Satzung

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Satzung

Diese Satzung des Allgemeinen Deutschen Automobil-Club (ADAC) Schleswig-Holstein e.V. entspricht dem Stand vom 15.12.2022

Die Satzung wurde mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter Aktenzeichen VR 1986 KI mit der laufenden Nummer 13 eingetragen.

Kiel, 15.12.2022

Allgemeiner Deutscher Automobil-Club (ADAC) Schleswig-Holstein e.V.
Der Vorstand

Satzung ADAC Schleswig-Holstein e. V.
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  1. Der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) Regionalclub Schleswig-Holstein e.V., abgekürzt auch „ADAC Schleswig-Holstein“ genannt, hat seinen Sitz in Kiel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist für sein Gebiet Träger der Tradition des im Jahre 1903 gegründeten Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC),abgekürzt ADAC Gesamtclub.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Zweck des ADAC Schleswig-Holstein ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens im Rahmen der Ziele des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC), (ADAC Gesamtclub). Er setzt sich im Auftrage des ADAC Gesamtclubs oder in Angelegenheiten, die sich auf das Gebiet des Regionalclubs beziehen, unter Berücksichtigung des Natur-, Klima- und Umweltschutzes für den Fortschritt auf dem Gebiet des Verkehrs, insbesondere des Straßenverkehrs, für die Verkehrserziehung und -aufklärung, für den Tourismus, für den Motorsport, für den ständigen Austausch von Erfahrungen mit seinen Mitgliedern und für diese, insbesondere auch als Verbraucher, ein. Der Club fördert die Luftrettung und tritt für den Schutz der Verkehrsteilnehmer ein. Er nimmt insbesondere deren Interessen als Verbraucher wahr. Der Club setzt sich für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des kraftfahrttechnischen Kulturgutes ein. Der ADAC Schleswig-Holstein wird auf die Verkehrspolitik Einfluss nehmen, im Übrigen sich aber jeglicher parteipolitischer Betätigung enthalten.

    Der ADAC Schleswig-Holstein setzt sich für die private und berufliche Mobilität seiner Mitglieder und ihrer Familien ein, vertritt ihre Interessen und unterstützt sie auch bei der Erholung, der Freizeit und auf Reisen. Er bietet Mitgliederleistungen, insbesondere Hilfe, Rat und Schutz, auch nach Panne, Unfall und bei Krankheit. Er fördert den Versicherungsschutz seiner Mitglieder.


  2. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere:

    1. Einwirkungen auf Behörden, Organisationen und Öffentlichkeit sowie auf den Gesetzgeber zur Verbesserung und Neuschaffung von Gesetzen, Verordnungen und Verfügungen sowie Maßnahmen zur Förderung einer reibungslosen Abwicklung des Verkehrs; ferner Aufklärung und Unterrichtung der Mitglieder über Rechtsfragen durch Presse, Rundfunk und dergleichen;

    2. Förderung des Verkehrs sowie von Maßnahmen zur Verbilligung der Haltung und des Betriebes von Kraftfahrzeugen, Wohnanhängern, Wohnmobilen und Motorbooten;

    3. Pflege und Förderung des Motorsports und im Zusammenhang damit Durchführung und Überwachung motorsportlicher Veranstaltungen aller Art nach den nationalen und internationalen Sportgesetzen;

    4. touristische, technische und juristische Beratung; Förderung des Campingwesens, sowie in Fällen grundsätzlicher Bedeutung, Erstellung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen;

    5. Ausgabe von Reise- und Grenzdokumenten;

    6. Pflege der Geselligkeit der Mitglieder;

    7. Beratung der Mitglieder bei Kauf, Verkauf und Pflege der Kraftfahrzeuge und sonstigen mit der Haltung von Kraftfahrzeugen zusammenhängenden Fragen.

  1. Mitglieder des ADAC Schleswig-Holstein sind diejenigen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Gesamtclubs, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Sitz im Gebiet des ADAC Schleswig-Holstein haben oder die, sofern sie keinem Regionalclub zuzuordnen sind, durch Erklärung in Textform gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der ADAC Gesamtclubsatzung gegenüber dem ADAC Gesamtclub bestimmt haben, dass sie dem ADAC Schleswig-Holstein zugeordnet werden oder Mitglieder nach § 28 Abs. 4 der Gesamtclubsatzung sind. Der Mitgliedsbeitrag für den ADAC Schleswig-Holstein ist im Mitgliedsbeitrag für den ADAC Gesamtclub enthalten.

