Auto abgeschleppt: Was ist mit den Kosten?

Ob es erlaubt ist, ein abgeschlepptes Fahrzeug nur gegen Geld herauszugeben, erklärt ADAC Clubjurist Klaus Heimgärtner im Video ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Shutterstock, Video: © ADAC e.V.

Geparkt, abgeschleppt und zur Kasse gebeten? Die ADAC Juristinnen und Juristen sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

  • Polizeiliches Abschleppen muss verhältnismäßig sein

  • Höhe der Abschleppkosten ist regional unterschiedlich

  • Leerfahrt kostet – selbst wenn Sie vor dem Abschleppwagen da sind

Es gibt zwei Formen des Abschleppens: das Abschleppen durch die Polizei von öffentlichem Grund und das Abschleppen durch den Eigentümer oder einen Parkraumbewirtschafter von Privatgrund (z.B. einem Supermarktparkplatz).

Polizeiliches Abschleppen: Was gilt?

Das Abschleppen durch die Polizei richtet sich nach dem Polizeirecht der Bundesländer. Die Voraussetzungen können daher je nach Bundesland unterschiedlich sein.

Die Polizei muss folgende Grundsätze beachten:

  • Grundsatz der Notwendigkeit, das heißt, notwendig ist eine Maßnahme, wenn ohne diese der polizeiliche Zweck nicht erreicht werden kann.

  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das heißt, verhältnismäßig ist eine Maßnahme, wenn sie nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht.

Wann genügt ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs?

Ein Auto wird von einem Parkplatz abgeschleppt
Wird Ihr Fahrzeug abgeschleppt, kann es schnell teuer werden© ddp/star-images

Ein bloßes Versetzen des Fahrzeugs kommt dann in Betracht, wenn sich in der Nähe geeignete freie Parkplätze befinden, das Versetzen technisch machbar und der freie Parkplatz für die Polizei ohne Weiteres ersichtlich ist.

Würde das Fahrzeug in einem solchen Fall zum Beispiel auf den Hof des Abschleppunternehmens gebracht werden, dann wäre das nicht verhältnismäßig. Wenn Ihr Fahrzeug vor dem Abschleppen geöffnet werden muss und deshalb nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden kann, muss es jedoch immer auf sogenannte behördliche Verwahrplätze oder auf den Betriebshof des Abschleppunternehmens gebracht werden.

Wer muss die Abschleppkosten tragen?

Sofern der Fahrer bzw. die Fahrerin nicht ermittelt werden kann, muss der Halter bzw. die Halterin für die Abschleppkosten zahlen. Diese Kosten sind unabhängig vom Bußgeldverfahren, mit dem der Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften geahndet wird.

Wann müssen Sie die Leerfahrt bezahlen?

Kommen Sie vor dem Eintreffen des Abschleppwagens zu Ihrem Fahrzeug zurück, müssen Sie die Kosten der Leerfahrt bezahlen, wenn das Abschleppfahrzeug für Ihr Fahrzeug bereits angefordert worden ist. Es darf allerdings kein Abschleppfahrzeug beauftragt werden, wenn an Ort und Stelle bereits ein Schleppwagen vorhanden ist.

Welche Zusatzkosten fallen an?

Die Zusatzkosten sind regional unterschiedlich hoch. Grund hierfür ist, dass jede Kommune andere Verwaltungsgebühren hat und die Abschleppunternehmen je nach Wochentag und Tageszeit andere Preise verrechnen. In amtlichen Verwahrstellen sind Standgebühren außerdem höher als auf dem Gelände einer Abschleppfirma.

Doch kein Knöllchen: Wer zahlt die Abschleppkosten?

Wenn das Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des Parkverstoßes eingestellt wird, das Knöllchen also nicht gezahlt werden muss, dann hat das keinen Einfluss auf die Abschleppkosten. Sie müssen trotzdem gezahlt werden. Ausschlaggebend ist die "objektive Gefahrenlage" zum Zeitpunkt des Abschleppens. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Fahrer bzw. Fahrerin oder Halter bzw. Halterin des abgeschleppten Fahrzeugs dafür ein Verschulden trifft.

Abschleppen von Privatgrund

Eine blaue Parkscheibe in der Frontablage eines PKW mit Blick auf Supermarktparkplatz
Vorsicht, auch von Privatparkplätzen können Sie abgeschleppt werden© imago images/Jürgen Ritter

Wenn Sie Ihr Fahrzeug zum Beispiel auf einem Supermarkt- oder Restaurantparkplatz abstellen, ohne selbst Kunde bzw. Kundin zu sein, können Sie abgeschleppt werden. In diesen Fällen hat der Grundstücksbesitzer ein Interesse, seinen Parkplatz für Gäste freizuhalten. Aber auch private Eigentümer bzw. Eigentümerinnen oder Berechtigte (z.B. Mieter bzw. Mieterinnen) können Falschparker von Privatparkplätzen abschleppen lassen.

Wie hoch dürfen die Abschleppkosten sein?

Die Höhe der Abschleppkosten ist regional unterschiedlich und hängt von verschiedenen Faktoren, wie zum Beispiel der Tageszeit, dem Wochentag oder der Abschleppmethode ab. Das Amtsgericht München (Az. 472 C 8222/18) hat jedoch in einem Fall entschieden, dass der Schadenersatz, den ein Falschparker bzw. eine Falschparkerin für das Abschleppen von einem ausreichend beschilderten Privatparkplatz zahlen muss, durch das Gebot der Wirtschaftlichkeit begrenzt ist.

