Autounfall - Was tun?

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Nach einem Unfall ist es sowohl bei Sach- wie auch Personenschäden wichtig, sofort die richtigen Maß­nahmen zu ergreifen, um den Schaden festzustellen bzw. den Sachschaden schnell zu beseitigen. Es geht um Ihr Recht und Ihr Geld.

Da häufig die Schuldfrage nicht eindeutig zu klären ist, sollten Sie im Zweifel die Polizei rufen, die jedoch in vielen Fällen, z. B. geringe Sachschäden, nicht kommt. Bei Perso­nenschäden besteht eine Verpflichtung zur polizeilichen Aufnahme. Holen Sie auf jeden Fall fachkundigen Rat von Verkehrsrechtsanwälten ein.

Sie müssen an Folgendes denken:

Beweissicherung

Sichern Sie unmittelbar nach einem Unfall Beweise, insbe­sondere durch Fotos von der Unfallstelle und den beschä­digten Fahrzeugen. Wichtig ist auch, Namen und Adressen von Zeugen zu notieren. Geben Sie weder gegenüber dem Unfallgegner noch gegenüber der Polizei voreilige Erklärun­gen ab. Dies könnte Sie belasten. Lassen Sie sich unverzüg­lich anwaltlich beraten, auch, ob die Beauftragung eines Sachverständigen zur Beweissicherung notwendig ist.

Rechtsberatung

Lassen Sie sich von einem ADAC-Vertragsanwalt im Rah­men Ihrer Mitgliedschaft zu allen Fragen rund um den Unfall beraten, insbesondere zum Schadensersatz und einer eventuellen Mithaftung. Leicht können Sie durch falsches Verhalten nach dem Verkehrsunfall und aus Unwissenheit über die Unfallregulierung Ihre Ansprüche und damit bares Geld verlieren! Auch Insassen können wegen erlittener Schäden unabhängig vom Verschulden gegenüber dem eigenen Fahrer bzw. dessen Versicherung Ansprüche haben.

Schadensersatz

Grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. Sofern Sie die Reparaturrechnung nicht selbst bezahlen wollen, können Sie, im Falle eines unverschuldeten Unfalls, die Versiche­rung anweisen, die Reparaturkosten direkt an Ihre Werkstatt zu zahlen. Dieses kann z. B. durch eine Reparaturkos­tenübernahmebestätigung oder eine Abtretungserklärung erfolgen. Wichtig: Unterschreiben Sie keine Pauschalerklä­rungen und beschränken Sie die Reparaturkostenübernah­mebestätigung bzw. Abtretungserklärung nur auf die Posi­tion "Reparaturkosten«. Auch gilt: Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn sie tatsächlich nachweisbar angefallen ist. Selbst wenn die Reparaturkosten den Wert Ihres Fahrzeuges übersteigen, können Sie in bestimmten Fällen das Fahrzeug reparieren lassen (30%-Regelung).

Mietwagen

Mietwagenkosten sind zu erstatten, wenn Sie ein Fahrzeug geschäftlich oder auch privat benötigen. Der tägliche Fahr­bedarf sollte jedoch mindestens 25 km betragen, da Sie anderenfalls von der gegnerischen Versicherung darauf ver­wiesen werden können, dass es billiger wäre, auf öffentliche Verkehrsmittel bzw. ein Taxi umzusteigen. Sie hätten dann die höheren Mietwagenkosten selbst zu tragen. Auch bei den Mietwagenunternehmen gilt, unterschreiben Sie keine pauschale Abtretungserklärung, sondern beschränken Sie diese auf die Position "Mietwagenkosten".

Nutzungsausfallentschädigung

Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen zu, wenn Sie keinen Mietwagen benötigen und Ihr Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen können. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Der ADAC-Vertragsan­walt hilft Ihnen auch insoweit gerne weiter.

Kreditkosten

Kreditkosten können nur dann verlangt werden, wenn Sie die Reparaturrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können und die gegnerische Versicherung nach einer an­gemessenen Bearbeitungszeit trotz Terminsetzung keinen Vorschuss leistet.

Personenschaden

Bei einem Personenschaden sollten Sie unbedingt einen ADAC- Vertragsanwalt zur Beratung aufsuchen. Auch wenn sich Beschwerden erst nach einem oder mehreren Tagen einstellen, sollten Sie zum Arzt gehen. Die ärztliche Unter­suchung ist wichtig für Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Rentenansprüche usw. Be­stehen Sie beim Arzt darauf, dass dieser nicht nur die me­dizinische Diagnose, sondern auch die Beschwerdesymp­tomatik aufnimmt. Schmerzensgeld wird nicht nur ge­zahlt, wenn der Unfallgegner den Unfall schuldhaft verur­sacht hat, sondern schon bei so genannter Gefähr­dungshaftung.

ADAC-Tipp

Lassen Sie sich unmittelbar nach dem Verkehrsunfall von einem ADAC-Vertragsanwalt im Rahmen Ihrer Mitglied­schaft beraten. Die Kosten dafür sind bereits in Ihrem Mitgliedsbeitrag enthalten. Bei der Beratung müssen Sie nur Ihre ADAC-Mitgliedskarte vorlegen bzw. bei einem Telefonat die Mitgliedsnummer nennen.
Wird der ADAC- Vertragsanwalt über den Rahmen einer Beratung hinaus tätig, so erfolgt dieses nicht auf Kosten des ADAC. Wenn eine Verkehrs-Rechtsschutzversiche­rung abgeschlossen wurde, können die beim Anwalt ent­stehenden Gebühren von dieser übernommen werden.

Wichtig: Wenn Sie an dem Verkehrsunfall schuldlos sind, muss die gegnerische Versicherung auch Ihre Anwalts­kosten bezahlen.



Hilfe und Service rund um die Uhr

Hier werden Sie zu den Adressen der Vertragsanwälte in Schleswig-Holstein weitergeleitet: Vertragsanwälte

Weitere Service-Rufnummern:

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Fax 0 800 5 30 29 28*

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