  2. lm Übrigen regeln sich die Rechte und Pflichten der Mitglieder des ADAC Schleswig-Holstein nach dieser Satzung sowie nach den §§ 3, 4 und 5 (Mitgliedschaft) und § 7 (ADAC Ortsclub) sowie § 31 Abs. 2 (Gerichtsstand) der Satzung des ADAC Gesamtclubs.


  1. Innerhalb des ADAC Schleswig-Holstein können sich ADAC Mitglieder in örtlichen Vereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammenschließen (ADAC Ortsclubs). Diese müssen bei Gründung und während ihres Bestehens ADAC-Mitglieder aufweisen. Die ADAC Ortsclubs dürfen anderen Kraftfahrerverbänden oder -organisationen nicht angehören, auch nicht ständige Arbeitsgemeinschaften mit solchen eingehen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des ADAC Schleswig-Holstein.

  2. Die Ortsclubs bedürfen der Anerkennung durch den Vorstand des ADAC Schleswig-Holstein. lhre Satzungen müssen zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC die vom ADAC Verwaltungsrat in der Mustersatzung für die ADAC Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse enthalten und dürfen den Satzungen des ADAC Gesamtclubs und des ADAC Schleswig-Holstein nicht widersprechen. Der Vorstand des ADAC Schleswig-Holstein kann nach Einzelfallprüfung eine abweichende Satzung gestatten.Vor Anerkennung als ADAC Ortsclub sowie vor Änderung ihrer Satzungen sind diese dem Vorstand des ADAC Schleswig-Holstein zur Anerkennung vorzulegen.

  3. Der Vorstand des ADAC Schleswig-Holstein ist berechtigt, einem ADAC Ortsclub, der gegen die Satzung, die Interessen des ADAC Schleswig-Holstein oder die des Gesamtclubs verstößt, das Recht zur Bezeichnung als „ADAC Ortsclub“ mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Gegen die Entziehung ist innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses über die Entziehung Berufung an den Ehrenrat des Regionalclubs zulässig, der endgültig entscheidet. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

  1. Jeder ADAC Ortsclub ist zur Führung eines eigenen Namens verpflichtet, in dem die Zugehörigkeit des Ortsclubs zum ADAC durch Beifügung der Bezeichnung ,,im ADAC“ zum Ausdruck zu bringen ist. Bei allen Veröffentlichungen, Schriftstücken und Drucksachen hat sich der ADAC Ortsclub dieser Bezeichnung zu bedienen.

  2. Der Ortsclubname mit der Bezeichnung ,,im ADAC“ muss so gewählt und gebraucht werden, dass eine Verwechslung mit den Namen des ADAC Gesamtclubs, des ADAC Schleswig-Holstein oder eines anderen ADAC Regionalclubs ausgeschlossen ist. Das gilt auch für die Verwendung von ADAC Emblemen. Der Briefkopf ist so anzuordnen, dass die Namen des ADAC Gesamtclubs und des ADAC Schleswig-Holstein hinsichtlich Größe, Stärke und Auffälligkeit der Schrift gegenüber dem Ortsclubnamen deutlich zurücktreten.

  3. Die ADAC Ortsclubs sind zur Führung eigener Zeichen (Logo) berechtigt. Sie dürfen mit den Abzeichen des ADAC Gesamtclubs und des ADAC Schleswig-Holstein nicht verwechslungsfähig sein. In den Zeichen muss die Zugehörigkeit zum ADAC Gesamtclub zum Ausdruck kommen; für Traditionsabzeichen kann der Vorstand des ADAC Schleswig-Holstein Ausnahmen genehmigen.

  4. Mitglieder des Vorstandes des ADAC Schleswig-Holstein sind berechtigt, an allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen der ADAC Ortsclubs mit Rederecht teilzunehmen.

Die Organe des ADAC Schleswig-Holstein sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand.

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des ADAC Schleswig-Holstein. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 14 Absatz 1 und damit zugleich die für die Dauer ihrer Amtszeit als gewählt geltende Delegierte im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 der ADAC Gesamtclubsatzung, soweit damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 der ADAC Gesamtclubsatzung erfüllt sind. Die Übernahme des Delegiertenamtes erfolgt gemäß der Reihenfolge des § 14 Ziffer 1, soweit damit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 der ADAC Gesamtclubsatzung erfüllt sind. Die Übernahme des Delegiertenamtes erfolgt gemäß der Reihenfolge des § 14 Ziffer 1, soweit nicht die nachfolgende Ziffer 3 entgegensteht. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt ggf. weitere vom ADAC Schleswig-Holstein gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Gesamtclubsatzung zu entsendende Delegierte und Ersatzdelegierte für die ADAC Hauptversammlung. Deren Amtsdauer währt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig.