Das Abschleppunternehmen forderte in dem Münchner Fall insgesamt 635 Euro gegen die Falschparkerin. Die hohen Kosten ergäben sich aus einer Abschleppdauer von 2,5 Stunden, dem Zuschlag für den Einsatz außerhalb der Öffnungszeiten, Zusatzkosten für den Einsatz eines Radrollers, zwei Tagen Standgebühren und erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen.

Die Richter schätzten die erforderlichen Abschleppkosten und begrenzten den Schadenersatz auf ein wirtschaftlich vernünftiges Maß, da sie keinen ortsüblichen Preis für Abschleppmaßnahmen in München ermitteln konnten. Das Gericht sah einen Grundbetrag für das Abschleppen von 230 Euro netto zuzüglich eines Zuschlags von 15 Prozent für Sonn- und Nachtarbeit plus 19 Prozent Mehrwertsteuer als erstattungsfähig an. Dazu kommen Standgebühren in Höhe von 30 Euro für zwei Tage. Das Abschleppunternehmen bekam einen Betrag von insgesamt 344,75 Euro (314,75 plus 30 Euro) zugesprochen.

Zu Unrecht abgeschleppt – was nun?

Es gibt Firmen, die systematisch Parkplätze nach Falschparkern absuchen. Dabei handelt es sich um Dienstleistungsfirmen, die der Parkplatzbesitzer bzw. die Parkplatzbesitzerin beauftragt, um den Parkplatz zu überwachen.

Die Abschleppkosten sind oft beträchtlich, zumal wenn noch erhebliche Zuschläge beim Abschleppen in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen dazukommen. Oftmals soll aber vom Falschparker bzw. der Falschparkerin auch noch die Tätigkeit der Dienstleistungsfirma bezahlt werden. Dies ist nicht zulässig.

Es gibt auch Fälle, in denen der Grundstücksbesitzer bzw. die Grundstücksbesitzerin die Parküberwachungsfirma gar nicht beauftragt hat. Dann muss deren Tätigkeit nicht bezahlt werden, da die Firma keinen Anspruch gegenüber dem Falschparker bzw. der Falschparkerin hat.

In diesen Fällen lohnt es sich, zu prüfen, ob die Kosten gerechtfertigt sind.

Zu Unrecht abgeschleppt von einem Privatparkplatz

Aufpassen sollten Sie, wenn:

  • Ihr Fahrzeug von einem Privatparkplatz abgeschleppt wurde und Sie es erst gegen Zahlung eines hohen Betrages wiederbekommen.

  • Ihr Wagen zwar nicht abgeschleppt wurde, Sie aber eine Aufforderung erhalten, die Kosten für die Vorbereitung des Abschleppens und die Beweissicherung zu zahlen.

  • Sie zusätzlich zu den Abschleppkosten zum Beispiel eine Pauschale für die Einschaltung eines Parkwächters, Fahrtkostenpauschale oder Ermittlungs- und Mahnkosten bezahlen sollen.

Wo ist Ihr Fahrzeug?

Nicht selten kommt es vor, dass Ihnen der Standort Ihres Fahrzeugs nach dem Abschleppen von einem Privatparkplatz nur nach Rechnungszahlung genannt werden soll. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH zulässig.

So können Sie reagieren

  • Verlangen Sie eine detaillierte Rechnung, und falls Sie die Zahlung nicht abwenden können, lassen Sie sich quittieren, dass Sie nur unter Vorbehalt bezahlen.

  • Weisen Sie darauf hin, dass Sie einen Rechtsanwalt einschalten werden, um sich gegen dieses Vorgehen zu wehren. Dies kann dazu führen, dass Sie Ihr Fahrzeug bekommen.

  • Es ist auch möglich, den geforderten Betrag beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen, um damit das am Fahrzeug geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht abzuwenden. Gibt man den hinterlegten Betrag nicht frei, muss vor Gericht der Anspruch auf die Kosten rund ums Abschleppen geklärt werden.

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Punkte, die Sie beachten sollten

Wenn Sie eine Rechnung für das Abschleppen von einem privaten Parkplatz erhalten, zahlen Sie nicht ohne Prüfung folgender Punkte:

  • Hat die Firma überhaupt einen Auftrag, den Parkplatz zu überwachen und unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen? Lassen Sie sich einen Nachweis dafür zeigen.

  • Geht die Forderung über das eigentliche Abschleppen hinaus (Kosten für die Beweissicherung oder Parkraumüberwachung, Fahrtkostenpauschalen etc.)?

  • Gibt es Schilder, die das Abschleppen bei unberechtigtem Parken androhen? Ist erkennbar, dass das Kfz auf privatem Grund abgestellt ist?

Schalten Sie im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt ein, der die Forderung überprüft. Auch wenn Sie bereits bezahlt haben, können Sie unter Umständen Ihr Geld – wenn auch nur teilweise – beim Grundstücksberechtigten (nicht beim Parkraumüberwacher) zurückverlangen.

Video: Hinterlegte Handynummer

Warum ein Zettel mit der Handynummer hinter der Windschutzscheibe in den meisten Fällen nicht vor teurem Abschleppen schützt, sondern sogar auf ein vorsätzliches Handeln schließen lässt, darüber informiert ADAC Clubjuristin Ellen Stamer im Video:

ADAC Clubjuristin Ellen Stamer zur Frage, ob ein Zettel vor dem Abschleppen schützt ∙ Bild: © ADAC/David Klein/Jumpstory, Video: © ADAC e.V.