Reiserecht fürs Handgepäck: Acht aktuelle Urteile

Eine verzweifelte Frau sitzt mit ihrem Koffer am Flughafen auf dem Boden
Annullierungen und Verspätungen lassen die Urlaubsstimmung schon am Gate verfliegen© stock.adobe.com/Alina Rosanova

Reservierte Sonnenliegen, kleine Hotelbetten und zwei Chihuahuas auf Abwegen: Wann hat man als Urlauber Anspruch auf Entschädigung und wann nicht? Acht Urteile aus dem Reiserecht.

  • Flug annulliert: Airline muss umfassend informieren

  • Gericht verbietet Fake-Bewertungen für Hotels

  • Entfernung zum Strand: Was bedeutet "wenige Gehminuten"?

Die Klamotten sind verstaut, Buchungsbestätigung und Reisepass sicher in die Seitentasche des Rucksacks verpackt. Alles bereit für den Start in die Ferien.
Doch oft gibt es unerwartete Ärgernisse. Denn von der gefälschten Hotelbewertung, verspäteten Flügen bis hin zum Ärger mit reservierten Liegen kann eine ganze Menge schiefgehen. Aktuelle Gerichtsurteile klären auf, worauf welche Rechte Urlauber haben. Und wer am Ende für die Turbulenzen über den Wolken und auf dem Boden aufkommen muss.

Hotelbett zu schmal für zwei: Geld zurück

70 Zentimeter Bettbreite sind zu wenig für eine Person. Für ein zu schmales Hotelbett bekamen Reisende 15 Prozent des Reisepreises erstattet. Die kleine Reisegruppe hatte auf Mauritius untern anderem ein Dreibettzimmer gebucht, in dem sich zwei der drei Personen ein Bett mit 1,40 Meter Breite teilen mussten. Dagegen klagten die Betroffenen vor dem Amtsgericht Hannover und bekamen 734 Euro zurückerstattet.

Strand: Was bedeutet "wenige Gehminuten"?

Reiseveranstalter werben gerne damit, dass ein Hotel "nur wenige Gehminuten" vom Strand entfernt ist. Aber was bedeutet das in der Realität? Eine Mutter, die mit ihrer neunjährigen Tochter auf einer luxuriösen Rundreise in Costa Rica unterwegs war, hatte vor dem Amtsgericht München geklagt, weil der Strand statt weniger Gehminuten 1,3 Kilometer entfernt war. Sie hatte deshalb vor Ort umgebucht und wollte vom Reiseveranstalter den Ersatz der Kosten für das Ersatzhotel (733 Euro) und Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (1062 Euro). Das Gericht gab ihr in vollem Umfang Recht: Bei einer hochpreisigen Reise dürfen "wenige Gehminuten" maximal fünf Minuten bei normalem Gehtempo sein.

Geld zurück wegen reservierter Liegen

Liegen an einem Hotelpool
Liege immer reserviert: Ein Urlauber klagte gegen den Reiseveranstalter© Shutterstock/fokke baarssen

Gibt es zu wenige Pool-Liegen oder verhindert der Reiseveranstalter nicht, dass andere Gäste die Liegen länger reservieren, gibt es möglicherweise Geld zurück. Ein Urlauber hatte eine Pauschalreise nach Rhodos gebucht. Schilder am Pool untersagten, die Liegen länger als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Außer dem Mann und seiner Familie hielten sich kaum Gäste daran. Das Hotelpersonal unternahm nichts dagegen.

Der Mann beschwerte sich mehrfach, auch beim Reiseveranstalter. Das Amtsgericht Hannover gab dem Kläger zum Teil Recht. Ihm und seiner Familie sei es außer am letzten Tag nicht möglich gewesen, nach dem Frühstück ab etwa 9 Uhr Pool-Liegen zu nutzen. Das Gericht sprach dem Urlauber daher eine Reisepreisminderung von 322,77 Euro zu.

Hotels: Gericht verbietet Fake-Beurteilungen

Durch falsche Bewertungen stellen sich Hotels gerne besser dar, als sie in Wahrheit sind. Das kostet Vertrauen bei Kundinnen und Kunden. Deshalb klagte Deutschlands größtes Internetportal für Hotelbewertungen gegen eine Agentur, die positive Bewertungen verkauft hat, ohne dass echte Gäste die Unterkunft genutzt hatten. Obwohl die Agentur die Vorwürfe bestritt, gab das Landgericht München dem Kläger recht. Es dürfen keine Fake-Bewertungen mehr veröffentlicht werden, die nicht auf einem tatsächlichen Aufenthalt basieren.