  2. 10 % der Delegiertenämter für die ADAC Hauptversammlung, die vom ADAC Schleswig-Holstein gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 der Gesamtclubsatzung zu besetzen sind, mindestens jedoch 1 Delegiertenamt, stehen passiv wahlberechtigten Bewerbern aus dem Kreis der in der Mitgliederversammlung anwesenden Einzelmitgliedern (§ 8 Ziffer 4) zur Verfügung. Werte hinter dem Komma sind auf die nächste volle Zahl ab- bzw. aufzurunden.

    Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Ziffer 2 und 3. Ein gemäß § 7 Ziffer 2 gewähltes Einzelmitglied ersetzt, sofern die Zahl der dem Regionalclub zustehenden Delegiertenämter die Zahl seiner Vorstandsmitglieder nicht übersteigt, als Delegierter mit Ausnahme des Vorsitzenden eines der gemäß § 7 Ziffer 1 zugleich auch als Delegierte gewählten Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge des § 14 Ziffer 1, beginnend mit dem Vorstandsmitglied zu 2 und in nachfolgendem jährlichen Wechsel.

  3. Ferner wählt sie die Mitglieder des Ehrenrates und die Rechnungsprüfer. Wiederwahl ist zulässig. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsvoranschlag und über Satzungsänderungen, soweit nicht hierfür der Vorstand zuständig ist (§ 14 Abs. 4).

  4. Sie findet alljährlich möglichst bis zum 15.04. statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher in der ,,ADAC Motorwelt“, in Textform oder durch Veröffentlichung ab dem 1. Dezember des Vorjahres vor der Mitgliederversammlung auf der Internetseite des ADAC e.V. (www.adac.de). Sie muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen und die Tagesordnung mitteilen. Nach der Einladung gemäß § 11 ordnungsgemäß gestellte Anträge werden zusätzlich in die Tagesordnung aufgenommen.

  5. Das ADAC Präsidium ist unter Vorlage der Tagesordnung gleichzeitig schriftlich zu verständigen.

  1. Jedes Mitglied des ADAC Schleswig-Holstein hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Teilnahme-, Rede-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Ausgeschlossen vom Stimm-, aktiven und passiven Wahlrecht sind jedoch Mitglieder, die in einem festen Beschäftigungsverhältnis zum ADAC Gesamtclub, zu einem ADAC Regionalclub, zu einem ADAC Ortsclub oder zu einem Unternehmen stehen, an denen diese beteiligt sind. Zu Delegierten können nur Mitglieder des ADAC Schleswig-Holstein gewählt werden.

  2. Die einem anerkannten ADAC Ortsclub angehörenden beitragspflichtigen oder dort als Ehrenmitglied geführten ADAC Mitglieder des ADAC Schleswig-Holstein werden nur durch Delegierte vertreten. Aktiv und passiv wahlberechtigt bei der Delegiertenwahl sind nur ordentliche ADAC Mitglieder. Für je angefangene fünfzig solcher Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung des ADAC Ortsclubs ein Delegierter sowie Ersatzdelegierte für die Amtsdauer von höchstens 4 Jahren zu wählen und die Reihenfolge der Delegierten bzw. Ersatzdelegierten festzulegen. Stimmenübertragung und Stimmenhäufung sind nicht zulässig. Gehört ein Mitglied mehreren ADAC Ortsclubs an, so kann er nur einmal vertreten werden. Bei welchem ADAC Ortsclub seine Mitgliedschaft zählen soll, bestimmt das Mitglied selbst. Die Delegierten, die Ersatzdelegierten sowie die ADAC Mitglieder des ADAC Ortsclubs sind dem Vorstand des ADAC Schleswig-Holstein spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des ADAC Schleswig-Holstein durch den Vorstand des Ortsclubs mittels Erklärung in Textform mitzuteilen.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes sowie Ehrenmitglieder haben ohne weiteres Teilnahme-, Rede-, Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandsrates, des Ehrenrates, die Rechnungsprüfer und der Syndikus des Regionalclubs haben ohne weiteres Teilnahme- und Rederecht - allerdings ohne Stimmrecht - in der Mitgliederversammlung. Sind sie Delegierte eines Ortsclubs oder angemeldetes Mitglied nach § 8 Ziff. 4 haben sie auch Stimmrecht.

