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Dienstwagen Zuhause laden und richtig abrechnen

Dienstwagen Laden: Zaptec Go 2

Firmenwagen Zuhause laden - mit Tipps zur Abrechnung

In der heutigen Zeit, in der Nachhaltigkeit und umweltfreundliche Mobilität immer wichtiger werden, setzen immer mehr Unternehmen auf Elektrofahrzeuge als Dienstwagen. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Wallbox für Dienstwagen, die das Laden der Fahrzeuge effizient und bequem gestaltet. Doch wie sieht es mit der Abrechnung der Stromkosten und den steuerlichen Aspekten aus? Erfahren Sie alles Wichtige rund um den Einsatz der richtigen Wallbox zur verbrauchsgenauen Messung Ihres Stromverbrauchs, den Abrechnungsmöglichkeiten mit dem Arbeitgeber und den relevanten steuerlichen Regelungen.

Abrechnung des Ladestroms vom E-Dienstwagen mit dem Arbeitgeber

Sofern Sie Ihren elektrischen Dienstwagen (Elektro- oder Plug-In-Hybrid) an einer Wallbox bei Ihnen Zuhause laden möchten, gibt es ab dem 1. Januar 2026 neue Anwendungsregelungen durch das Bundesfinanzministerium, um die selbst getragenen Stromkosten mit dem Arbeitgeber abzurechnen.

Ermittlung des Stromverbrauchs:

Ab dem 1. Januar 2026 ist nur noch die verbrauchsgenaue Abrechnung nach Kilowattstunde (kWh) zulässig, bei der Sie dem Arbeitgeber für das Laden Ihres Dienstwagens den genauen Verbrauch, welcher tatsächlich zum Laden angefallen ist, in Rechnung stellen. Zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer privaten Ladeeinrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten Stromzählers nachzuweisen. Dafür müssen die technischen Anforderungen gegeben sein, denn nur dann kann der Ladestrom gesetzeskonform mit dem Arbeitgeber abgerechnet werden. Hierfür gibt es 3 Varianten:

  • Zusätzlicher Stromzähler

Der Stromverbrauch für das Laden des Dienstwagens kann über einen separaten Stromzähler erfasst werden. Dadurch lässt sich der Ladestrom eindeutig vom übrigen Hausverbrauch trennen. Eine private Mitnutzung der Wallbox ist weiterhin möglich, sofern sichergestellt ist, dass der Verbrauch des Dienstwagens eindeutig nachgewiesen werden kann. Für den separaten Zähler fallen zusätzliche Anschaffungs- und Installationskosten an; die Wallbox selbst muss dabei keine besonderen technischen Anforderungen erfüllen.

  • MID Zähler

Die MID (Measurement Instruments Directive) ist eine Richtlinie, die im März 2004 vom EU-Parlament verabschiedet wurde. Energiezähler mit dem MID-Konformitätskennzeichen können für die Abrechnung von Energiekosten eingesetzt werden. Dies ermöglicht es Ihnen den Stromverbrauch für Ihren Dienstwagen gesondert in Ihrer Abrechnung aufzuführen. Wallboxen mit einem MID Zähler haben einen annähernd 100% (±1–2 %) genauen Zähler integriert und sind international für die verbrauchsabhängige Abrechnung akzeptiert. In Deutschland werden unter gewissen Voraussetzungen jedoch eichrechtskonforme Zähler gefordert.

  • Eichrechtskonformer Zähler

Eichrechtskonformes Laden heißt, dass die genutzte E-Ladestation ein genaues Mess- und Abrechnungssystem nach deutschem Eichgesetz aufweist. Eichrechtskonforme Wallboxen haben im Vergleich zu Wallboxen mit MID-Zähler nicht nur einen eichrechtskonformen Zähler, sondern die komplette Ladehardware ist auf Eichrechtskonformität geprüft und abgenommen und wird in Deutschland, gerade beim öffentlichen Laden, vorausgesetzt.

Bitte beachten Sie, dass die Wallbox ans Internet bzw. Heimnetzwerk (z.B. via WLan) ange­schlossen werden muss, um die verladenen kWh über ein Abrechnungs-Backend abrufen zu können. Internet­-Empfang am Installationsstandort der Wallbox ist also zwingend erforderlich, um die Daten remote ablesen zu können. Ein manuelles Ablesen ist auch ohne Internet-Empfang möglich.

Sofern die Wall­box für weitere E-Fahrzeuge, beispielsweise von Familie und Freunden genutzt wird, ist zusätzlich ein Zugangsschutz wie RFID mit verschiedenen Benutzern notwendig, da die Wallbox durch die Implementierung in ein Abrechnungssystem mit einer Authentifizierung geschützt ist, sodass die einzelnen Ladetransaktionen korrekt zugewiesen werden können.

Ermittlung der Stromkosten:

Maßgeblich für die Abrechnung ist neben der verbrauchten Strommenge der Strompreis. Dieser ergibt sich in der Regel aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter. Neben dem Strompreis je Kilowattstunde (kWh) Strom fließt auch der Grundpreis anteilig in die Kosten ein.

