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- Haupt- und Abgasuntersuchung -

Die Rückdatierung der HU entfällt!

Die Rückdatierung der Hauptuntersuchung fällt voraussichtlich 2012 weg. Was sich ändert, was bleibt und welche Prüfintervalle auch zukünftig für Ihr Fahrzeug gelten - wir informieren Sie gleich hier.

HU und AU

Seit 01.12.1999 erfolgt eine sog. „Rückdatierung“ im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Bei verspätet durchgeführter HU führt dies dazu, dass die Frist für die nächste HU mit dem Monat der Fälligkeit der letzten HU beginnt.


Trotz der bundesweit verbindlichen Vorgabe der StVZO gibt es von der Rückdatierung immer mehr Abweichungen einzelner Bundesländer. So ist die Rückdatierung in Hessen und im Saarland faktisch abgeschafft. Auch in Bayern gibt es Ausnahmen von der Rückdatierung, wenn der Termin für die Hauptuntersuchung sehr lange überzogen wurde.


Diese uneinheitliche Praxis der Länder macht die Situation für den Autofahrer sehr unübersichtlich und ist ungerecht.

Der Gesetzgeber plant jetzt eine Änderung der StVZO und will die umstrittene Rückdatierung wieder beseitigen. Das bedeutet, dass ein Pkw auch dann die Plakette für volle 24 Monate erhält, wenn der letzte Termin um mehrer Monate überschritten wurde. Allerdings erhöht sich die Untersuchungsgebühr dann um etwa 20%, wenn der Untersuchungstermin um mehr als 2 Monate überschritten wurde. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung ist im Laufe des Jahre 2012 zu rechnen.


  • Mängel-Beseitigungsfrist

    Der Halter eines Kraftfahrzeugs hat die Mängel, die im Rahmen der HU festgestellt wurden, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats beheben zu lassen.
  • Aufbewahrung des Untersuchungsberichtes

    Der Halter muss den Untersuchungsbericht der Hauptuntersuchung (HU) mindestens bis zur nächsten HU aufzubewahren. Sofern der Untersuchungsbericht nicht ausgehändigt werden kann, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift zu beschaffen. Nicht vorgeschrieben ist, dass der Halter den Untersuchungsbericht, vergleichbar mit den Fahrzeugpapieren, bei jeder Fahrt mitführt.


  • Verwarnungs- und Bußgeld bei Überschreiten der Vorführfrist
    Bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur Hauptuntersuchung (HU) von mehr als zwei bis zu vier Monaten droht ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 EUR sowie bei einer Überschreitung von mehr als vier bis zu acht Monaten ein Verwarnungsgeld in Höhe von 25 EUR.
    Der amtliche Bußgeldkatalog sieht bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins zur HU um mehr als acht Monate einen Regelsatz in Höhe von 40 EUR sowie 2 Punkte in Flensburg vor.

Kontakt

Mehr rechtliche Informationen? Ihre Anwälte der Juristischen Zentrale des ADAC beantworten Ihre Fragen per E-Mail oder telefonisch unter der Service-Hotline: 0 180/5 10 11 12 *
* (0,14 €/Min aus dem Festnetz der Deutschen Telekom, max. 0,42 €/Min. aus Mobilfunknetzen).

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