  4. Die keinem ADAC Ortsclub angehörenden ADAC Mitglieder (Einzelmitglieder) können ihre Mitgliedschaftsrechte auf der Mitgliederversammlung nur persönlich ausüben.
    Voraussetzung hierfür ist entweder die Anmeldung in Textform mit Name, Anschrift und ADAC-Mitgliedsnummer einschließlich der Orts- und Datumsangabe oder die inhaltsgleiche Anmeldungserklärung im Online-Verfahren über die Internetseite des ADAC e.V. (www.adac.de). Anmeldungserklärungen solcher Art müssen spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der Verwaltung des ADAC Schleswig-Holstein eingegangen sein; eine nach Ablauf dieser Frist eingehende Anmeldungserklärung gilt als nicht abgegeben. Außerdem sind die gültige ADAC Mitgliedskarte und auf Verlangen eine weitere Legitimation zur Person bei der Mitgliederversammlung vorzuzeigen.

  1. In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder des Vorstandes, die Ehrenmitglieder sowie die nicht durch Delegierte vertretenen stimmberechtigten Einzelmitglieder (§ 8 Ziffer 4) jeweils eine Stimme. Die Delegierten bzw. Ersatzdelegierten haben zusätzlich die Stimmen der von ihnen gem. § 8 Ziffer 2 vertretenen Ortsclubmitglieder. Auf je volle 50 Mitglieder eines Ortsclubs entfällt ein Delegierter mit 50 Stimmen. Die verbleibenden angefangenen 50 Ortsclub-Mitglieder werden durch einen Delegierten mit entsprechender Stimmenzahl vertreten. Die Übertragung der Stimmen ist unzulässig. Jeder Delegierte kann seine Stimme nur einheitlich abgeben.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und, bei Abstimmung mit Stimmzettel, unbeschriftete Stimmzettel.

    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  1. Die nach der Satzung durchzuführenden Wahlen leitet der Vorsitzende. Die Wahl des Vorsitzenden leitet der vom Vorstand nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung aus seinen Reihen bestellte Stellvertreter des Vorsitzenden. lm Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des vom Vorstand bestellten Stellvertreters des Vorsitzenden beauftragt der Vorstand ein anderes Mitglied aus seinen Reihen mit der Durchführung der Wahlen.

  2. Die Wahlen erfolgen mit verdecktem Stimmzettel. Die Mitgliederversammlung kann mit zweidrittel Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

  3. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit gemäß § 9 Absatz 2 erhält. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten Stimmzahlen des zweiten Wahlganges in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit ein Ergebnis nicht erzielt, so entscheidet das Los. Das Los zieht der Obmann des Wahlausschusses.

  4. Zur Auszählung der Stimmen ist vom Versammlungsleiter ein dreiköpfiger Wahlausschuss zu bestellen. Dessen Mitglieder sind bezüglich des Abstimmungsverhaltens der Stimmberechtigten zu besonderer Vertraulichkeit während und nach ihrer Amtsausübung verpflichtet. Den Obmann bestimmt der Wahlausschuss. Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung aufzubewahren.

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:

    1. von mindestens 50 Mitgliedern;

    2. vom Vorstand;

    3. von jedem Delegierten

  2. Die Anträge müssen jeweils vier Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreiben beim Vorstand des ADAC Schleswig-Holstein eingegangen sein. Die Anträge sind jeweils zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den ADAC Ortsclubs zur Kenntnis zu übermitteln.

  3. Dringlichkeitsanträge können gestellt werden. Sie müssen von mindestens 30 Teilnehmern unterzeichnet sein oder vom Vorstand gestellt werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit, wobei wenigstens dreiviertel der gemäß § 12 Absatz 1 a festgestellten Stimmberechtigten anwesend sein müssen. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern (§ 17) und auf Satzungsänderung (§ 26) sind nicht zulässig.



  1. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:

    1. Feststellung der Stimmliste;

    2. Bericht des Vorstandes;

    3. Bericht der Rechnungsprüfer;

    4. Genehmigung des Jahresabschlusses;

    5. Entlastung des Vorstandes;

    6. Wahlen, soweit diese nach §§ 17, 19 und 22 erforderlich sind;

    7. Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr;

    8. Anträge.

  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die außer vom Protokollführer auch vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Dem ADAC Präsidium ist jeweils eine Abschrift dieser Niederschrift zu übersenden.

