hilft Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie an unter 0221 47 27-617 oder schreiben Sie eine E-Mail an verbraucherschutz@nrh.adac.de.

VW-Abgasskandal erging im Jahre 2016 eine Vielzahl von Gerichtsurteilen. Soweit dies beurteilt werden kann, betrifft die überwiegende Anzahl von Verfahren das Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer betroffener Fahrzeuge. Die Ansprüche von betroffenen VW-Kunden werden von den jeweiligen Gerichten jedoch sehr unterschiedlich beurteilt, was die nachfolgend aufgeführten Entscheidungen beispielhaft veranschaulichen sollen.

  • Keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Volkswagen AG

     
    Das Landgericht Ellwangen hat die Klage einer VW-Kundin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises ihres Fahrzeugs abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist das Verhalten der Volkswagen AG nicht als sittenwidrig einzustufen. (LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2016, Az.: 5 O 385/15) 

  • Rückgaberecht des Käufers im Rahmen der Sachmangelhaftung bejaht


    Das Landgericht Aachen verurteilte einen VW-Vertragshändler zur Erstattung des Kaufpreises für einen VW-Neuwagen abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Der Händler ist verpflichtet, das Fahrzeug zurückzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts ist das Fahrzeug mangelhaft, weil es nicht der objektiv berechtigten Käufererwartung entspricht. Der Verkäufer hatte eine Nachbesserung im Rahmen der Mängelgewährleistungsrechte abgelehnt und den Käufer – quasi aus Kulanz – auf die VW-Rückrufaktion verwiesen. Hierdurch hatte der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, wodurch der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war.     (LG Aachen, Urteil vom 06.12.2016, Az.: 10 O 146/16)

  • Rückgaberecht des Käufers im Rahmen der Sachmangelhaftung verneint


    Zwar stellt das Landgericht Bochum fest, dass das Fahrzeug aufgrund der darin verbauten Umschaltlogik, die dafür sorgt, dass das Fahrzeug im Prüfstandsbetrieb andere Emissionswerte vortäuscht als es im normalen Straßenverkehr einhalten kann, mangelhaft ist. Dieser Mangel sei jedoch mit einem geringen Kostenaufwand (circa 100,00 € und damit ca. 0,26 % des Kaufpreises) behebbar. Ein Rücktritt des Käufers ist damit ausgeschlossen, da der Kostenaufwand unterhalb der für einen Rücktritt zu beachtenden Bagatellgrenze liegt. (LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016, Az.: I-2 O 425/15)

Ihr Fahrzeug ist vom VW-Abgasskandal betroffen und Sie haben Fragen dazu? Das Team des ADAC Verbraucherschutzes hilft Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie an unter 0221 47 27-617 oder schreiben Sie eine E-Mail an verbraucherschutz@nrh.adac.de

Der Fall: Die Klägerin trägt vor, sie sei hinter dem Fahrzeug der Beklagten auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufzentrums hergefahren. Die Beklagte habe dann versucht, in eine Parklücke einzuparken, während die Klägerin mit ihrem Pkw quer zu Parklücke hinter der Beklagten wartete. Da es der Beklagten nicht gelungen sei, ganz in die Parklücke einzufahren, habe sie zurückgesetzt und sei dabei mit dem stehenden Fahrzeug der Klägerin kollidiert.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in seinem Urteil klar, dass auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, sich so verhalten muss, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. (BGH, Urteil vom 26.01.2016, Az.: VI ZR 179/15)

Kollidiert der Rückwärtsfahrende beim Einparken in eine Parklücke mit einem stehenden Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch zumindest (mit)verursacht hat.

Sie hatten einen Verkehrsunfall und haben Fragen dazu? Das Team des ADAC Verbraucherschutzes hilft Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie an unter 0221 47 27-617 oder schreiben Sie eine E-Mail an verbraucherschutz@nrh.adac.de.

Viele Fluggesellschaften verwenden Vorauszahlungsklauseln, wonach die vollständige Bezahlung des Flugpreises bereits unmittelbar bei Abschluss des Luftbeförderungsvertrags fällig ist – unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder dem zeitlichen Abstand zwischen Buchung und Flugantritt. Die Verbraucherzentrale NRW verklagte einige Fluggesellschaften, die Verwendung der Vorauszahlungsklauseln zu unterlassen.

