Mit dem Auto unterwegs in Liechtenstein
Führerschein und Kraftfahrzeug
Führerschein
Der deutsche Führerschein ist ausreichend.
Fahrzeugpapiere
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (bzw. Fahrzeugschein) ist mitzuführen.
Weitere Bestimmungen
D-Schild erforderlich
Das Nationalitätskennzeichen muss am Fahrzeug angebracht oder im Euro-Kennzeichen enthalten sein. (Von den Nicht-EU-Staaten akzeptieren lediglich die Schweiz, Norwegen und Liechtenstein das kleine "D" im Euro-Kennzeichen.)
Mieten von Fahrzeugen im Reiseland
Die Altersgrenzen sind nicht nur abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen des Urlaubslandes, sondern auch von den Mietbedingungen der Autovermieter und in manchen Fällen auch von der gewünschten Fahrzeugkategorie. Die vollständigen Mietbedingungen erhalten Sie bei der Mietwagenfirma.
Lkw-Fahrverbote
Die Lkw-Fahrverbote in der Schweiz gelten auch in Liechtenstein.<br /><br />Die nachfolgende Übersicht enthält nur die Lkw-Fahrverbote an Wochenenden und Feiertagen. Darüber hinaus kann es für einzelne Straßen weitere Fahrverbote geben, insbesondere auch für den überregionalen Lkw-Verkehr. Ziel dieser Einschränkungen ist oft, die Belastung der Anwohner mit Lärm und Abgasen zu verringern, die Sicherheit des Verkehrs zu erhöhen oder gegebenenfalls Mautausweichrouten zu sperren. Detaillierte Informationen zu den entsprechenden Regelungen liegen dem ADAC nicht vor.
1. Allgemeines Fahrverbot:
Betroffene Fahrzeuge |
Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Fahrzeugkombinationen über 5 t zul. Gesamtgewicht (Das Fahrverbot gilt nicht für schwere Wohnmobile, wenn sie laut KFZ-Schein als Wohnmobile zugelassen sind) |
Gebiet | Gesamtes Straßennetz |
Zeit | Sonn- und feiertags von 0.00 bis 24.00 Uhr |
Feiertage mit Fahrverbot |
1. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. August (Nationalfeiertag), 25. und 26. Dezember. (Fällt der 26.12. auf einen Dienstag oder Samstag, besteht kein Fahrverbot) Eventuelle kantonale Feiertagsverbote gelten nicht für den Transitverkehr. |
Bemerkungen | Eventuelle Ausnahmegenehmigungen erteilt das Bundesamt für Straßen ASTRA (siehe Link). |
2. Nachtfahrverbot:
Betroffene Fahrzeuge |
Lkw über 3,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Fahrzeugkombinationen über 5 t zul. Gesamtgewicht (Das Fahrverbot gilt nicht für schwere Wohnmobile, wenn sie laut KFZ-Schein als Wohnmobile zugelassen sind) |
Gebiet | Gesamtes Straßennetz |
Zeit | Ganzjährig jede Nacht von 22.00 bis 5.00 Uhr |
Wichtige Verkehrsbestimmungen
Promillegrenze
Sie beträgt 0,8.
Vorfahrtsregelungen
Auf Bergstraßen hat das aufwärts fahrende Fahrzeug Vorrang.
Halten und Parken
Halteverbot bei einer gelben Linien am Fahrbahnrand.
Ein Parkverbot wird durch gelbe Kreuze, die mit einer gelben Linie verbunden sind, am Fahrbahnrand markiert.
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Der blaue EU-Schwerbehindertenparkausweis wird derzeit in den Ländern der Conférence Européenne des Ministres des Transports (CEMT) und assoziierten Staaten anerkannt. Alle Länder der EU sind zugleich CEMT-Länder. Der orange Schwerbehindertenparkausweis gilt nicht im Ausland. Die Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderung sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt. Vor einem Auslandsaufenthalt muss daher immer überprüft werden, welche Bestimmungen in dem jeweiligen Zielland gelten.
Eine weltweite Übersicht kann im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
Lichtpflicht
Auf allen Straßen muss ganzjährig mit Abblendlicht (oder alternativ Tagfahrleuchten) gefahren werden.
Kindersitze
Kinder bis 14 Jahre und kleiner als 1,50 Meter benötigen einen dem Gewicht und der Größe des Kindes entsprechenden Kindersitz. Wird das Kind auf dem Beifahrersitz in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert, muss der Airbag deaktiviert werden.
Winterausrüstung
Winterreifen
Es gilt eine situative Winterreifenpflicht.
Schneeketten
Schneekettenpflicht besteht grundsätzlich dort, wo man auf ein rundes Schild mit blauem Grund und Schneeketten-Symbol trifft.
Richtiges Verhalten bei Unfall und Panne
Bei einem Unfall mit Personenschaden muss sofort die Polizei verständigt werden. Liegt ausschließlich ein Sachschaden vor, muss der Unfallverursacher den Geschädigten umgehend benachrichtigen, ggf. ist die Polizei zu verständigen.