  3. Die Mitglieder des Vorstandes gelten als gewählt i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Gesamtclubsatzung in der Reihenfolge des § 14 Ziff.1 dieser Satzung für die Hauptversammlung des ADAC Gesamtclubs, soweit nicht § 7 Ziff. 2 entgegensteht.


  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die außer vom Protokollführer auch vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Dem ADAC Präsidium ist jeweils eine Abschrift dieser Niederschrift zu übersenden.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes gelten als gewählt i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 der Gesamtclubsatzung in der Reihenfolge des § 14 Ziff.1 dieser Satzung für die Hauptversammlung des ADAC Gesamtclubs, soweit nicht § 7 Ziff. 2 entgegensteht.

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

    1. dem Vorsitzenden;

    2. dem Vorstandsmitglied für Finanzen;

    3. dem Vorstandsmitglied für Jugend und Sport;

    4. dem Vorstandsmitglied für Verkehr und Technik;

    5. dem Vorstandsmitglied für Touristik;

    6. dem Vorstandsmitglied für Mitglieder und Ortsclubs


    Der Vorstand bestellt aus seinen Reihen einen Stellvertreter des Vorsitzenden.

  2. Der Vorstand bestimmt vier Vorstandsmitglieder unter Ausschluss des Vor­standsmitgliedes für Mitglieder und Ortsclubs als Betreuer der Landesteile.

  3. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den ADAC Schleswig-Holstein gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2 bis 6sind jedoch dem ADAC Schleswig-Holstein gegenüber verpflichtet, diesen gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten. Die Mitglieder zu 3 bis 6 darüber hinaus nur, wenn auch das Vorstandsmitglied für Finanzen verhindert ist.

  4. Der Vorstand hat auch die für alle ADAC Regionalclubs gem. § 18 Abs. 4 der ADAC Gesamtclubsatzung gefassten Beschlüsse des ADAC Verwaltungsrates durchzuführen, soweit diese die Zwecke und Ziele des ADAC e.V. gemäß § 2 der ADAC Gesamtclubsatzung betreffen oder die Einheitlichkeit des ADAC gewährleisten. Das ADAC Präsidium ist aufgrund eines Beschlusses des ADAC Verwaltungsrates gemäß § 18 Abs. 5 der ADAC Gesamtclubsatzung berechtigt, die gem. § 18 Abs. 4 der ADAC Gesamtclubsatzung gefassten Beschlüsse erforderlichenfalls selbst zu vollziehen und insoweit für den Vorstand zu handeln. Die Berechtigung des Präsidiums besteht nur für Beschlüsse, die die Zwecke und Ziele gem. § 2 der Gesamtclubsatzung betreffen oder die Einheitlichkeit des ADAC gewährleisten und erst nach Abschluss eines etwaigen Verfahrens nach § 18 Abs. 6 der ADAC Gesamtclubsatzung.

  5. Vor Eingehung von Verbindlichkeiten, durch die der ADAC Schleswig-Holstein im Einzelfall mit mehr als 10 % seiner Einnahmeanteile aus Mitgliederbeiträgen des vorangegangenen Geschäftsjahres belastet wird, ist das ADAC Präsidium zu unterrichten.

  6. Wenigstens zwei Mitglieder des Vorstandes sollen am Sitz des Regionalclubs oder in dessen Nähe wohnen.

  7. Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Vorstandsrat gebildet, der nach einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung tätig wird. Er setzt sich zusammen aus

    1. vier vom Vorstand zu bestimmenden Mitgliedern des Vorstandes;

    2. den vier Beiratsvorsitzenden (§ 15 Ziffer 2) und

    3. weiteren Personen, die vom Vorstand berufen werden.


    Der Vorstand bestimmt den Vorsitzenden.



  1. Es werden vier Beiräte und ein Gesamtbeirat gebildet, die nach der vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung tätig werden.

