Abweichend von dem Grundsatz, dass die Bezeichnungen in den Fahrzeugpapieren oder dem CoC mit denen am Reifen übereinstimmen müssen, gelten folgende Ausnahmen:
Abweichend von dem Grundsatz, dass die Bezeichnungen in den Fahrzeugpapieren oder dem CoC mit denen am Reifen übereinstimmen müssen, gelten folgende Ausnahmen:
Lastindex LI:
s. Punkt "Lastinedex" . Der Lastindex des montierten Reifens darf größer sein als die entsprechende Eintragung in den Fahrzeugpapieren. Beispiel: Fz.-Schein 165/65 R 13 76 T, Reifenaufschrift: 165/65 R 13 77 T.
Neuerung seit Ende 2004 ¹)
In Einzelfällen liegen die vom Fahrzeughersteller in den Fahrzeugpapieren vorgeschriebenen Lastindizes der Reifen deutlich über der Hälfte der maximalen Achslast (z.B. zwei Reifen mit einer Tragfähigkeit von jeweils 615 kg tragen eine Achse, die maximal mit 1080 kg belastet werden darf.) Seit Ende 20041) ist es in diesen Fällen zulässig, Reifen mit einem niedrigeren Load-Index als vorgeschrieben zu verwenden. Die Mindestanforderung an die Reifen bezüglich des Load-Index ergibt sich somit bei Einzelradanordnung (bei Pkw üblich) als die Hälfte der maximalen Achslast. Beispiel: Wenn die maximale Achslast (Ziffer 16 im "alten" Fahrzeugschein, Felder 7.1 bis 7.3 in "Zulassungsbescheinigung Teil I") 1080 kg beträgt, würden Reifen ausreichen, die den Load-Index 87 (entspricht 545 kg siehe auch Tabelle Seite 4) tragen. Da den Reifen einer bestimmten Dimension meist auch die Tragfähigkeiten zugeordnet sind, hat der Reifenkäufer keine oder eine nur eingeschränkte Wahl bei dem Load-Index. Diese Regelung greift deswegen vorrangig bei Fahrzeugen, für die der Hersteller z. B. die Verwendung von verstärkten Reifen (reinforced) vorsieht, obwohl dies nicht dringend nötig wäre.
Bitte unbedingt beachten: Bei zu fahrenden Geschwindigkeiten über 210 km/h bzw. bei Speed-Indizes oberhalb von H (also V, W, oder Y) muss beachtet werden, dass Abschläge beim Load-Index des Reifen vorzunehmen sind. Siehe hierzu auch Punkt "Lastindex".
Um Zweifel auszuschließen sollte das Fachpersonal des Reifenhandels zu der richtigen Wahl des Reifens befragt werden. Dazu alle Unterlagen und Fahrzeugpapiere bereithalten.
¹) Erlass des BMVBW vom 9.11.2004 im Rahmen der Sitzung des FKT Sonderausschusses "Räder und Reifen" auf Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG
Geschwindigkeitssymbol (Speed Index):
s. Punkt "Speed-Index". Er darf „höherwertiger“ sein als die entsprechenden Eintragungen in den Papieren. Beispiel: Fz.-Schein 185/65 R 14 86 H , zulässig sind also Autoreifen mit Aufschrift: 185/65 R 14 86 V.
Neuerung seit Ende 2004 ¹):
In Einzelfällen liegen die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Geschwindigkeitskennbuchstaben (Speed-Index) der Reifen deutlich über der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges (z.B. W-Reifen bis 270 km/h für ein Fahrzeug, das nicht schneller als 189 km/h fahren kann). Seit Ende 2004 ist es in diesen Fällen zulässig, Reifen mit einem niedrigeren Speed-Index zu fahren. Die Mindestanforderungen an den Reifen bezüglich des Speed-Index errechnen sich dabei aus der Fahrzeughöchstgeschwindigkeit laut Fahrzeugschein (Ziffer 6) nach folgender Formel:
Vmin = Höchstgeschwindigkeit + 6,5 km/h + 0,01 x Höchstgeschwindigkeit.
Beispiel: Skoda schreibt für einen Superb Classic 1,9 TDI Reifen mit dem Speed-Index W (bis 270 km/h) bzw. Y (bis 300 km/h) vor. Diese Reifen sind bei einer Höchstgeschwindigkeit laut Fahrzeugschein von 189 km/h deutlich überdimensioniert. Mittels der oben genannten Formel reichen Reifen mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von Vmin = 197 km/h. Damit reichen Reifen mit dem Speed-Index H (bis 210 km/h) aus.
