Einfahrt zugeparkt: Wann Sie Falschparkende abschleppen lassen dürfen

blaues Auto seht im Halteverbot
Ärger mit Falschparkenden: So wird man sie los© Imago Images/blickwinkel

Wenn die eigene Einfahrt zugeparkt ist, kann man das fremde Auto abschleppen lassen. In welchen Fällen das erlaubt und wer zuständig ist.

  • Vor dem Abschleppen Beweisfotos machen

  • Polizei für Falschparkende am Straßenrand zuständig

  • Falsch geparktes Auto darf nicht blockiert werden

Falschparkende auf Privatgrund

Sie wollen mit dem Auto zur Arbeit oder zum Arzt fahren, doch ein parkender Pkw versperrt die Einfahrt. Und jetzt? Wenn der angemietete Stellplatz oder die Garage auf Privatgrund von einem fremden Fahrzeug blockiert ist und Sie deshalb nicht wegfahren können, dürfen Sie das Fahrzeug abschleppen lassen. Denn in diesem Fall wird Ihnen für den Stellplatz oder die Garage der Besitz entzogen. Dagegen dürfen Sie sich sofort wehren.

Blockiert das fremde Auto dagegen das Einfahren in die eigene Einfahrt, müssen Sie einen freien Parkplatz in der Nähe suchen. Die Polizei wird in einem solchen Fall in der Regel nicht tätig.

Wer ist zuständig?

Wenn das Fahrzeug auf der Straße steht, können Sie die Polizei anrufen, sie kann es abschleppen lassen. Steht das Auto auf Privatgrund, müssen Sie das Abschleppunternehmen selbst anrufen. Dieses wird in der Regel aber nur tätig, wenn Sie die Kosten übernehmen.

Wann darf man abschleppen lassen?

Werden Sie von einem am Straßenrand abgestellten Fahrzeug blockiert, wird die Polizei vermutlich fragen, ob Sie unbedingt mit dem Auto wegfahren müssen. Wer nur Zigaretten kaufen will, kann das zu Fuß oder mit dem Fahrrad erledigen.

Wer gerade seinen Wagen für den Campingurlaub gepackt hat und die Fähre erreichen muss, hat hingegen keine kostensparende Alternative. Generell gilt es, die Kosten gering zu halten – auch als Geschädigter oder Geschädigte.

Wer zahlt die Abschleppkosten?

Zunächst geht die Rechnung an den Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin. Aus Beweisgründen sollten Sie deshalb aussagekräftige Fotos von der Situation machen. Wer die Abschleppkosten verauslagt hat, muss diese beim Falschparker bzw. bei der Falschparkerin geltend machen. Kommen diese rechtzeitig zurück und können ihr Fahrzeug vor dem Abschleppen wegfahren, haften sie trotzdem für die Kosten der Leerfahrt.

Beim Abschleppen vom Privatgrund ist die Polizei nur für eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs zuständig.

Abschleppen von Falschparkenden: Wer trägt die Kosten?

Falschparkende blockieren verboten

Wer ein falsch parkendes Auto – etwa vor der eigenen Garage – blockiert, muss mit einer Strafe rechnen. Der Grund: Sie dürfen niemanden in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Auch dann nicht, wenn die Person den Parkplatz zu Unrecht in Anspruch nimmt. Blockieren Sie den Falschparker oder die Falschparkerin, erfüllt das den Straftatbestand der Nötigung. Ausnahmen gibt es nur, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa wenn man eine Gehbehinderung hat.

Urteil: Nachbar parkt ständig falsch

Das Oberlandesgericht Dresden hat einen Mann in einem Nachbarschaftsstreit zur Zahlung von 9300 Euro an seine Nachbarn verurteilt, weil dieser immer wieder einer vertraglichen Vereinbarung zuwider parkte.

Der Fall: Die streitenden Nachbarn wohnen in Leipzig einander direkt gegenüber. In der engen Wohnstraße parkte einer von ihnen, ein älterer Herr, schon seit Jahren sein Auto auf der Straße direkt vor der Einfahrt seiner Nachbarn. Er hätte stattdessen auch in seiner eigenen Einfahrt oder auf der Straße etwas versetzt parken können. Die Sache landete vor Gericht.

Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Danach durfte der ältere Herr jeden Tag fünfmal für bis zu zehn Minuten seiner eigentümlichen Parkgewohnheit nachgehen. Es wurde eine Vertragsstrafe von 150 Euro vereinbart, wenn er sich nicht an diese Regel hält. In der Folge kam es zu mehreren Dutzend Parkverstößen, die der klagende Nachbar alle protokollierte. Das OLG Dresden verurteilte den älteren Herrn, insgesamt 9300 Euro an seine Nachbarn zu bezahlen.

Das Gericht merkte in dem Fall an, dass niemand wisse, weshalb der Mann "trotz guten Zuredens durch das Gericht" sein Parkverhalten nicht ändere. Niemand könne sich sein Verhalten erklären.

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2022, Az.: 6 U 580/22