Diesen Antrag lehnte der Bundesgerichtshof (BGH) ab und bestätigte in seinem Urteil die übliche Praxis der Fluggesellschaften, bereits bei Buchung den vollen Flugpreis zu verlangen. Nach Ansicht des BGH stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der gesamte Flugpreis sofort bei Vertragsschluss fällig ist, unabhängig von der Höhe des Flugpreises oder von der Zeitspanne von der Buchung bis zum Flug, keine unangemessene Benachteiligung dar.
(BGH, Urteil vom 16.02.2016, Az.: X ZR 97/14)

Eine Vertragsgestaltung, bei der der Flugpreis erst bei Ankunft am Zielort zur Zahlung fällig würde, wäre beim Massengeschäft der Fluggastbeförderung im Linienverkehr weder interessengerecht noch praktikabel. Auch ist nach Ansicht des BGH eine dem Reiserecht entsprechende Regelung, mit einer Anzahlung bei Vertragsschluss (in Höhe von regelmäßig maximal 20% des Flugpreises) und einer (höchstens 30 Tage vor Flugantritt fälligen) Restzahlung, nicht erforderlich. Denn die aus der Vorauszahlung des Gesamtpreises entstehenden Nachteile des Fluggastes belasten diesen nicht so schwer, dass eine Abweichung von der weltweit üblichen einheitlichen, von der International Air Transport Association (IATA) empfohlenen, Abrechnungspraxis der der Fluggesellschaften geboten wäre.

Sie haben rechtliche Fragen zu einem Flug oder einer Pauschalreise? Das Team des ADAC Verbraucherschutzes hilft Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie an unter 0221 47 27-617 oder schreiben Sie eine E-Mail an verbraucherschutz@nrh.adac.de.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil entschieden, dass der so genannte Sichtbarkeitsgrundsatz auch für Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen gilt. (BVerwG, Urteil vom 06.04.2016, Az.: 3 C 10.15)

Der Sichtbarkeitsgrundsatz besagt, dass Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verkehrsteilnehmer zur Nachschau nur verpflichtet, wenn hierfür ein Anlass besteht. Eine Verpflichtung, sich nach dem Abstellen des Fahrzeugs ohne jeglichen Anlass nach etwaigen Park- oder Halteverbotsschildern umzusehen, besteht nicht. Anlass, den Bereich um das Fahrzeug nach dem Vorhandensein von Verkehrszeichen zu untersuchen, kann beispielsweise bestehen, wenn ein Halt- oder Parkverbotszeichen durch hohe Fahrzeuge verdeckt sein könnte oder wenn die Sichtverhältnisse wegen Dunkelheit oder der Witterungsverhältnisse so beeinträchtigt sind, dass der Verkehrsteilnehmer damit rechnen muss, Verkehrszeichen schon deshalb nicht zu erkennen.

Sie haben Fragen zu einer Parksituation oder zu einem Bußgeld? Das Team des ADAC Verbraucherschutzes hilft Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie an unter 0221 47 27-617 oder schreiben Sie eine E-Mail an verbraucherschutz@nrh.adac.de.

Der Antragsteller wurde als Fahrer eines Kraftfahrzeugs nachts von der Polizei kontrolliert. Die mit seinem Einverständnis entnommene Blutprobe ergab ein positives Ergebnis auf Cannabinoide (THC: 2,6 ng/ml). Daraufhin wurde dem Antragsteller sofort die Fahrerlaubnis entzogen.

Bereits die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit muss ausgeschlossen werden können. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist daher die Fahreignung nur gegeben, wenn zwischen dem Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen getrennt werden kann. Die weit überwiegende Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass eine solche Trennung nicht vorliegt, wenn der festgestellte THC-Wert der Blutprobe über 1,0 ng/ml liegt.

Der Verfassungsgerichtshof (VGH) München bestätigt in seinem Beschluss den Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde. Zwar habe die Grenzwertkommission im September 2015 empfohlen, bei (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum eine Trennung von Konsum und Fahren verneinen, wenn im Blutserum eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr festgestellt wurde. Daraus ergebe sich nach Auffassung des VGH München jedoch nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Es bleibt daher bei dem zuletzt maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC.
(VGH München, Beschluss vom 23.05.2016, Az.: 11 CS 16.690)

Sie haben Fragen zum Thema Führerschein? Das Team des ADAC Verbraucherschutzes hilft Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie an unter 0221 47 27-617 oder schreiben Sie eine E-Mail an verbraucherschutz@nrh.adac.de.

