Schwerverkehrsabgabe Schweiz für Wohnmobile über 3,5 t
- Entscheidend ist das zulässige Gesamtgewicht in den Fahrzeugpapieren.
- Auch Durchreisen und Standtage in der Schweiz sind abgabepflichtig.
- Die PSVA kann vor der Einreise online für den gewünschten Zeitraum bezahlt werden.
Welche Fahrzeuge unterliegen der PSVA
Ob ein Wohnmobil eine Vignette oder die pauschale Schwerverkehrsabgabe benötigt, richtet sich nach dem zulässigen Gesamtgewicht in den Fahrzeugpapieren. Das tatsächliche Gewicht und die Beladung während der Reise sind dafür nicht maßgeblich.
Liegt das zulässige Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, unterliegt das Wohnmobil der PSVA. Das gilt unabhängig von der Bauart. Betroffen sein können daher teilintegrierte und vollintegrierte Wohnmobile ebenso wie Alkovenmobile, Kastenwagen oder Expeditionsfahrzeuge.
Auch ein nur leicht beladenes Wohnmobil benötigt die PSVA, wenn in den Fahrzeugpapieren ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen eingetragen ist.
Unterschied zwischen Vignette und Schwerverkehrsabgabe
| Merkmal | Vignette | PSVA (Schwerverkehrsabgabe) |
| Fahrzeugart | Pkw, Motorräder, Wohnmobile und Anhänger, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterliegen | Schwere Wohnmobile, Camper und Wohnanhänger sowie weitere schwere Fahrzeugarten |
| Gewicht | In der Regel bis einschließlich 3,5 Tonnen | Mehr als 3,5 Tonnen |
| Gebührenmodell | Einheitlicher Preis von 40 CHF | Pauschale Gebühr abhängig vom Fahrzeug und vom gewählten Zeitraum |
| Gültigkeit | Vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres | Für Tage, Monate oder ein Jahr buchbar |
| Kontrolle | Klebevignette am Fahrzeug oder Kontrolle der E-Vignette über das Kennzeichen | Digitale Kontrolle anhand von Kennzeichen und Fahrzeugdaten |
Ein Wohnmobil über 3,5 Tonnen benötigt neben der PSVA keine zusätzliche Autobahnvignette.
Schwerverkehrsabgabe bei Gespannen
Bei einem Gespann werden Zugfahrzeug und Anhänger nicht einfach anhand ihres zusammengerechneten Gewichts einer Abgabe zugeordnet. Für beide Fahrzeuge muss geprüft werden, ob sie der Vignettenpflicht oder der Schwerverkehrsabgabe unterliegen. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Zugfahrzeug und Anhänger bis 3,5 Tonnen: Beide benötigen auf vignettenpflichtigen Autobahnen und Autostraßen eine eigene Vignette. Das gilt auch, wenn das Gespann zusammen mehr als 3,5 Tonnen wiegt.
Zugfahrzeug über 3,5 Tonnen und Anhänger bis 3,5 Tonnen: Für das Zugfahrzeug gilt die PSVA. Der Anhänger benötigt auf vignettenpflichtigen Straßen grundsätzlich eine eigene Vignette.
Anhänger über 3,5 Tonnen: Der Anhänger unterliegt ebenfalls der Schwerverkehrsabgabe. Für die Berechnung ist die in den Fahrzeugpapieren eingetragene Anhängelast des Zugfahrzeugs maßgeblich.
Zugfahrzeug unter 3,5 Tonnen und Anhänger über 3,5 Tonnen: Das Zugfahrzeug benötigt auf vignettenpflichtigen Straßen eine Vignette. Für den schweren Anhänger muss zusätzlich die PSVA bezahlt werden.
Wichtig: Ein Gespann wird nicht allein deshalb PSVA-pflichtig, weil das zusammengerechnete zulässige Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Entscheidend ist, welcher Abgabe das Zugfahrzeug und der Anhänger jeweils unterliegen. Für einen schweren Anhänger wird die PSVA anhand der eingetragenen Anhängelast des Zugfahrzeugs berechnet.
Kosten und Gültigkeit der PSVA
Die pauschale Schwerverkehrsabgabe kann für unterschiedliche Zeiträume bezahlt werden. Welche Variante sinnvoll ist, hängt davon ab, wie lange das Fahrzeug in der Schweiz bleibt und wie häufig es dort genutzt wird.
| Abgabezeitraum | Preis für die PSVA | Geeignet für |
| 1 bis 30 aufeinanderfolgende Tage | 3,25 CHF pro Tag, mindestens 25 CHF und höchstens 58,50 CHF | Durchreisen und kürzere Aufenthalte |
| 1 bis 11 aufeinanderfolgende Monate | 58,50 CHF pro Monat | Längere Aufenthalte und regelmäßige Reisen |
| 1 Jahr | 650 CHF | Häufige oder längere Reisen in die Schweiz |
Hinweis: Bei der Tagesbuchung zählen auch Samstage, Sonntage, Feiertage und Standtage auf dem Campingplatz. Maßgeblich ist die gesamte Aufenthaltsdauer des Fahrzeugs in der Schweiz.
