Wellnesshotel darf Gäste unter 16 Jahren ablehnen

Erwachsene im Wellnessbereich eines Hotels
Ruhe und Entspannung - Wellnesshotel darf Angebot auf Erwachsene begrenzen© iStock.com/Lacheev

Ein Hotel, das sein Angebot als Wellness- und Tagungshotel ausgerichtet hat, verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot, wenn es Gäste unter 16 Jahren ablehnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Der Fall: Eine Familie mit fünf Kindern unter 16 Jahren stellte in einem Wellness- und Tagungshotel eine Übernachtungsanfrage. Das Hotel beherbergte als sogenanntes "Adults-Only-Hotel" generell nur Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und lehnte die Buchungsanfrage der Familie daher ab. Die Mutter war der Meinung, dass ihre Kinder durch die Altersbeschränkung diskriminiert werden und verlangte vom Hotel für ihre Kinder je 500 Euro Entschädigung. Sie klagte gegen das Hotel und berief sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Mutter verlangt Entschädigung

Das Amtsgericht wies die Klage als unbegründet ab. Auch in der Berufungsinstanz hatte die Mutter keinen Erfolg. Die Richter wiesen die Berufung mit der Begründung ab, dass das Hotel bei dem Ausschluss der Kinder nicht willkürlich handelte. Vielmehr war der Grund für die Ablehnung ein nachvollziehbares unternehmerisches Ziel aufgrund des Geschäftsmodells „Adults-Only-Hotel“, so die Richter.

Hotel darf Angebot auf Erwachsene beschränken

Der BGH schloss sich dem Berufungsgericht an und lehnte einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG ebenfalls ab. Die unterschiedliche Behandlung der Kinder wegen ihres Alters hielten die Richter gerechtfertigt, da es dafür einen sachlichen Grund gab. Das Hotel durfte sich zu Recht im Rahmen seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit auf das Geschäftsmodell als Tagungs- und Wellnesshotel mit Schwerpunkt auf Erwachsene Gäste ausrichten.

Dass dabei Gäste unter 16 Jahren von dem Hotelangebot ausgeschlossen sind, schadet nach Ansicht der Richter nicht, sondern war ein zulässiges Mittel, den Ausrichtung des Hotels zu realisieren und sich erfolgreich am Markt zu behaupten. Das an Wellness- und Tagungsgäste gerichtete Angebot des Hotels ist gerade auf Ruhe und Entspannung ausgelegt. Die unternehmerische Freiheit umfasst auch die Einschätzung, dass sich das Verhalten von Kindern mit dieser Ausrichtung nicht uneingeschränkt in Einklang bringen lässt.

Vergleichbare Freizeitmöglichkeiten für Familien

Die Richter waren auch der Ansicht, dass die Familie nicht auf die Leistungen dieses speziellen Hotels angewiesen war. Die Eltern hatten das Hotel nur ausgewählt, weil sie es schon von einem früheren Besuch kannten und es im Internet gute Bewertungen hatte. In der Region gab es aber genügend vergleichbare Möglichkeiten, einen Urlaub mit Kindern zu verbringen, so die Richter.

BGH, Urteil vom 27.5.2020, Az.: VIII ZR 401/18