Der Käufer bestellte im Onlineshop des Verkäufers einen Katalysator und ließ diesen in einer Werkstatt einbauen. Nach einer Probefahrt stellte der Kläger fest, dass das Fahrzeug nicht mehr die vorherige Leistung erbrachte und widerrief fristgerecht seine Kauferklärung. Der dem Beklagten zurückgesandte Katalysator wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf.

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass ein Verbraucher verpflichtet ist dem Verkäufer Wertersatz für die bei der zurückgegebenen Sache eingetretene Verschlechterung zu leisten.
(BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 55/15)

Zwar darf ein Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften die Kaufsache vor Entscheidung über die Ausübung seines Widerrufsrechts auch einer Prüfung auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise unterziehen, ohne eine Inanspruchnahme für einen hieraus resultierenden Wertverlust befürchten zu müssen. Jedoch ist eine Ware, die – wie vorliegend der Katalysator – bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar. Da der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften zwar gleich, jedoch nicht besser gestellt werden soll, als ein Verbraucher im Rahmen des stationären Handels, sei eine Wertersatzpflicht des Käufers in diesem Fall zu bejahen.

Sie haben Fragen zum Ersatzteilekauf oder zu Werkstattleistungen? Das Team des ADAC Verbraucherschutzes hilft Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie an unter 0221 47 27-617 oder schreiben Sie eine E-Mail an verbraucherschutz@nrh.adac.de.

Nach einem Vorabentscheidungsersuchen durch den Bundesgerichtshof (BGH) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Überführungskosten beim Fahrzeugkauf Bestandteil des Verkaufspreises sind und in dem in der Werbung angegeben Verkaufspreis enthalten sein müssen.

Als Endpreis muss der Verkaufspreis die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des Fahrzeuges bilden.
(EuGH, Urteil vom 07.07.2016, Az.: C-476/14)

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Der Käufer als Verbraucher kaufte von der Verkäuferin, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen. Nach knapp fünf Monaten und einer vom Käufer absolvierten Laufleistung von rund 13.000 Kilometern schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung „D“ nicht mehr selbständig in den Leerlauf, stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden.

Gemäß § 476 BGB wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Der Bundesgerichtshof erweitert in seiner Entscheidung den Anwendungsbereich dieser Beweislastumkehrregelung zugunsten des Verbrauchers in zweifacher Hinsicht. Zum einen greift die Vermutung bereits dann ein, wenn dem Käufer der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe ein mangelhafter Zustand gezeigt hat. Der Käufer muss weder nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Zum anderen kommt dem Verbraucher die Vermutungswirkung auch dahin zugute, dass der innerhalb der ersten sechs Monate aufgetretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Übergabe vorgelegen hat. (BGH, Urteil vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15)

Das bedeutet, dass nunmehr der Verkäufer den Nachweis zu erbringen hat, dass ein Sachmangel zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden war, weil der Defekt erst nachträglich entstanden und damit dem Verkäufer nicht zuzurechnen ist.

Das von Ihnen gekaufte Fahrzeug ist mangelhaft und Sie haben rechtliche Fragen dazu? Das Team des ADAC Verbraucherschutzes hilft Ihnen gerne weiter. Bitte rufen Sie an unter 0221 47 27-617 oder schreiben Sie eine E-Mail an verbraucherschutz@nrh.adac.de.

Der Käufer kaufte von der Verkäuferin, einer Kraftfahrzeughändlerin, einen Gebrauchtwagen. Nach kurzer Zeit bemängelte der Käufer das hängengebliebene Kupplungspedal. Bei einer mit dem Verkäufer durchgeführten Überprüfungsfahrt trat der Defekt allerdings auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Der Verkäufer sah keinen Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und forderte ihn auf wiederzukommen, falls das Problem erneut auftauche. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, den Verkäufer zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Käufer auch ohne dem Verkäufer eine Frist zur Reparatur gesetzt zu haben, wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.
(BGH, Urteil vom 26.10.2016, Az.: VIII ZR 240/15)

Dem Käufer war es trotz des nur sporadischen Auftretens des Mangels aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht zumutbar, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.

Bereits durch die genaue Beschreibung der Mangelsymptome und das Einräumen einer Untersuchungsmöglichkeit hat der Käufer den Anforderungen an ein hinreichendes Reparaturverlangen genügt.

Das von Ihnen gekaufte Fahrzeug ist mangelhaft und Sie haben rechtliche Fragen dazu? Das Team des ADAC Verbraucherschutzes hilft Ihnen gerne weiter. Bitte vereinbaren Sie einen Rückruf unter 0221 47 27-617 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an vbs@nrh.adac.de.

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