Sturm, Hochwasser, Murenabgänge: Wer bezahlt den Schaden am Auto?
Sturm, Hochwasser, Murenabgänge, Hagel - immer häufiger werden Menschen mit Extremwetterlagen konfrontiert. Dabei werden auch oft Fahrzeuge beschädigt. Wir erklären, wer die Schäden bezahlt.
Eine Universalversicherung gegen Unwetterschäden gibt es nicht. Sind Auto oder andere Fahrzeuge in Mitleidenschaft gezogen, greift entweder die Teilkaskoversicherung oder die Vollkaskoversicherung. Eine Haftpflichtversicherung reicht nicht aus.
Schäden durch Sturm
Sturmschäden an Autos und Motorrädern begleicht die Teilkasko – wobei mindestens Windstärke 8 die Voraussetzung ist. Manche Versicherer, wie etwa die ADAC Autoversicherung, übernehmen Sturmschäden bereits ab Windstärke 7.
Besser haben es Autofahrer mit einer Vollkaskoversicherung: Hier sind auch Wind bedingte Schäden bei geringeren Windstärken mitversichert. Der Versicherer ersetzt bei Teil- wie Vollkasko auch Schäden durch herumfliegende Gegenstände wie Ziegel oder Äste.
Wer allerdings wegen des Sturms einen Unfall verursacht, braucht schon eine Kfz-Vollkasko, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Bei Voll- und Teilkaskoversicherung müssen Betroffene Schäden bis zu der gewählten Höhe ihrer Selbstbeteiligung selbst tragen.
Ein Rückstufung nach einem Schaden gibt es in der Teilkasko nicht, wohl aber in der Vollkasko. Wer weder Teil- noch Vollkasko, sondern lediglich Kfz-Haftpflichtversicherung hat, geht bei Schäden am eigenen Auto leer aus.
Schäden durch fremde Dachziegel, Bäume oder Äste
Wenn Dachziegel, Äste oder Bäume von einem Grundstück aufs Auto fallen, kann sich der Autobesitzer an den Grundstückseigentümer wenden. Dieser muss aber nur Schadenersatz zahlen, wenn ihn eine Schuld am Schaden trifft. Das heißt, er muss seine „Verkehrssicherungspflicht“ verletzt haben. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Baum ganz offensichtlich morsch oder ein Dachstuhl ohnehin marode war.
Ähnlich sieht es aus, wenn ein Verkehrsschild aufs Auto stürzt. Wenn es sauber verankert und in Ordnung war, muss die Stadt keinen Schadenersatz leisten, denn auf extreme Wetterlagen müssen Schilder nicht ausgelegt sein (OLG Koblenz, Az. 12 U 11/03).
Schäden durch Hagel
Schäden durch Hochwasser
Überschwemmungsschäden am stehenden Fahrzeug, die repariert werden können, übernimmt die Teilkaskoversicherung – exklusive Selbstbeteiligung. Häufig haben Autos nach dem Hochwasser jedoch einen Totalschaden. In diesem Fall erstattet die Teilkasko den Zeitwert des Autos. Bei einer Neuwertentschädigung wird der Neupreis des Autos ausgezahlt.
Wurde das Auto in einem Hochwasser-Gefahrengebiet geparkt, kann es sein, dass die Teilkasko die Leistungen kürzt. Wurden Hochwasserwarnungen ignoriert, kann das als grob fahrlässiges Verhalten gewertet werden.
Hinweis: Fährt man beispielsweise aktiv ins Hochwasser, z.B. in eine überschwemmte Unterführung, und das Auto geht kaputt, bleibt man wahrscheinlich auf den Kosten sitzen. Hier reguliert nur die Vollkaskoversicherung, aber nicht, wenn grob fahrlässig gehandelt wurde.
Schäden durch Muren und Schlammlawinen
Auch hier gilt: Kommt der "Matsch" zum Auto, zahlt die Versicherung – kommt das Auto zum "Matsch", muss man für den Schaden selbst aufkommen. Ersteres ist beispielsweise bei Muren-Abgängen der Fall, zweites bei Open-Air-Festivals wie 2023 in Wacken, wo reihenweise Autos feststeckten.
Hilft beispielsweise ein Traktor-Fahrer dabei, das Auto wieder aus dem Schlamm zu ziehen, ist dieser in der Regel während des Abschleppvorgangs stillschweigend von der Haftung freigestellt.
Das abgeschleppte Fahrzeug befindet sich immer noch in Betrieb und daher ist der Schaden von der eigenen Kaskoversicherung zu erstatten. Will ein Autobesitzer seine Versicherung nicht in Anspruch nehmen oder hat er keinen passenden Versicherungsschutz, kann er Schadensersatzansprüche an den Helfer stellen. Hier muss dann im Einzelfall durch den Versicherer oder von einem Richter die Eintrittspflicht entschieden werden.
Wird ein Fahrzeug weiter auf öffentlichen Straßen privat geschleppt, sind sowohl das schleppende als auch das abgeschleppte Auto während des Vorgangs des Abschleppens im Sinne des Straßenverkehrsrechts in Betrieb – also haften bei Beschädigungen beide Fahrer.
Elementarschaden im Ausland - was nun?
Man sollte so schnell wie möglich seine Autoversicherung informieren - mindestens innerhalb einer Woche. In der Regel muss das Fahrzeug nach Deutschland zurück transportiert werden, damit der Schaden begutachtet werden kann. Das wird beispielsweise über die ADAC Plus- und Premium-Mitgliedschaft organisiert.
Ist das Fahrzeug in Deutschland bei der Werkstatt eingetroffen, muss man mit der Autoversicherung einen Gutachter-Termin zur Schadenfeststellung vereinbaren. Erst danach kann der Schaden durch die Werkstatt behoben werden. Teilweise läuft die Abrechnung direkt zwischen Versicherung und Werkstatt und man muss nur noch den Selbstbehalt an die Werkstatt überweisen.
Ist das Fahrzeug so schwer beschädigt, dass der ADAC von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgeht, sollte man unmittelbar seine Autoversicherung kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen. Ein Fahrzeug mit wirtschaftlichem Totalschaden wird im Rahmen der Plus- und Premium-Mitgliedschaft nicht nach Deutschland zurückgebracht.
Ob die Versicherung in so einem Fall die Schadenfeststellung vor Ort macht oder das Fahrzeug nach Deutschland bringt, wird sehr unterschiedlich gehandhabt. Ist das Fahrzeug dann weniger wert als die veranschlagten Reparaturkosten, spricht man von einem wirtschaftlicher Totalschaden. In diesem Fall erstattet die Versicherung die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Autos nach dem Schaden.