Kein Schadenersatz bei Vorschäden am Auto

Frau fotografiert einen Unfallschaden am Auto
Nicht reparierte Vorschäden können sich bei einem späteren Unfall auf den Schadenersatz auswirken© Shutterstock/Piyawat Nandeenopparit

Der Unfallgeschädigte bekommt keinen Schadenersatz, wenn er nach einem Unfall auch Schäden geltend macht, die von einem früheren Unfall stammen. Das hat das LG Frankenthal entschieden.

Der Fall: Eine Frau hatte ihr Auto ordnungsgemäß geparkt. Ein anderer Autofahrer stieß beim Ausparken leicht gegen das Heck des geparkten Autos. Ein von der Geschädigten in Auftrag gegebenes privates Gutachten bezifferte die Reparaturkosten auf eine Höhe von ca. 5000 Euro. Diese forderte die Frau von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Sie klagte.

Vorschäden am Auto festgestellt

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Es hatte einen Sachverständigen beauftragt. Dieser stellte zwar fest, dass manche der Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. Allerdings gab es nach Angaben des Sachverständigen auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Außerdem seien Schäden in Bereichen geltend gemacht worden, in denen es gar keinen Anstoß gegeben habe. Es sei also sicher auszuschließen, dass alle geltend gemachten Schäden auf den konkreten Unfall zurückgingen, so der Sachverständige.

Kein Schadenersatz für plausiblen Teilschaden

Das Gericht war daher überzeugt, dass die Vorschäden aus einem früheren Unfall nicht (wie von der Geschädigten behauptet) ordnungsgemäß repariert worden waren. Es war nach Ansicht des Gerichts somit nicht sicher festzustellen, ob oder welche Schäden bei dem späteren Unfall entstanden seien. Die Versicherung müsse daher auch nicht für Schäden aufkommen, die plausibel auf den konkreten Unfall zurückzuführen seien, so das Gericht.

LG Frankenthal, Urteil vom 9.6.2021, Az.: 1 O 4/20

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