Die bisherige Steuerbefreiung von Diesel-Pkw nach Euro 6 mit Erstzulassung im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010, in Höhe von 150 Euro ab 1. Januar 2011 wurde durch das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ wieder aufgehoben. Hintergrund: Aus europarechtlichen Gründen sind finanzielle Anreize für Pkw der Abgasstufe Euro 6 erst ab dem Zeitpunkt der Verbindlichkeit der Abgasstufe Euro 5 und somit ab erst ab dem 1. Januar 2011 zulässig. Für Diesel-Pkw (Euro 6) mit Erstzulassung im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010, war daher eine steuerliche Förderung nach EU-Recht unzulässig.
Die steuerliche Förderung für Diesel-Pkw nach Euro 6 in Höhe von 150 Euro kommt somit nur noch Haltern zu Gute, die ihr Fahrzeug ab dem 1. Januar 2011 erstmalig zulassen. Die Steuerbefreiung endet spätestens am 31. Dezember 2013, auch wenn der Wert der Befreiung nicht voll ausgeschöpft sein sollte.
Für Diesel-Pkw nach Euro 6, die im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals zugelassen wurden, galt jedoch eine Vertrauensschutzregelung. D.h. auf schriftlichen Antrag des Halters, auf den das betroffene Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen war bzw. bei vorübergehender Stilllegung wieder zugelassen wurde, beim zuständigen Finanzamt, wurde der Steuerfreibetrag von 150 Euro gewährt.