  2. Zu jedem Beirat gehören das für den entsprechenden Landesteil als Betreuer bestimmte Vorstandsmitglied (§ 14 Abs. 2) und die Vorsitzenden der zum jeweiligen Landesteil gehörenden Ortsclubs oder deren Stellvertreter. Jeder Beirat wird von dem Beiratsvorsitzenden in Abstimmung mit dem Vorstandsmitglied für Mitglieder und Ortsclubs einberufen. Jeder Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes des ADAC Schleswig-Holstein sein. Scheidet der Beiratsvorsitzende oder sein Stellvertreter als Vorsitzender eines Ortsclubs aus dem Beirat aus, endet sein Amt als Mitglied im Vorstandsrat mit sofortiger Wirkung. Für die Amtsdauer gilt § 17 Absatz 1entsprechend.

  3. Der Gesamtbeirat besteht aus dem Vorstand, dem Vorstandsrat und den vier Beiräten. Der Gesamtbeirat wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtbeirat muss mindestens einmal jährlich einberufen werden.

  1. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 dieser Satzung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  2. Schriftliche Abstimmung im Vorstand ist zulässig, wenn es sich um einzelne, besonders dringliche Fragen handelt. Der Vorstand entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit aller Mitglieder. Für die Abgabe der Stimme ist dem Stimmberechtigten ein Zeitpunkt anzugeben, der mindestens eine Woche vom Tage der Absendung des Schreibens an betragen muss. Als schriftliche Stimmabgabe werden auch Telefax oder Email angesehen. In diesem Fall kann die Wochenfrist auf drei Tage verkürzt werden. Geht bis zu diesem Zeitpunkt eine Antwort nicht ein, so ist Stimmenthaltung anzunehmen.

  1. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Die in § 14 Ziffer 1 Nr. 1, 3, und 5 bezeichneten Vorstandsmitglieder stehen jeweils im 2-Jahres-wechsel mit den unter den Ziffern 2, 4 und 6 genannten Vorstandsmitgliedern zur Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Für Beschlüsse der Mitglieder-versammlung über die Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstands-mitgliedes während der Amtsdauer ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Amt aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied des ADAC Schleswig-Holstein mit der Wahrnehmung dieses Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung betrauen oder die Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen.

  3. Die Amtsdauer der vom Vorstand berufenen Mitglieder des Vorstandsrates wird vom Vorstand bei der Berufung festgelegt. Sie soll 4 Jahre nicht überschreiten. Vom Vorstand berufene Mitglieder des Vorstandsrates können vom Vorstand jederzeit abberufen werden.

  1. Sämtliche Ämter im ADAC Schleswig-Holsteinsind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine angemessene Aufwandspauschale und haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Regionalclubs gemachten Auslagen. Die Höhe dieser finanziellen Entschädigung bestimmt der Gesamtbeirat.

  2. Zu Ehrenamtsträgern können nur ADAC Mitglieder des ADAC Schleswig-Holstein bestellt oder gewählt werden. Während der Zeit, in der ein Mitglied des ADAC Schleswig-Holstein zugleich in einem festen Be­schäftigungsverhältnis zum ADAC Gesamtclub, einem ADAC Regionalclub, einem ADAC Ortsclub oder einer Unternehmung, an denen diese beteiligt sind, steht, entfälltwährend der Dauer der aktiven Beschäftigung das Stimm- sowie aktive und passive Wahlrecht. Diese Bestimmung gilt nicht für die ADAC Vertragsanwälte des ADAC.

  3. Inhaber von Ehrenämtern des ADAC Schleswig-Holstein dürfen in anderen Automobil-Clubs oder ähnlichen Organisationen keine Ämter bekleiden. In Zweifelsfällen oder über Ausnahmen ist die Zustimmung des ADAC Präsidiums vor Übernahme des Amtes einzuholen.

  4. Wählbar als Mitglied des Vorstandes, des Vorstandsrates, eines Beirates, des Ehrenrates sowie als Rechnungsprüfer und sonstiger Ehrenamtsträger ist jedes ADAC Mitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl das 70. Lebensjahr nicht vollendet hat. Diese Altersbegrenzung gilt nicht für das Amt des Delegierten zur Mitgliederversammlung. Letztere können letztmalig in dem Kalenderjahr als Delegierte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ADAC Gesamtclubsatzung) gewählt werden, in dem sie das 75. Lebensjahr vollenden.

  1. Es wird ein Ehrenrat gebildet. Dieser ist zuständig für die ihm nach dieser Satzung, nach der Gesamtclubsatzung oder vom Vorstand übertragenen Aufgaben. Er kann vom Vorstand insbesondere mit der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des ADAC Schleswig-Holstein oder mit der Nachprüfung von Beschuldigungen gegen Mitglieder betraut werden. Es soll ihm die Bearbeitung übertragen werden, wenn der Vorstand des ADAC Schleswig-Holstein wegen Beteiligung eines Vorstandsmitgliedes oder aus sonstigen Gründen nicht selbst entscheiden kann oder will oder wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den ADAC zweckmäßig erscheint.

