Mit dem Auto unterwegs in Luxemburg
Führerschein und Kraftfahrzeug
Führerschein
Der deutsche Führerschein ist ausreichend.
Fahrzeugpapiere
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) ist mitzuführen.
Als Nachweis für eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung reicht das deutsche Autokennzeichen. Dennoch wird die Mitnahme der Grünen Versicherungskarte empfohlen, da Mithilfe der Karte die Schadensabwicklung erleichtert wird.
Weitere Bestimmungen
Das Nationalitätskennzeichen muss am Fahrzeug angebracht oder im Euro-Kennzeichen enthalten sein.
Lkw-Fahrverbote
Die nachfolgende Übersicht enthält nur die Lkw-Fahrverbote an Wochenenden und Feiertagen sowie Sonderregelungen während der Hauptreisezeit. Darüber hinaus kann es für einzelne Straßen weitere Fahrverbote geben, insbesondere auch für den überregionalen Lkw-Verkehr. Ziel dieser Einschränkungen ist oft, die Belastung der Anwohner mit Lärm und Abgasen zu verringern, die Sicherheit des Verkehrs zu erhöhen oder gegebenenfalls Mautausweichrouten zu sperren. Detaillierte Informationen zu den entsprechenden Regelungen liegen dem ADAC nicht vor.
Betroffene Fahrzeuge | Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 7,5 t zul. Gesamtgewicht im Transitverkehr |
Zeit (in Fahrtrichtung Frankreich) |
von Samstag, 21.30 Uhr, bis Sonntag, 21.45 Uhr, ebenso vom Vortag eines Feiertags, 21.30 Uhr, bis zum Feiertag, 21.45 Uhr. (dieses Fahrverbot von 21.30 Uhr des Vortags bis zum Feiertag, 21.45 Uhr, gilt auch auch an den französischen Feiertagen 8. Mai, 14. Juli und 11. November). |
Zeit (in Fahrtrichtung Deutschland) |
von Samstag, 23.30 Uhr, bis Sonntag, 21.45 Uhr, ebenso vom Vortag eines Feiertags, 23.30 Uhr, bis zum Feiertag, 21.45 Uhr. (dieses Fahrverbot von 23.30 Uhr des Vortags bis zum Feiertag, 21.45 Uhr, gilt auch auch an den deutschen Feiertagen 8. Mai, 14. Juli und 11. November). |
Feiertage mit Fahrverbot |
1. Januar, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 23. Juni, 15. August, 1. November, 25. und 26. Dezember |
Bemerkungen | Vom Verbot ausgenommen sind u.a. Beförderungen anlässlich offizieller Veranstaltungen. |
Wichtige Verkehrsbestimmungen
Promillegrenze
Sie beträgt 0,5.
Für Fahranfänger, die ihren Führerschein weniger als 2 Jahre besitzen, gelten 0,2 Promille.
Warnwestenpflicht
Alle Fahrer eines Kfz (auch Motoradfahrer) müssen beim Verlassen des Fahrzeugs auf der Autobahn und auf Schnellstraßen eine Warnweste tragen.
Fußgänger und Radfahrer müssen außerhalb geschlossener Ortschaften bei Nacht und schlechten Lichtverhältnissen eine Warnweste tragen.
Kindersitze
Kinder bis 17 Jahre und kleiner als 1,50 Meter dürfen nur in geeigneten Rückhalteeinrichtungen befördert werden. Wird das Kind auf dem Beifahrersitz in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert, muss der Airbag deaktiviert werden.Bei mehr als 36 kg Körpergewicht kann der Sicherheitsgurt auf den Rücksitzen verwendet werden.
Weitere wichtige Verkehrsbestimmungen
Bei Stau im Tunnel ist ein Abstand von mindestens 5 m zwischen den Autos einzuhalten.
Nähert man sich einem Stauende, muss das Warnblinklicht eingeschaltet werden.
Das Benutzen von Radarwarngeräten ist verboten.
Winterausrüstung
Winterreifen
Situative Winterreifenpflicht. Bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee, Schneematsch, Glatteis, Raureif) müssen Fahrzeuge mit Winterreifen (M+S) bestückt sein.
Lkw und andere Schwertransporter müssen die Antriebsachsen mit Winterreifen ausrüsten.
Keine Winterreifenpflicht besteht für Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge.
Schneeketten
Schneeketten dürfen an allen Fahrzeugen montiert werden, wenn die Straßen schnee- und eisbedeckt sind.
Spikes
Vom 1. Dezember bis 31. März des Folgejahres bei winterlichen Straßenverhältnissen erlaubt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Spikes beträgt auf Autobahnen 90 km/h, auf den übrigen Straßen 70 km/h.
Überholen
Überholverbot an Kreuzungen ohne Verkehrsregelung.
Halten und Parken
Parkverbot besteht an Bordsteinen mit gelber Linie und innerhalb von 5 m vor und nach Fußgänger- und Fahrradüberwegen.
Richtiges Verhalten bei Unfall und Panne
Unfälle sollten unabhängig vom Ausmaß des Schadens sofort der Polizei gemeldet werden.
Bei Sachschäden ist die Verwendung des »Europäischen Unfallberichts« zu empfehlen (in den ADAC Geschäftsstellen mehrsprachig erhältlich).
Bußgelder - Besonderheiten
Die Polizei kann von Ausländern an Ort und Stelle Bußgelder erheben.