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Ausländische Führerscheine

-Geltung in Deutschland-

Verkehrsteilnehmer mit ausländischen Führerscheinen stellen häufig Fragen nach der Anerkennung und den Umtauschmodalitäten der ausländischen Fahrerlaubnis.

Wir bieten Ihnen umfassende Informationen und wertvolle Hinweise zur rechtlichen Situation.


Führerschein aus einem EU- oder EWR-Staaten

Gültige Führerscheine aus EU bzw. EWR-Statten berechtigen in Deutschland zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Diese Führerscheine müssen nicht ein deutsches Führerscheindokument umgeschrieben werden. Eine Umschreibung ist jedoch auf freiwilliger Basis möglich.

  • In welchem Umfang gilt ein solcher Führerschein in Deutschland?

    Der Umfang der Fahrberechtigung in Deutschland entspricht der des ausländischen Führerscheins. Enthält die ausländische Fahrerlaubnis Beschränkungen oder Auflagen, so gilt dies auch für die Fahrberechtigung in Deutschland. Ein Überschreiten der ausländischen Fahrberechtigung stellt nach deutschem Recht ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG dar.

    Für Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 gilt zudem folgende Einschränkung: Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf in Deutschland nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h fahren.

    Achtung: Seit dem 1.7.2011 dürfen Inhaber von Führerscheinen, die das in Deutschland vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben, in Deutschland kein Kraftfahrzeug mehr führen.

    Etwas anderes gilt, wenn in Deutschland der ordentliche Wohnsitz begründet wird. In diesem Fall darf auch ein minderjähriger Inhaber eines EU- oder EWR-Führerscheins in Deutschland gefahren.


  • Gibt es bei Führerscheinen, die nicht älter als 2 Jahre sind, eine Probezeit?

    Personen, die ihre ausländische Fahrerlaubnis noch nicht länger als 2 Jahre besitzen, unterliegen nach ihrer Wohnsitzbegründung in Deutschland den deutschen Regelungen des Führerscheins auf Probe.


  • Was ist bei einem Führerscheinerwerb während eines Studiums oder Schulbesuchs zu beachten?

    Bei einem Führerscheinerwerb während eines Studiums oder Schulbesuchs greift eine wichtige Ausnahmenregelung hinsichtlich des Wohnsitzes. Wer während eines ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule innerhalb eines EU- oder EWR-Staates dienenden Aufenthalts eine Fahrerlaubnis erwirbt, kann diesen Führerschein in Deutschland auch dann benutzen, wenn er seinen ordentlichen Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt in Deutschland und nicht im Ausstellerland hatte.

    Bei einem Auslandsaufenthalt ausschließlich zu dem Zweck einer solchen Ausbildung unterstellt der Gesetzgeber den ordentlichen Wohnsitz weiterhin in Deutschland. Der Führerscheininhaber muss sich aber mindestens 6 Monate zu diesem Zweck im Ausstellerland aufgehalten haben.


  • Was gilt, wenn in der Vergangenheit die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde (Führerscheintourismus)?
    Die Einzelheiten zu diesem Problemkreis im Rahmen der Anerkennung von Führerscheinen aus EU- und EWR-Staaten finden Sie hier.

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