  2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Amtsdauer des Ehrenrates gilt § 17 Absatz 1 entsprechend. Seine Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Ehrenrat besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern.

  3. Die stellvertretenden Mitglieder werden in der Reihenfolge ihrer Wahl bei Verhinderung oder bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes tätig. Das den Vorsitz führende Mitglied und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Wiederwahl ist zulässig.



  1. Der Vorstand bestellt einen Rechtsanwalt zum Syndikus des ADAC Schleswig-Holstein. Seine Aufgabe ist die juristische Beratung der Führungsgremien des ADAC Schleswig-Holstein und die Leitung der Vertragsanwaltsorganisation im ADAC Schleswig-Holstein. Der Club-Syndikus darf nicht dem Vorstand oder Vorstandsrat des ADAC Schleswig-Holstein angehören.

  2. An den Sitzungen des Vorstandes soll er - ohne Stimmrecht - teilnehmen. Der Syndikus muss Mitglied im ADAC sein.

  1. Für die gesamte Verwaltung des ADAC Schleswig-Holstein ist vom Vorstand ein Geschäftsführer zu bestellen. Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Verwaltungsgeschäfte. Seine Rechte und Pflichten sind durch einen besonderen Vertrag festzulegen.

  2. Der Vorstand kann dem Geschäftsführer Vollmacht erteilen, innerhalb des Bereiches der Verwaltung den ADAC Schleswig-Holstein zu vertreten.



  1. Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen, mit Ausnahme des Amtes des Delegierten für die Hauptversammlung, kein anderes Ehrenamt im ADAC Schleswig-Holstein bekleiden. Für ihre Amtsdauer gilt § 17 Absatz 1entsprechend. Mit Ablauf von 2 Jahren, gerechnet von ordentlicher zu ordentlicher Mitgliederversammlung, scheidet jeweils der zuerst gewählte aus. Wiederwahl ist zulässig. Sie müssen Mitglieder des ADAC sein.

  2. Unbeschadet der nach Absatz 1vorzunehmenden Prüfung ist die Prüfung der Jahresrechnung durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer durchzuführen. Eine Abschrift des Prüfungsberichtes ist dem ADAC Präsidium vorzulegen.

  3. Der ADAC Schleswig-Holstein hat Beauftragten des ADAC Präsidiums Einblick in sein Geschäftsgebaren und die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.



  1. Persönlichkeiten, die sich um das Kraftfahrwesen allgemein oder um die Belange des ADAC Schleswig-Holstein besondere Verdienste erworben haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung und mit Einwilligung des ADAC Präsidiums die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

  2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ehemaligen Inhabern von Ehrenämtern des ADAC Schleswig-Holstein die entsprechende Amtsbezeichnung ehrenhalber verliehen werden.

Der ADAC Schleswig-Holstein und die mit dem ADAC verbundenen Unternehmen führen die allgemeinen Mitgliedschaft- und Leistungsdaten der Mitglieder in gemeinsamen Datensammlungen. Soweit es für die Mitgliederbetreuung und die Leistungserbringung erforderlich ist, können die Daten gemeinsam verarbeitet, genutzt und gegenseitig übermittelt werden.

Der ADAC Schleswig-Holstein bekennt sich zu regelkonformem und sozialverantwortlichem Handeln mit hohen ethischen Standards als Verpflichtung für alle Aktivitäten auf allen Ebenen des ADAC Schleswig-Holstein und der mit ihm verbundenen Unternehmen. Grundlage des Handelns von allen Organen, Ehrenamtsträgern, Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern im ADAC Schleswig-Holstein ist die einheitliche Compliance-Richtlinie, die durch weitere Regelwerke nach Bedarf ergänzt wird. Der ADAC hat eine einheitliche Compliance-Organisation unter Einschluss der Regionalclubs und der mit ihnen verbundenen Unternehmen. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Compliance-Organisation im ADAC bildet das Präsidium mit Zustimmung des Verwaltungsrates als Koordinierungs-, Kontroll- und Eskalationsinstanz einen Compliance-Ausschuss aus Vertretern des Präsidiums und des Verwaltungsrates sowie des Hauptamtes des ADAC Gesamtclubs und der Regionalclubs. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise des Ausschusses richten sich nach der vom Präsidium mit Zustimmung des Verwaltungsrates zu genehmigenden Geschäftsordnung.

