Wenn das Fahrzeug innerhalb der Gültigkeit des Carnet de Passages aus einem Land nicht ausgeführt werden kann, besteht die Möglichkeit das Carnet zu verlängern (üblicherweise für 3 Monate). Dies kann allerdings nur in einem Land geschehen, in dem auch ein Automobilclub ansässig ist. In einigen Ländern gibt es Sonderbestimmungen, deshalb erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig.
Die Verlängerung beantragen Sie ca. 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit beim ADAC und dem ausländischen Automobilclub. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die ausländische Zollbehörde ihr Einverständnis dazu gibt. Nach der Zusage der Zollbehörde unterrichtet uns der Partnerclub und bittet um unser Einverständnis. Wir erteilen die Zustimmung, wenn die Verlängerungsgebühr (anteilmäßig entsprechend der Ausstellungsgebühr) per Überweisung oder Bareinzahlung eingegangen ist.
Ein verlängertes Carnet de Passages ist nur in dem Land gültig, in dem es verlängert wurde. Es kann nur zur Ausreise und nicht zur Weiterreise (siehe Anschluss-Carnet) verwendet werden.
Sonderbestimmungen - Südafrikanische Zollunion, PDF 123 KB
Sonderbestimmungen - Australien, PDF 34 KB
Sonderbestimmungen - Neuseeland, PDF 33 KB