Autoverkauf und Kfz-Mitnahme in die Schweiz

Rückansicht eines schwarzen Audis mit Ausfuhrkennzeichen der auf die einen schweizer Grenzkontrollposten zufährt
Wer ein Auto in die Schweiz ausführt, muss einige Formalitäten beachten© ddp

Die Schweiz gehört nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU. Deshalb gibt es beim Verkauf sowie bei der Mitnahme eines Fahrzeugs, auch vorübergehend oder im Rahmen eines Umzugs, einiges zu beachten. Hier finden Sie Informationen zum Ausfuhrkennzeichen, den Zollformalitäten und zur Zulassung in der Schweiz.

Schweiz: Export, Kfz-Mitnahme und Zulassung. Alle Infos als PDF zum Ausdrucken
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Autoverkauf und Überführung

Beim Verkauf des Fahrzeugs sollte auf jeden Fall ein schriftlicher Kaufvertrag geschlossen werden.

Zur Überführung kann das Fahrzeug auf Ausfuhrkennzeichen zugelassen werden. Die
Kennzeichen erhalten Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle (Straßenverkehrsamt) in Deutschland. Voraussetzung ist der Nachweis einer speziellen Kurzhaftpflichtversicherung. Diese bekommt man in den meisten Fällen beim "Schildermacher" vor Ort bei der Kfz-Zulassungsstelle. Der ADAC bietet keinen Versicherungsschutz für Ausfuhrkennzeichen an.

Möglich ist auch die Überführung auf einem Anhänger, für die das Fahrzeug nicht
zugelassen sein muss.

Fahrzeugkauf bei einem Händler und direkter Export in die Schweiz

Wurde das Fahrzeug von einer in der Schweiz ansässigen Person bei einem Händler gekauft und die Mehrwertsteuerrückerstattung mit diesem vereinbart, dann kann die dafür notwendige zollamtliche Ausfuhrbestätigung vom letzten Zollamt der EU (EU-Ausgangszollstelle) nur dann erteilt werden, wenn das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen oder abgemeldet auf einem Anhänger ausgeführt wird. Zusätzlich muss der Internationale Zulassungsschein vorgelegt werden. Diesen kann die Zulassungsstelle bei Beantragung des Kennzeichens mitausstellen.

Zollformalitäten

Ausfuhranmeldung bei der deutschen Zollbehörde

Grundsätzlich muss bei der Ausfuhr von Fahrzeugen eine Ausfuhranmeldung gemacht werden. Die Ausfuhr erfolgt in einem zweistufigen Verfahren unter Einbindung der Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) und EU-Ausgangszollstelle (Grenzzollamt). Ein Dienststellenverzeichnis* finden Sie auf der Internetseite der deutschen Zollbehörde.

Bei einem Fahrzeugwert von maximal 1000 Euro und einem Gewicht bis 1000 Kilogramm kann die Ausfuhranmeldung mündlich beim Grenzzollamt erfolgen (EU-Ausgangszollstelle). Wird die Wert- oder Gewichtsgrenze überschritten, muss die Erklärung elektronisch erfolgen (IT-System "ATLAS-Ausfuhr" auf zoll.de)*. Das Ausfüllen des Formulars ist für Laien schwierig. Deshalb ist es in vielen Fällen hilfreich und einfacher, wenn die Ausfuhranmeldung über eine Spedition oder einen Zollagenten abgewickelt wird.

Beim Verlassen der EU muss die Ausfuhranmeldung bei der EU-Ausgangszollstelle, z.B. einem deutschen oder österreichischen Zollamt, vorgelegt und abgestempelt werden. Achtung: Wenn Sie mit dem Händler die Rückerstattung der Mehrwertsteuer vereinbart haben, sollten Sie dies nicht vergessen.

Einfuhranmeldung bei der Schweizerischen Zollbehörde

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2024 entfällt in der Schweiz der Einfuhrzoll auf Industriewaren. Dies gilt auch für Straßenfahrzeuge.

Trotzdem muss bei Grenzübertritt ein Fahrzeug unaufgefordert bei einem für Handelswaren zuständigen Schweizerischen Zollamt* zur Einfuhr angemeldet und verzollt werden. Das Zollamt nimmt die Einfuhranmeldung/Zollanmeldung entgegen, wenn die Grenzübergangsstelle mit Personal vom schweizerischen Zoll besetzt ist. Die Anmeldung muss in elektronischer Form erfolgen. Dafür stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eine kostenlose Web-Applikation* bereit. Die Einfuhranmeldung kann bis zu 30 Tage vor dem eigentlichen Grenzübertritt erfolgen.

Wenn Sie die Einfuhrabgaben nicht gleich an der Grenze, sondern lieber bei einem für Handelswaren zuständigen Binnenzollamt entrichten möchten, stellt das Grenzzollamt einen zwei Tage gültigen "Vormerkschein" (Form 15.25) aus.

Wichtig: Beachten Sie die Öffnungszeiten der Grenzzollämter.

Einfuhrabgaben

Grundlage für die Berechnung der Einfuhrabgaben ist in der Regel der Zeitwert (Marktwert) des Fahrzeugs und setzt sich zusammen aus der:

  • Automobilsteuer: 4 Prozent (entfällt für Motorräder)

  • Mehrwertsteuer: 8,1 Prozent

Die Gebühr für die Ausstellung des Prüfungsberichts (Verzollungsnachweis; Form 13.20 A), welcher für die Zulassung des Fahrzeuges benötigt wird, beträgt 20 CHF.