Bei der Tagesbuchung zählen alle aufeinanderfolgenden Aufenthaltstage des Fahrzeugs in der Schweiz. Dazu gehören auch der Tag der Einreise und der Ausreise, Wochenenden, Feiertage und Tage, an denen das Wohnmobil auf einem Campingplatz oder Stellplatz steht.
Beispiel: Bleibt ein Wohnmobil sieben Tage in der Schweiz, muss die PSVA für alle sieben Tage bezahlt werden. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug an einzelnen Tagen nicht bewegt wird.
Die Jahresabgabe gilt ab dem gewählten Beginn für 365 Tage.
PSVA online bezahlen
Die pauschale Schwerverkehrsabgabe kann vor der Einreise über das offizielle Via Portal des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit bezahlt werden. Dadurch ist die Abgabe bereits bei der Einfahrt in die Schweiz gültig. Für die Buchung werden folgende Angaben benötigt:
Fahrzeugart
Zulassungsland
Kennzeichen
Zulässiges Gesamtgewicht
Gewünschter Gültigkeitszeitraum
Zahlungsmittel
Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Die Buchung kann auch ohne Benutzerkonto abgeschlossen werden. Die Quittung lässt sich anschließend per E-Mail zusenden.
Wer ein Benutzerkonto anlegt, kann seine gebuchten Tickets zentral speichern und später wieder aufrufen. Die PSVA wird digital erfasst. Ein Ausdruck der Quittung muss daher nicht im Fahrzeug mitgeführt werden. Es empfiehlt sich dennoch, die Buchungsbestätigung bis zum Ende der Reise aufzubewahren.
Hinweis: Verlängert sich der Aufenthalt über den gebuchten Zeitraum hinaus, muss rechtzeitig eine weitere PSVA für die zusätzlichen Tage bezahlt werden.
Wohnmobile benötigen nicht zusätzlich zur Schwerverkehrsabgabe eine Vignette. Bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen ist auf vignettenpflichtigen Straßen eine Schweizer Vignette erforderlich. Bei Wohnmobilen über 3,5 Tonnen gilt stattdessen die PSVA.
Eine normale Vignette reicht nicht mehr aus, sobald ein Wohnmobil ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen hat. Dann fällt in der Regel statt der Vignette die pauschale Schwerverkehrsabgabe (PSVA) an. Maßgeblich ist das Gewicht laut Fahrzeugpapieren.
Die Schwerverkehrsabgabe wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sowie die Polizei kontrolliert. Dabei kann geprüft werden, ob für das Kennzeichen ein gültiger Zahlungsnachweis hinterlegt ist. Die Quittung muss weder ausgedruckt noch auf dem Smartphone mitgeführt werden.
Ja. Für Wohnmobile über 3,5 Tonnen kann die PSVA für 1 bis 30 aufeinanderfolgende Tage gebucht werden. Dabei zählt jeder Kalendertag des Aufenthalts, auch wenn das Wohnmobil nicht bewegt wird. Der Mindestbetrag pro Buchung beträgt 25 CHF.
Ja. Die Schwerverkehrsabgabe gilt auch für ausländische Wohnmobile. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen unterliegen in der Regel der PSVA, unabhängig davon, in welchem Land ie zugelassen sind.
Ja. Die Schwerverkehrsabgabe kann vor der Reise online über das offizielle Via Portal bezahlt werden. Eine Registrierung ist nicht zwingend erforderlich. Die Zahlung erfolgt per Kreditkarte.
Relevant sind die Fahrzeugart, das Zulassungsland, das Kennzeichen und das zulässige Gesamtgewicht laut den Fahrzeugpapieren. Zusätzlich wird bei der Buchung der gewünschte Aufenthaltszeitraum angegeben. Das tatsächliche Gewicht oder die aktuelle Beladung sind nicht maßgeblich.
Wer mit einem PSVA-pflichtigen Wohnmobil ohne gültigen Zahlungsnachweis fährt, muss die geschuldete Schwerverkehrsabgabe nachzahlen. Zusätzlich wird eine Busse von 100 CHF erhoben.
LSVA bedeutet leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe. Sie gilt vor allem für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, die dem Gütertransport dienen. Die Höhe richtet sich nach der gefahrenen Strecke, dem Fahrzeuggewicht und der Emissionsklasse.
PSVA bedeutet pauschale Schwerverkehrsabgabe. Sie gilt in der Schweiz vor allem für Wohnmobile, Camper und bestimmte weitere Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Die Höhe richtet sich nach dem gebuchten Zeitraum und nicht nach der gefahrenen Strecke.