Fahrgemeinschaft: Das sollten Sie wissen

Umwelt schonen, Sprit sparen und entspannter ans Ziel kommen, da man nicht ständig selbst am Steuer sitzt. Die besten Tipps, die Sie zum Thema Fahrgemeinschaften kennen sollten.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt alle Insassen außer dem Fahrer
Eine Haftungsbeschränkung ist wichtig für Fahrer und Halter
Von der Pendlerpauschale profitieren auch Mitfahrende
Fahrer verschuldet Unfall
Hat der Fahrer den Unfall verursacht, dann kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung regelmäßig für alle Schäden der Insassen – auch der Familienangehörigen – auf. Selbst der Versicherungsnehmer, der als Beifahrer verletzt wird, kann Schadenersatz für den Personenschaden von der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung fordern.
Wichtig: Die Fahrerin bzw. der Fahrer sind von der Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgenommen, d.h. ihr Schaden wird nicht erstattet.
Tipp der ADAC Juristinnen: Es ist empfehlenswert, dass Bei- und Mitfahrer eine Haftungsbeschränkungserklärung unterzeichnen. Wollen diese darüber eine weitergehende Haftung ausschließen, so kann dies nur ausdrücklich durch eine individuelle handschriftliche Vereinbarung erfolgen.
ADAC Formular zur Haftungsbeschränkung zum Download:
Bei freiwilliger, nicht vom Arbeitgeber angeordneter Fahrgemeinschaft, zum Beispiel zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, haftet neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch die gesetzliche Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Umwege, die man zum Abholen bzw. Absetzen der Mitfahrerinnen und Mitfahrer zurücklegt.
Unfall ohne Verschulden des Fahrers
Verletzte Insassen können Schadenersatzansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters auch dann geltend machen, wenn die Fahrerin oder der Fahrer den Unfall nicht verschuldet hat, weil zum Beispiel ein geplatzter Reifen der Grund für den Unfall war. In einem solchen Fall handelt es sich um eine sogenannte "Haftung aus Betriebsgefahr"*. Lediglich dann, wenn "höhere Gewalt" zum Unfall führt, also der Autofahrende z.B. durch einen Blitzschlag die Lenkung verreißt und hierdurch ein Schaden entsteht, bestehen keine Schadenersatzansprüche.
Mitfahrer am Steuer verursacht Unfall
Auch für den Fall, dass nicht der Versicherungsnehmer des Fahrzeugs am Steuer sitzt, sondern ein Mitfahrer, und dieser einen Unfall verschuldet, greift die Kfz-Haftpflichtversicherung: Sie kommt für Personenschäden der anderen mitfahrenden Personen der Fahrgemeinschaft auf. Für Sachschäden tritt sie ebenfalls ein, jedoch nur für Schäden an denjenigen Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise dabei haben, wie zum Beispiel Kleidung, Brille oder Gepäck. Achtung: Der Fahrer ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst!
Der Schaden am unfallverursachenden Fahrzeug ist aber weder über die Kfz-Haftpflichtversicherung, noch über Ihre private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Nur eine Vollkaskoversicherung käme für den Schaden auf.
Tipp der ADAC Juristen: Informieren Sie sich deshalb vor Fahrtantritt, welcher Versicherungsschutz besteht und ob Sie sich überhaupt ans Steuer des fremden Fahrzeugs setzen dürfen. Die Kfz-Versicherungspolicen schränken mitunter den Kreis der berechtigten Fahrer ein.
Vor der Fahrt: Versicherung prüfen
Vor der Fahrt sollte man sich beim Halter des Fahrzeugs über eine möglicherweise abgeschlossene Insassen-Unfallversicherung informieren: Diese bietet für Insassen und den Fahrer eine zusätzliche vertragliche Leistung. Der Umfang der Leistung richtet sich nach den individuellen Versicherungsbedingungen.
Statt einer Insassen-Unfallversicherung ist es jedoch sinnvoller selbst eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Diese Versicherungen zahlen unabhängig davon, wie es zu einem Schadenfall gekommen ist, beinhalten also auch den Kfz-Unfall.
Fahrer(unfall)schutz-Versicherung
Der Fahrer, der einen Unfall selbst verursacht, geht oft leer aus. Wenn er eine Mitschuld trägt, bleibt er auf einem Teil seiner Kosten sitzen. Diese Lücke kann zumindest für Personenschäden durch eine Fahrer(unfall)schutz-Versicherung geschlossen werden. Die Leistungen sind allerdings nachrangig, d.h. sie deckt nur die Kosten, die von keinem anderen erstattet werden.
Fahrgemeinschaft in der Steuererklärung
Für den Weg zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gilt eine Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer, ab dem 21. Kilometer von 38 Cent pro Kilometer. Dabei ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Im Einzelfall kann jedoch entscheidend sein, welche Verbindung – zum Beispiel in Ballungsgebieten – verkehrsgünstiger ist. Die Entfernungspauschale ist unter den Werbungskosten in der Steuererklärung anzusetzen.
In einer Fahrgemeinschaft kann jeder Autoinsasse die Fahrtkosten über die Pendlerpauschale geltend machen. Es spielt also keine Rolle, wer Fahrerin oder Mitfahrer ist.
Auch Kosten für einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz können Sie geltend machen, sofern eine Versicherung diese nicht ersetzt hat.
* Exkurs "Haftung aus Betriebsgefahr": Die Betriebsgefahr (§ 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz) ist die Gefahr für Personen und Sachen, die bereits durch die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (z.B. eines Autos) entsteht, unabhängig von einem Verschulden des Fahrers oder Halters. Es handelt sich um eine Haftung des Halters.