CO₂-Emissionsvorschriften

Bei der Erstzulassung eines neuen Pkw in der Schweiz muss eine CO₂-Abgabe gezahlt werden, wenn das Fahrzeug einen bestimmten CO₂-Zielwert nicht erreicht. Der Zielwert wird für jeden Pkw einzeln berechnet. Diese Steuer wird nicht direkt bei der Verzollung erhoben.

Nach Erhalt des Verzollungsnachweises 13.20 A muss beim Bundesamt für Straßen (ASTRA)* ein Antrag eingereicht und gegebenenfalls die CO₂-Abgabe bezahlt werden. Die vom ASTRA erstellte CO₂-Bescheinigung wird dann für die Zulassung des Fahrzeugs benötigt.

Wurde das Fahrzeuge im Ausland mehr als 6 Monate vor der Zollanmeldung in der Schweiz zugelassen, muss keine CO₂-Abgabe bezahlt werden. In diesem Fall wird auch die CO₂-Bescheinigung nicht benötigt.

Kfz-Zulassung in der Schweiz

Zuständig für die Zulassung des Fahrzeugs ist das Straßenverkehrsamt*. Bei der Zulassung des Pkw muss nachgewiesen werden, dass er ordnungsgemäß in die Schweiz eingeführt, die Einfuhrabgaben und gegebenenfalls die CO₂-Abgabe bezahlt wurden.

Die Schweiz hat 1995 die in der EU geltenden technischen Vorschriften für Pkw übernommen. Entsprechend gelten auch hier die strengen Abgasvorschriften der EU. Für Motorräder gibt es ebenfalls einheitliche EU-Standards. Inzwischen existiert für nahezu jedes Fahrzeug, das innerhalb der EU verkauft wird, auch eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung.

Ein Fahrzeug mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung kann direkt bei der technischen Prüfstelle zur "Motorfahrzeugkontrolle" vorgeführt werden. Für Fahrzeuge ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung muss die Befreiung von der Typgenehmigung beantragt oder das Fahrzeug entsprechend umgerüstet werden. Weitere Informationen dazu sind bei der technischen Prüfstelle "Motorfahrzeugkontrolle (MFK)" erhältlich.

Die Gebühren für die Ausstellung des schweizerischen Fahrzeugausweises (entspricht unserer Zulassungsbescheinigung) sind je nach Kanton unterschiedlich hoch. Weitere Informationen zur Zulassung, den Kosten und Adressen finden Sie auf den Internetseiten der Straßenverkehrsämter*.

Umzug

Vorübergehender Aufenthalt und Mitnahme des Fahrzeuges

Wenn Sie zum Studium oder zur Arbeitsaufnahme in die Schweiz umziehen, Ihr Aufenthalt dort aber von vornherein befristet ist, dann dürfen Sie Ihr Fahrzeug nur mit Bewilligung des Schweizerischen Zolls* (Form 15.30) zollabgabenfrei in der Schweiz fahren. Das Gleiche gilt auch für Firmenfahrzeuge. Deshalb sind diese Fahrzeuge beim Grenzübertritt ebenfalls unverzüglich und unaufgefordert anzumelden. Die Gebühr für die Bewilligung beträgt ca. 25 CHF und wird ab Datum der ersten Einreise (z.B. Studiums- oder Arbeitsbeginn) in der Regel für zwei Jahre ausgestellt.

Ob das Fahrzeug trotz der Bewilligung vom Zoll auf schweizerische Kennzeichen umgemeldet werden muss, ist vom Einzelfall abhängig und wird vom schweizerischen Straßenverkehrsamt* entschieden. Pendler und Studenten, die ihren Wohnsitz nachweislich im Ausland behalten und regelmäßig mindestens zweimal pro Monat für mindestens zwei Tage dorthin zurückkehren, sind im Regelfall von der Verpflichtung zur Ummeldung ausgenommen.

Dauerhafte Wohnsitzverlegung

Wenn Sie auf Dauer, also unbefristet, in die Schweiz umziehen, dürfen Sie außer Ihrem Hausrat auch alle Fahrzeuge zollfrei* einführen. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge schon mindestens sechs Monate in Deutschland auf den Umziehenden zugelassen waren. Bei der Einfuhr muss bei der Einreisezollstelle ein Antragsformular für Übersiedlungsgut (18.44) vorgelegt werden. Der Antrag und ausführliche Informationen zum Thema Wohnsitzverlegung und Übersiedlungsgut* sind auf der Internetseite des BAZG zu finden.

Kfz-Ummeldung

Im Falle einer unbefristeten Wohnsitzverlegung müssen Sie die Ummeldung Ihres Fahrzeuges bei der zuständigen Kantonsbehörde (Straßenverkehrsamt) beantragen. Auch die jährliche Kfz-Steuer (Verkehrssteuer), die in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich hoch ist und nach ganz unterschiedlichen Kriterien (Hubraum, PS, Gewicht) berechnet wird, ist an die Kantonsverwaltung zu zahlen. Hinzu kommen die Kosten für die technische Inspektion (Motorfahrzeugkontrolle) bei einem der schweizerischen Prüfzentren und die Versicherungsprämie.

Führerschein

Der deutsche Führerschein muss spätestens vor Ablauf eines Jahres nach dem Umzug umgeschrieben werden. Dies geschieht ohne theoretische oder praktische Prüfung. Die schweizerische Behörde zieht den deutschen Führerschein ein und schickt ihn mit einem entsprechenden Eintrag an die Behörde im Ausstellungsland zurück.

Alle kantonalen Straßenverkehrsämter*der Schweiz haben eigene Informationsblätter und Internetseiten zum Thema An- und Ummeldung von Fahrzeugen, Führerscheinumschreibung etc.

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