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- Haupt- und Abgasuntersuchung -

Neue Regeln für DEKRA, TÜV und Co.


Plakette für ältere Autos demnächst nur noch ein Jahr gültig?


EU und Prüforganisationen fordern jährliche Prüfungen für ältere Autos. Doch eine aktuelle ADAC Studie belegt: Häufigere Fahrzeugprüfungen sind ohne echten Sicherheitsgewinn. 





Die Rückdatierung der Hauptuntersuchung ist seit dem 1. Juli 2012 entfallen. Was sich ändert, was bleibt und welche Prüfintervalle auch zukünftig für Ihr Fahrzeug gelten.

Mit der „47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrrechtlicher Vorschriften“ werden Änderungen bei der regelmäßigen technischen Überwachung von Fahrzeugen verabschiedet. Nachstehend die wichtigsten Neuerungen.
  • Abschaffung der Rück- und Fälligkeitsdatierung / Ergänzungsuntersuchung mit erhöhter HU-Gebühr bei Fristüberschreitung

    Seit 1. Juli 2012 wird nach Überziehen der HU-Fälligkeit grundsätzlich nicht mehr rückdatiert. Die nächste Hauptuntersuchung ist somit grundsätzlich 24 Monate nach dem letzten Untersuchungstermin fällig. Damit wird eine bundesweit einheitliche Vorgehensweise wieder sichergestellt. 

    Wird der Vorführtermin jedoch um mehr als zwei Monate überschritten, ist die Hauptuntersuchung um eine Ergänzungsuntersuchung zu erweitern. Die HU-Gebühr wird dabei aufgrund des Mehraufwandes um 20 Prozent erhöht.


  • Durchführung der Hauptuntersuchung

    Zu Beginn der Hauptuntersuchung muss neuerdings eine kurze Probefahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 8 km/h durch den Prüfer durchgeführt werden. Während dieser Fahrt sind Lenkung und Bremsen kurzzeitig zu betätigen. Dabei werden – abhängig vom Erstzulassungsdatum – die elektronischen Systeme des Fahrzeuges geprüft. Mängel müssen klarer und genauer als bisher auf dem Prüfbericht vermerkt sein. Es gibt einen veränderten Mangelkatalog mit einem einheitlichen „Mangelbaum“. Unwichtige bisherige Prüfungspunkte wurden teilweise gestrichen und neue aufgenommen.


  • Durchführung der Abgasuntersuchung (AU) in anerkannten Kfz-Werkstätten

    Seit 1. Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung (AU) Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU), sie muss aber nicht erst bei der HU erfolgen. Die AU kann auch weiterhin als eigenständiger Teil der HU von einer dafür anerkannten Kfz-Werkstatt durchgeführt und bescheinigt werden. Seit 1. Juni 2012 kann die AU frühestens zwei Monate vor der Hauptuntersuchung durchgeführt werden. Wird die HU nicht innerhalb der nächsten 2 Monate durchgeführt, ist eine neue AU erforderlich. Der entsprechende AU-Nachweis ist dem Prüfer vor Beginn der HU vorzulegen.


  • Überprüfung elektronisch geregelter Fahrzeugsysteme

    Für Fahrzeuge, die ab 1. Juni 2012 erstmals zugelassen werden, erfolgt die Überprüfung elektronisch geregelter Fahrzeugsysteme (z.B. Airbag, ABS, ESP) zukünftig über die elektronische Fahrzeugschnittstelle und nicht mehr auf Basis der derzeitigen Systemdatenprüfung. Entsprechende Daten werden von den Fahrzeugherstellern zur Verfügung gestellt. Um das Fahrzeug zu konditionieren und sicherzustellen, dass alle Assistenzsysteme aktiviert sind, führt der Prüfer vor der HU eine kurze Probefahrt (z.B. z.B. vom Abstellplatz zur Prüfgasse) mit mindestens 8 km/h durch. Während dieser Fahrt sind Lenkung und Bremse kurzzeitig zu betätigen. 

    Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juni 2012 erstmals zugelassen wurden, erfolgt die Überprüfung elektronisch geregelter Fahrzeugsysteme wie bisher über die Systemdatenprüfung.


  • Einheitlicher Mängelpool

    Seit dem 1. Juni 2012 arbeiten alle Prüforganisationen bundesweit mit einem einheitlichen Mängeltool (Mängelbaum). Im Prüfbericht erhält jeder Autofahrer damit zu den festgestellten Mängeln einheitliche und detailliertere Hinweise.


  • Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

    Mit der „Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung“, veröffentlicht am 31. Januar 2012 im Bundesgesetzblatt, wurde auch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) geändert. Bei der Abgasuntersuchung von Pkw wurden die Gebührentatbestände auf zwei reduziert. Unterschieden wird nun nur noch zwischen Abgasuntersuchung mit Abgasmessung am Auspuffendrohr und Abgasuntersuchung ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr. Darüber hinaus wurde der Multiplikationsfaktor bei gemeinsamer Durchführung von Haupt- und Abgasuntersuchung von bisher 0,7 auf 0,85 angepasst. Die Änderungen traten zum 1. Juni 2012 in Kraft. 


    Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZOAbgasuntersuchung (AU) nach
    Durchführungsrichtlinie
    für die Untersuchung
    von Abgasen
    Gebühren- Nr.Gebühr in Euro */***Gebühren-Nr.Gebühr in Euro **
    Krafträder
    413.321,40
    - 32,30
    413.5.28,20
    - 24,50
    Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t
    mit Abgasmessung am Auspfuff-Endrohr bei der AU
    413.4.127,80
    - 43,50
    413.5.1.121,20
    - 98,00
    Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t
    ohne Abgasmessung am Auspfuff-Endrohr bei der AU
    413.4.127,80
    - 43,50
    413.5.1.211,95 - 55,20



    *) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen wird für die Bereitstellung von Vorgaben nach Nr.1 Anlage VIIIa StVZO (Systemdaten vom Hersteller bzw. Importeur) eine zusätzliche Gebühr von einem Euro je Hauptuntersuchung erhoben; allen Gebühren ist die jeweils aktuell gültige Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) hinzuzurechnen.
    **) Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit dem Faktor 0,85.
    ***) Wird eine Hauptuntersuchung nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate an einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung zuzüglich dem 0,2-fachen dieser Gebühr zu bilden.


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