Dienstwagen Zuhause laden und richtig abrechnen
Firmenwagen Zuhause laden - mit Tipps zur Abrechnung
In der heutigen Zeit, in der Nachhaltigkeit und umweltfreundliche Mobilität immer wichtiger werden, setzen immer mehr Unternehmen auf Elektrofahrzeuge als Dienstwagen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Wallbox für Dienstwagen, die das Laden der Fahrzeuge effizient und bequem gestaltet. Doch wie sieht es mit der Abrechnung der Stromkosten und den steuerlichen Aspekten aus? Erfahren Sie alles Wichtige rund um den Einsatz der richtigen Wallbox zur verbrauchsgenauen Messung Ihres Stromverbrauchs, den Abrechnungsmöglichkeiten mit dem Arbeitgeber und den relevanten steuerlichen Regelungen.
Abrechnung des Ladestroms vom E-Dienstwagen
Sofern Sie Ihren elektrischen Dienstwagen (Elektro- oder Plug-In-Hybrid) an einer Wallbox bei Ihnen Zuhause laden möchten, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um den Ladestrom mit dem Arbeitgeber abzurechnen:
pauschal
kilowattstunden-genau
Pauschale Abrechnung:
Bei dieser Abrechnungsart wird ein monatlicher Pauschalbetrag durch den Arbeitgeber erstattet, der sich am Fahrzeugtyp und an den Lademöglichkeiten am Arbeitsplatz orientiert. Der tatsächliche Verbrauch wird nicht berücksichtigt. Die Abrechnung über eine Pauschale ist in der Regel einfach und unkompliziert, denn Nachweise über den genauen Stromverbrauch müssen nicht eingereicht werden. Allerdings ist es möglich, dass Ihre Kosten durch diese Abrechnungsmethode nicht gedeckt sind und steigende Strompreise keine Berücksichtigung finden.
Seit 2021 (bis Ende 2030) gibt es folgende Höchstsätze für Pauschalen:
Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
30 € monatlich für Elektrofahrzeuge
15 € monatlich für Plug-In-Hybrid
Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:
70 € monatlich für Elektrofahrzeuge
35 € monatlich für Plug-In-Hybrid
Abrechnung nach kWh:
Bei der verbrauchsgenauen Abrechnung nach Kilowattstunde (kWh) stellen Sie dem Arbeitgeber für das Laden Ihres Dienstwagens genau den Betrag in Rechnung, welcher tatsächlich zum Laden angefallen ist und müssen hierüber Einzelnachweise erbringen. Dafür müssen die technischen Anforderungen gegeben sein, denn nur dann kann der Ladestrom gesetzeskonform mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden. Hierfür gibt es 3 Varianten:
Der Stromverbrauch der Wallbox kann durch einen zusätzlichen Stromzähler gemessen werden, jedoch darf die Ladestation dann auch nur dienstlich genutzt werden. Über den separaten Zähler kann der geladene Strom getrennt vom Hausverbrauch gemessen werden. Berücksichtigen Sie, dass für die Anschaffung des zusätzlichen Stromzählers und die Installation Kosten anfallen; dafür muss die Wallbox aber keine besonderen Anforderungen erfüllen.
Die MID (Measurement Instruments Directive) ist eine Richtlinie, die im März 2004 vom EU-Parlament verabschiedet wurde. Energiezähler mit dem MID-Konformitätskennzeichen können für die Abrechnung von Energiekosten eigesetzt werden. Dies ermöglicht es Ihnen den Stromverbrauch für Ihren Dienstwagen gesondert in Ihrer Abrechnung aufzuführen. Wallboxen mit einem MID Zähler haben einen 100% genauen Zähler integriert und sind international für die verbrauchsabhängige Abrechnung akzeptiert.
Sofern Sie auf der Suche nach einer Wallbox mit MID Zähler sind, ist die Kathrein KWB-AC40 genau das Richtige für Sie.
Eichrechtskonformes Laden heißt, dass die genutzte E-Ladestation ein genaues Mess- und Abrechnungssystem nach deutschem Eichgesetz aufweist. Eichrechtskonforme Wallboxen haben im Vergleich zu Wallboxen mit MID-Zähler nicht nur einen eichrechtskonformen Zähler, sondern die komplette Ladehardware ist auf Eichrechtskonformität geprüft und abgenommen und wird in Deutschland, gerade beim öffentlichen Laden, vorausgesetzt. Eichrechtskonforme Ladestationen sind außerdem verpflichtend, wenn Sie einen Stromtarif mit wechselnden Stromkosten haben und diese über Ihren Arbeitgeber abrechnen möchten.
Sofern Sie auf der Suche nach einer Wallbox mit geeichtem Zähler sind, ist die Kathrein KWB-AC40-E genau das Richtige für Sie.
Bitte beachten Sie, dass die Wallbox ans Internet bzw. Heimnetzwerk (z.B. via WLan) angeschlossen werden muss, um den Zählerstand abrufen zu können. Internet-Empfang am Installationsstandort der Wallbox ist also zwingend erforderlich, um die Daten remote ablesen zu können. Außerdem müssen eichrechtskonforme Wallboxen die Ladedaten über eine sogenannte SAFE-Software verschlüsselt übertragen.
Sofern die Wallbox für weitere E-Fahrzeuge, beispielsweise von Familie und Freunden genutzt wird, ist zusätzlich ein Zugangsschutz wie RFID mit verschiedenen Benutzern sinnvoll.
>> Stimmen Sie sich im Vorfeld mit Ihrem Arbeitgeber zu den Möglichkeiten ab und treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung, wie die Abrechnung des Ladestroms für den Dienstwagen erfolgen soll.
Inwiefern der Arbeitgeber die anfallenden Kosten für die Wallbox oder deren Installation übernimmt, liegt ebenfalls in dessen Ermessen.
Übermittlung des Stromverbrauchs an den Arbeitgeber
Bevor Sie sich für eine Wallbox entscheiden, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber ebenfalls abstimmen, wie die Daten an den Arbeitgeber übermittelt werden sollen. Auch hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Manuelle Übermittlung
Wenn es für Ihren Arbeitgeber ausreichend ist, dass Sie ihm Ihren aktuellen Stromverbrauch manuell übermitteln, müssen keine weiteren Anforderungen an die Wallbox erfüllt werden.
Automatische Übermittlung
Sofern die automatische Übermittlung des Stromverbrauchs vom Arbeitgeber gewünscht ist, kann die private Wallbox an das Abrechnungs-Backend des Arbeitgebers angeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Wallbox internet- bzw. mobilfunkfähig ist und mit dem aktuellen OCPP (ein Standard für die Kommunikation zwischen Ladestation und Managementsystem) ausgestattet ist.
Vorteile eines E-Dienstwagens
Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines elektrischen Dienstwagens muss nur mit 0,25 % versteuert werden, während der Satz auf Benziner und Diesel weiterhin bei 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat verbleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs unter 60.000 € liegt.
Das kostenlose oder vergünstigte Aufladen des Elektro- bzw. Hybridfahrzeuges im Betrieb des Arbeitgebers ist nach §3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030. Der betriebliche Ladestrom bleibt auch sozialversicherungsfrei.
Sofern der Dienstwagen privat Zuhause mit einer Wallbox geladen und der Ladestrom (mithilfe einer Pauschale oder verbrauchsgenau nach kWh) an den Arbeitgeber verrechnet wird, erfolgt dies als steuerfreier Auslagenersatz. Ein geldwerter Vorteil ist eventuell gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Ihnen Zuhause die Wallbox installiert.
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