Fachzeitschrift Deutsches Autorecht (DAR)

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Die Redaktion der Fachzeitschrift des Deutschen Autorechts (DAR)© ADAC

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  • Verbraucherschutzrecht

  • Internationalen AutoRecht 

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Aktuelles:

Auslegung des Vorliegens von „unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen“ nach Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU – lediglich Indizwirkung einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts - EuGH vom 29.2.2024, Rs. C-299/22

Der EuGH hat am 29.2.2024 zwei Vorabentscheidungen zur Auslegung des Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU getroffen.

In der Rechtssache C-584/22 (abgedruckt im DAR 2024, 201) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 RL 2015/2302/EU dahingehend aus, dass der Rücktrittszeitpunkt als für die Feststellung unvermeidlicher außergewöhnlicher Umstände maßgeblich ist.

In der Rechtssache C-299/22 (Volltext siehe unten verlinkte pdf-Datei) legt der EuGH den Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in weiteren Teilen aus:

  • Voraussetzung für die Feststellung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ ist nicht, dass die zuständigen Behörden Reisenden offiziell davon abraten, sich in das betreffende Gebiet zu begeben, oder das betreffende Gebiet offiziell als „Risikogebiet“ einstufen.

  • „Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände …, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“ umfasst nicht nur die Unmöglichkeit einer Pauschalreise, sondern auch Umstände, die dazu führen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Reisenden – ggf. unter Berücksichtigung persönlicher Faktoren – gefährdet wäre.

  • Eine Situation, die der Reisende zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Pauschalreisevertrags bereits kannte oder vorhersehen konnte, gilt nicht als „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“. Die Situation kann sich aber nach Vertragsabschluss verändern, so dass eine neue Situation entsteht, die dann unter die Definition des Begriffs „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ fällt.

  • Für die Feststellung, ob am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, können auch Beeinträchtigung berücksichtigt werden, die am Abreiseort oder an den Orten, die mit dem Beginn der Reise und mit der Rückreise verbunden sind, auftreten und sich diese auf die Durchführung der Pauschalreise auswirkt.

Prof. Dr. Staudinger hat beide Entscheidungen in einer Anmerkung, abgedruckt in DAR 2024, 203, besprochen.

EuGH vom 29.2.2024 C-299-22
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Verteidigungsstrategien bei Verhinderung des/r Betroffenen und/oder der Verteidigung zum anberaumten Hauptverhandlungstermin

Die Terminierung von Zeit und Ort einer Hauptverhandlung obliegt allein dem Gericht, denn nach den §§ 213, 228 Abs. 2 StPO, die über § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gelten, ist Gesetzeslage, dass „der Termin … von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt wird“ und „eine Verhinderung des Verteidigers gibt – außer in den Fällen der Pflichtverteidigung – kein Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen“. Aber das gilt natürlich nicht unbeschränkt und nicht ohne rechtsstaatliches Korrektiv: Es sind, so das LG Koblenz , die Terminslage, die Belastung des Gerichts, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und die berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten abzuwägen. Diese Grundsätze gelten nicht nur im Strafverfahren, sondern selbstverständlich auch im Bußgeldverfahren. So gibt es, so das LG Freiburg im Breisgau, unaufschiebbare private bzw. berufliche Belange von Betroffenen, die trotz öffentlich-rechtlicher Pflicht, ein Erscheinen zum Termin billigerweise nicht zumutbar erscheinen lassen. Auch die Ermöglichung der Anwesenheit der Verteidigung ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, denn die Führsorgepflicht des Gerichts kann es gebieten, die Hauptverhandlung nur in Anwesenheit der gewählten Verteidigung durchzuführen.  Anbei können Sie begleitend zu dem Beitrag von RA Carsten Staub im aktuellen Juli-DAR die beiden besprochenen Entscheidungen des LG Koblenz und LG Freiburg nachlesen.

LG Freiburg vom 22.6.2022 - 3 Qs 80/22
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LG Koblenz vom 22.12.2022 - 12 Qs 74/22
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen April-Heftes

Die Klägerin erwarb im Februar 2017 als Verbraucherin ein Kfz der Marke Mercedes-Benz von einem Vertragshändler. Zugleich schloss sie unter Vermittlung des Verkäufers einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Teilfinanzierung des Kaufpreises für das Kfz mit der beklagten Bank zu einem gebundenen Sollzinssatz und einer festen Laufzeit. Etwa zwei Jahre nach dem Kauf und Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen veräußerte die Klägerin das Kfz und löste das Darlehen vorzeitig ab. Im August 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und verklagte die Bank – unter Anrechnung des Verkaufserlöses – auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Sie war der Auffassung, dass sowohl die Widerrufsinformation als auch die Pflichtangaben fehlerhaft gewesen seien.

Der BGH entschied zugunsten des Kreditinstituts, dass die Widerrufsinformation kraft Gesetzlichkeitsfiktion nicht zu beanstanden war und auch die erforderlichen Pflichtangaben in einer Weise erteilt wurden, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Vertragsabschluss Februar 2017 in Lauf gesetzt wurde. Die Klägerin hat damit im Ergebnis ihr Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt.

Der BGH bezieht sich wiederholt auf die Urteile des EuGH vom 21.12.2023 (Rs. C-38/21, C-47/21, C-232/21), die besagen, dass die in Verbraucherdarlehensverträgen vorgeschriebene Widerrufsfrist von 14 Tagen auch dann zu laufen beginnt, wenn die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben, die das Kreditinstitut bei Vertragsschluss erteilen muss, zwar unvollständig oder fehlerhaft waren, sich dies aber nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt hat, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen, und auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen.

(BGH, Urteil vom 27.2.2024, Az. XI ZR 258/22)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

Leseprobe
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DAR-Online

In den folgenden Datenbanken können Sie die Beiträge des DAR auch online recherchieren. Angaben zu den verschiedenen Angeboten erhalten Sie beim jeweiligen Anbieter:

HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
Telefon (089) 7676-4572, Fax (089) 7676-2599
REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), RA Martin Wehrl,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
Telefon (089) 7676–6142, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
ANZEIGENLEITUNG: Christian Döhler
(verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen),
Hansastraße 19, 80686 München,
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SATZ: le-tex publishing services GmbH,
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