Bitte unbedingt beachten: Bei zu fahrenden Geschwindigkeiten über 210 km/h bzw. bei Speed-Indizes oberhalb von H (V, W, oder Y) muss beachtet werden, dass Abschläge beim Load-Index des Reifen vorzunehmen sind. Siehe hierzu auch Punkt 2e und 2f.
Um Zweifel auszuschließen sollte das Fachpersonal des Reifenhandels zu der richtigen Wahl des Reifens befragt werden. Dazu alle Unterlagen und Fahrzeugpapiere bereithalten.
¹) Erlass des BMVBW vom 9.11.2004 im Rahmen der Sitzung des FKT Sonderausschusses "Räder und Reifen" auf Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG
Winter-/Ganzjahresreifen (nur mit M+S - Kennzeichnung):
Der Geschwindigkeitsindex darf für niedrigere Höchstgeschwindigkeiten gelten, als in den Fahrzeugpapieren für Sommerreifen eingetragen. In diesen Fällen muss ein Aufkleber mit der für den M+S-Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sichtfeld des Fahrers angebracht werden. Beispiel: Fz.-Schein 195/65 R 14 89 H (Sommerreifen), zulässig sind auch Autoreifen mit Aufschrift: 195/65 R 14 89 Q M+S. In diesem Fall ist aber auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges durch die des Reifen entsprechend begrenzt und unbedingt einzuhalten. Werden in den Fahrzeugpapieren Reifendimensionen mit einem "M+S" angegeben (siehe auch Bild 1), so sind diese Angaben als Empfehlungen zu verstehen. M+S-Reifen mit dieser Dimension dürfen auch mit einem anderen z.B. auch niedrigeren Speed-Index verwendet werden. Dabei sind ggf. die Ausführungen zu Load- und Speed-Index zu beachten. Einschränkungen wie "nur Sommerreifen" oder "nur Winterreifen" haben grundsätzlich nur den Charakter von Empfehlungen. Bei Autoreifen-Dimensionen, die nur als Sommerreifen gedacht sind, müssen ggf. Freigängigkeitsprobleme bei der Schneekettenmontage berücksichtigt werden.
P-Reifen (amerikanische Klassifizierung, Kennzeichnung z.B. P 225/60 R 15...):
Sie dürfen verwendet werden, wenn sie entsprechend der ECE-R30 gekennzeichnet sind, d.h. ihre Betriebskennung muss der in diesem Informationsblatt dargestellten Form entsprechen. Weicht die Kennzeichnung von der ECE-R 30 ab (z.B. kein Load-Index, kein Speed-Index), so muss der Autoreifen-Hersteller schriftlich die Übereinstimmung dieser Reifen mit entsprechenden Anforderungen der ECE-Norm bestätigen. Diese Bestätigung hat der Fahrer immer mitzuführen.
Sind in den Papieren (insbesondere von US-Modellen) "P"-Reifen eingetragen, so dürfen auch nach ECE-R 30 geprüfte Reifen verwendet werden, wenn mit Ausnahme des fehlenden Buchstabens "P" die Kennzeichnung auf dem Autoreifen mit Eintrag in den Fz.-Papieren übereinstimmt.
ZR- ,VR-Reifen:
Für schnelle, ältere Fahrzeuge wurden Autoreifen mit den Bezeichnungen VR (Höchstgeschwindigkeit über 210 km/h) und ZR (über 240 km/h) in den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben. Diese Reifen sind nicht entsprechend ECE-R 30 genormt und werden vielfach nicht mehr angeboten. Die maximale Geschwindigkeit, mit der diese Reifen tatsächlich gefahren werden dürfen, ist abhängig von Radlast, dem Sturzwinkel und anderen Spezifika des Fahrzeugs. Wer auf diesen Fahrzeugen Reifen mit modernerer Bezeichnung (entsprechend dieser Information) verwenden will oder muss, sollte sich an einen qualifizierten Reifenhändler oder an einen Reifenhersteller wenden. Es sind die Ausführungen zu Lastindex und Geschwindigkeitsindex zu beachten. Viele Reifenhersteller bieten hierfür auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen an.
Wollen Sie Autoreifen mit Dimensionen montieren lassen, die nicht in den Fahrzeugpapieren aufgeführt sind, wenden Sie sich an ihren Vertrags- oder Reifenhändler. Er kann Ihnen mitteilen, ob weitere Autoreifen-Dimensionen nachträglich homologiert wurden oder ob andere Räder-Reifen-Kombinationen zulassungsfähig sind. Auch die Internet-Seiten einiger Fahrzeug- und Reifenhersteller können Auskunft über alternative Autoreifen-Dimensionen geben. Die zugehörigen Auflagen sind dringend zu beachten und einzuhalten.