Die zentrale Compliance Funktion in der Compliance-Organisation wird durch einen gemeinsamen Leiter Compliance des ADAC Gesamtclubs und der Regionalclubs ausgeübt

  1. Der ADAC Schleswig-Holstein ist verpflichtet, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 der ADAC Gesamtclubsatzung die vom Verwaltungsrat des ADAC zur Wahrung der Einheitlichkeit innerhalb der Regionalclubsin der Mustersatzung für ADAC Regionalclubs festgelegten Mindesterfordernisse innerhalb von zwei Jahren ab der Hauptversammlung, die auf die Beschlussfassung des Verwaltungsrates folgt, in seine Satzung zu übernehmen. Der Vorstand des ADAC Schleswig-Holstein ist abweichend von § 7 Ziffer 3 letzter Satz, berechtigt und verpflichtet, die zur Übernahme der Mindesterfordernisse in die Satzung des ADAC Schleswig-Holstein erforderlichen Satzungsänderungen zu beschließen und in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Satzungsänderungen über die nach der Mustersatzung zulässigen Abweichungen von den Mindest-erfordernissen, sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.


    Hat der Vorstand des ADAC Schleswig-Holstein Bedenken gegen die Übernahme von Mindesterfordernissen in die Regionalclubsatzung, kann er nach § 6 Abs. 2 und 3 der ADAC Gesamtclubsatzung gegen den betreffenden Beschluss über das Präsidium Einspruch bei der ADAC Hauptversammlung einlegen.

  2. Anträge auf Satzungsänderungen können gemäß § 11 Ziffer 1 gestellt werden. Anträge von Mitgliedern oder Delegierten müssen hierbei abweichend von § 11 Ziffer 2 bis zum Ende des der Mitgliederversammlung vorausgehenden Kalenderjahres durch Einschreiben bei der Verwaltung des ADAC Schleswig-Holstein eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderungen werden mit einer Stellungnahme durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt, die mit Zweidrittelmehrheit entscheidet, wobei wenigstens Dreiviertel der gemäß § 12 Ziffer 1, Buchstabe a) festgestellten Stimmberechtigten anwesend sein müssen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versammlungsleiter zu Beginn der Abstimmung die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten nochmals gesondert feststellt. Diese Zahl der anwesenden Sitzungsteilenehmer ist maßgeblich für die Abstimmung gem. § 26 dieser Satzung. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom Verwaltungsrat des ADAC genehmigt ist.

  1. Die Auflösung des ADAC Schleswig-Holstein kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung oder der ADAC Hauptversammlung ausgesprochen werden.

  2. Ein Auflösungsbeschluss der hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung muss von dreiviertel aller vertretenen Stimmen gefasst werden. Er wird erst wirksam, wenn er vom ADAC Verwaltungsrat gemäß § 17 Abs. 4 lit. c) der Satzung des ADAC Gesamtclubs genehmigt ist.

  3. lm Übrigen folgt die Auflösung des ADAC Schleswig-Holstein der Auflösung des ADAC Gesamtclubs.

  4. Die die Auflösung beschließende Versammlung wählt drei Liquidatoren, von denen einer dem ADAC Verwaltungsrat angehören muss. Das verbleibende Vermögen erhält der ADAC Gesamtclub.

Die Verschmelzung des ADAC Schleswig-Holstein mit anderen Regionalclubs gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ist möglich aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der Stimmen aller gemäß § 12 1 a festgestellten Stimmberechtigten. Verschmelzungen, Spaltungen und Auflösungen von Regionalclubs sowie sonstige Veränderungen des Gebietes eines Regionalclubs bedürfen nur in den in § 17 Abs. 4 lit. c der ADAC Gesamtclubsatzung genannten Konstellationen einer Zustimmung des ADAC Verwaltungsrates.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Kiel, soweit sich nicht aus der Satzung des ADAC Gesamtclubs die Zuständigkeit der Münchener Gerichte ergibt.

Die Mitgliederversammlung des ADAC Schleswig-Holstein e.V. hat am 27.3.2022 in Lübeck die Neufassung beschlossen.

Die Änderungen der Satzung treten mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel am 15.12.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die geltende Fassung vom 17.04.2020 außer Kraft.

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