Einreise nach Lesotho und Zollbestimmungen
Einreisebestimmungen
Aktueller Hinweis Coronavirus
Das Auswärtige Amt warnt wegen der Ausbreitung von COVID-19 und damit einhergehenden Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr sowie Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Lesotho.
Über die epidemiologische Lage und Beschränkungen im Land informieren seine Reise- und Sicherheitshinweise.
Besondere Einreisebestimmungen aufgrund der Coronapandemie
Letzte Aktualisierung am 15.10.2020
Reisen zu touristischen Zwecken sind nicht erlaubt.
Nur bestimmte Personengruppen dürfen einreisen.
EINREISEBESTIMMUNGEN:
Über aktuelle Einreisebestimmungen informiert das Auswärtige Amt in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen.
Zollbestimmungen
Bei der Einreise zu beachten
Gebrauchsgüter
Das Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch unterliegt keinen Beschränkungen.
Lebens- und Genussmittel
Im persönlichen Reisegepäck dürfen noch zollfrei mitgeführt werden (Alkohol und Tabakwaren nur von Reisenden ab 18 Jahren):
200 Zigaretten, 50 Zigarren und 250 g Tabak;
1 l Spirituosen und 2 l Wein;
50 ml Parfüm und 250 ml Eau de Toilette;
sonstige Güter/Kleidung/Geschenke im Gesamtwert von bis zu 3000 ZAR (keine Fernsehgeräte).
Diese Freigrenzen gelten innerhalb der südafrikanischen Zollunion (Südafrika, Namibia, Botsuana, Lesotho, Swasiland) und nur einmal innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen.
Weitere Produkte und Güter
Schusswaffen und Munition dürfen nur mit einer Genehmigung eingeführt werden.
Bei der Ausreise zu beachten
Zollfrei sind pro Person Waren bis zum Wert von 300 Euro (Landweg) bzw. 430 Euro (Luft- und Seeweg). Reisende unter 15 Jahren dürfen Waren bis zum Wert von 175 Euro zollfrei mitführen.
- Abgabefrei sind für Reisende ab 17 Jahren außerdem bis zu
- 200 Zigaretten, 100 Zigarillos (höchstens 3g/Stück), 50 Zigarren, 250 g Tabak (oder entsprechende Teilmengen)
- 1 l Spirituosen über 22 Vol.-% Alkoholgehalt oder 2 l Spirituosen und andere alkoholische Getränke bis 22 Vol.-% (oder entsprechende Teilmengen) und 4 l nicht schäumender Wein sowie 16 l Bier
Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung einer Freimenge müssen unaufgefordert am Zoll angeben werden.