Flug annulliert: Info kam nicht an

Manche Reisen enden schon, bevor sie überhaupt angefangen haben. So zumindest dürften sich Passagiere gefühlt haben, die einen Tag vor Abflug online einchecken wollten und erst dann sahen, dass der Flug schon vor mehreren Monaten gestrichen wurde. Das Problem: Die Online-Flugsuchmaschine, bei der die Tickets gekauft worden waren, hatte der Airline, die den Flug cancelte, nicht die E-Mail-Adressen der Reisenden weitergeleitet. Und so landete die Mitteilung über die Flugannullierung in einem vollkommen falschen Postfach.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sprach den betroffenen Passagieren aber eine Entschädigung zu: Die Airline habe die Ticketkosten und eine Entschädigung zu zahlen, weil sie die Betroffenen über die Streichung des Fluges hätte informieren müssen. Dass der Reisevermittler, also in diesem Fall das Buchungsportal, nicht die richtigen Mail-Adressen herausgab, spielte keine Rolle.

Chihuahuas müssen draußen bleiben

Porträt eines braunen Kurzhaar-Chihuahua-Hundes mit Sonnenbrille
Kein Flug nach Dubai: Zwei Münchner Chihuahuas mussten ihren Urlaub ungeplant abbrechen© Shutterstock/Phuttharak

Eine dreiköpfige Münchner Familie beauftragte bei einem Reisebüro Flugtickets nach Dubai, ihre beiden Chihuahuas sollten sie auf die Reise ins Emirat begleiten. Und zwar in der Flugzeugkabine.
Doch an der Zwischenstation am Flughafen Zürich war die Reise für die Hunde vorzeitig beendet: Die Airline ließ die Chihuahuas mit dem Verweis auf Bestimmungen der International Air Transport Association weder im Passagier-, noch im Frachtraum mitfliegen. Ohne ihre Tiere wollte die Familie allerdings nicht weiterfliegen und brach die Reise ab. Beim Reisebüro verlangte sie das Geld für die Tickets und die Vermittlergebühr zurück.
Das Amtsgericht München gab der Familie Recht. Das Reisebüro hätte von Anfang an wissen müssen, dass die Beförderung von Tieren in der Kabine nach Dubai nicht möglich ist, und das auch mitteilen müssen. Es habe also seine Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt und müsse das Geld zurückerstatten und sogar Schadensersatz zahlen.

Alkohol an Bord: Kein Höhenflug im Rausch

Im Flieger hat der Pilot das Sagen. Das musste ein Ehepaar feststellen, das einen Businessclass-Flug von Bogotá nach Stuttgart gebucht hatte, diesen aber nicht antreten durfte. Der Grund: Die offensichtlich alkoholisierte Frau stieß den Chefsteward zuerst unsanft mit dem Finger an die Schulter und versuchte den herbeigeeilten Kapitän dann noch am Schlafittchen zu packen. Der Pilot verwies das Ehepaar des Fliegers.
Zu Recht, wie das Amtsgericht Frankfurt bestätigte. Es wies die Klage des Ehemanns auf Entschädigung und Schadensersatz ab. Eine Fluglinie müsse widerspenstige oder aggressive Gäste, sogenannte unruly passengers, nicht befördern.

Koffer-Diebe zu schlau für die Security

Filmreifer Coup am Frankfurter Flughafen: Zwei Diebe gelangten mit eigenem Auto, Warnweste und schwarzen Hosen in den nur für Flughafenmitarbeiter zugänglichen Abfertigungsbereich und kamen so in den Besitz von fünf Louis-Vuitton-Koffern mit teurer Kleidung. Gesamtwert: 300.000 Euro.
Die Schadensersatzforderungen der Passagiere, denen die Koffer eigentlich gehörten, liefen allerdings ins Leere. Das Montrealer Übereinkommen decke nur Ansprüche gegenüber Airlines direkt ab, so das Gericht. Die Flughafenbetreiberin könne ebenfalls nicht in Regress genommen werden. Dafür, so argumentierte das Landgericht Frankfurt, fehle es an einer Pflichtverletzung, und die Diebe seien sehr trickreich vorgegangen.