Bei der Nutzung eines dynamischen Stromtarifs dürfen die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis verrechnet werden.

Auch wenn für den Ladevorgang Strom aus der privaten Photovoltaik-Anlage genutzt wird, kann der Strompreis des Stromanbieters für den Haushalt (oder bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten) und der anteilige Grundpreis in Rechnung gestellt werden.

Zur Vereinfachung der Berechnung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten kann alternativ auch der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte durchschnittliche Strompreis für private Haushalte genutzt werden (Strompreispauschale). Maßgeblich ist dabei jeweils der für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Durchschnittspreis bei einem Jahresverbrauch von 5.000 bis unter 15.000 kWh, einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen. Dieser Wert ist auf volle Cent abzurunden und mit der nachgewiesenen geladenen Strommenge zu multiplizieren. Das Wahlrecht zwischen der Ermittlung nach tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale ist für das gesamte Kalenderjahr einheitlich auszuüben. Mit der Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.

>> Stimmen Sie sich im Vorfeld mit Ihrem Arbeitgeber zu den Möglichkeiten ab und treffen Sie eine schriftliche Vereinbarung, wie die Abrechnung des Ladestroms für den Dienstwagen erfolgen soll.

Inwiefern der Arbeitgeber die anfallenden Kosten für die Wallbox oder deren Installation übernimmt, liegt ebenfalls in dessen Ermessen.

Übermittlung des Stromverbrauchs an den Arbeitgeber

Bevor Sie sich für eine Wallbox entscheiden, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber ebenfalls abstimmen, wie die Daten an den Arbeitgeber über­mittelt werden sollen. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Manuelle Über­mittlung

Wenn es für Ihren Arbeitgeber ausreichend ist, dass Sie ihm Ihren aktuellen Zählerstand manuell übermitteln, müssen keine weiteren Anforderungen an die Wallbox erfüllt werden.

  • Automatische Übermittlung

Sofern die automatische Übermittlung des Stromverbrauchs vom Arbeitgeber gewünscht ist, kann die private Wallbox an das Abrechnungs-Backend des Arbeit­gebers ange­schlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Wall­box internet- bzw. mobil­funkfähig ist und mit dem aktuellen OCPP (ein Standard für die Kommuni­kation zwischen Lade­station und Management­system) ausgestattet ist.

Vorteile eines E-Dienstwagens

Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines elektrischen Dienstwagens muss nur mit 0,25 % versteuert werden, während der Satz auf Benziner und Diesel weiterhin bei 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat verbleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Bruttolistenpreis des Elektrofahrzeugs unter 60.000 € liegt.

Das kostenlose oder vergünstigte Aufladen eines Dienstwagens im Betrieb des Arbeitgebers ist nach §3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Die Steuerbefreiung gilt bis Ende 2030. Der betriebliche Ladestrom bleibt auch sozialversicherungsfrei.

Sofern der Dienstwagen privat Zuhause mit einer Wallbox geladen und der Ladestrom an den Arbeitgeber verrechnet wird, erfolgt dies als steuerfreier Auslagenersatz. Ein geldwerter Vorteil ist eventuell gegeben, wenn der Arbeitgeber bei Ihnen Zuhause die Wallbox installiert.

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Die MID (Measurement Instruments Directive) ist eine Richtlinie, die im März 2004 vom EU-Parlament verabschiedet wurde. Energiezähler mit dem MID-Konformitätskennzeichen können für die Abrechnung von Energiekosten eigesetzt werden. Dies ermöglicht es Ihnen z.B. Ihren Dienstwagen gesondert in Ihrer Abrechnung aufzuführen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den zur Aufladung Zuhause benötigten Strom mit Ihrem Arbeitgeber abzurechnen: Voraussetzung ist ab dem 1.1.2026 die verbrauchsgenaue Abrechnung nach Kilowattstunde (kWh). Zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer privaten Ladeeinrichtung ist die Strommenge mittels eines gesonderten Stromzählers nachzuweisen. Der Stromverbrauch für das Laden des Dienstwagens kann über einen separaten Stromzähler erfasst werden oder über einen integrierten MID- oder eichrechtskonformen Zähler in der Wallbox. Für die Abrechnung können Sie den Strompreis Ihres Stromanbieters sowie anteilig den Grundpreis zugrunde legen. Dies gilt auch, wenn Sie mit eigens produziertem Strom aus der Photovoltaik-Anlage laden. Bei dynamischen Stromverträgen ist es möglich einen Durchschnittswert für die Verrechnung zu hinterlegen. Alternativ zur Verrechnung mit dem tatsächlichen Strompreis pro kWh ist eine einheitliche Verrechnung mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte möglich.

Rechtlich sind Unternehmen nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Lademöglichkeit am Arbeitsplatz für das Elektroauto bereitzustellen.

Wer die Kosten für die Wallbox zum Laden des Dienstwagens trägt, hängt von der Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber kann die vollen Kosten oder einen Teil der Kosten tragen; jedoch hat er auch die Möglichkeit die Übernahme der Kosten für die Wallbox und deren Installation abzulehnen.

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