Urteil: Amt bummelt – keine Verfahrenskosten nach Parkverstoß
Bei einem Halt- oder Parkverstoß können dem Halter oder der Halterin des Fahrzeugs die Verfahrenskosten auferlegt werden. Geht das auch, wenn sich die Behörde mit dem Anschreiben fünf Wochen Zeit lässt? Eine Entscheidung des Amtsgerichts Herne.
Auto auf Gehweg und im Haltverbot geparkt
Zusendung der Verwarnung an den Halter erst nach fünf Wochen
Halter muss daher Verfahrenskosten nicht zahlen
Der Fall: Es ging um ein Verfahren wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg und im absoluten Haltverbot. Der Parkverstoß war am 25. Januar 2022 passiert. Die Mitteilung darüber ging bei der Stadt drei Tage nach dem Verstoß ein. Am 28. Februar erstellte das Amt eine schriftliche Verwarnung, die am 1. März ausgedruckt wurde.
Der Verteidiger des Fahrzeughalters schrieb am 7. März 2022 an die Behörde und teilte mit, dass sein Mandant das Auto am Tattag nicht gefahren habe und im Übrigen von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt, und der Fahrzeughalter bekam einen Kostenbescheid über die Verfahrenskosten. Damit war der Mann nicht einverstanden. Die Sache ging vor Gericht.
Vor Wohnhaus auf Gehweg und im Haltverbot geparkt
Das Amtsgericht Herne entschied zugunsten des Betroffenen. Dem Halter oder der Halterin eines Fahrzeugs könnten zwar die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Fahrer oder die Fahrerin nicht rechtzeitig ermittelt werden kann oder die Ermittlung zu aufwendig wäre. Die Behörde brauche keine weiteren Ermittlungen anzustellen, wenn der Halter oder die Halterin den Verstoß bestreiten und keine näheren Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer bzw. der verantwortlichen Fahrzeugführerin machen.
Verwarnung erst fünf Wochen nach Parkverstoß
Die Behörde müsse aber alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin ergriffen haben. Dazu zähle die umgehende Übersendung eines schriftlichen Verwarnangebots. Die Behörde müsse dabei so rechtzeitig tätig werden, dass es für den Betroffenen oder die Betroffene möglich und zumutbar ist, sich zu erinnern, wer das Fahrzeug am Tattag gefahren habe, so das Gericht.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob es bei dem Parkverstoß ungewöhnliche Umstände (zum Beispiel: Parkverstoß in einer fremden Stadt) gab, derentwegen sich der Halter oder die Halterin auch nach längerer Zeit erinnern könnten, wem sie ihr Fahrzeug an diesem Tag überlassen haben.
Halter muss keine Verfahrenskosten zahlen
Nachdem in diesem Fall keine ungewöhnlichen Umstände vorlagen, war die Behörde nach Ansicht des Gerichts mit der Zusendung des Verwarnangebots zu spät dran. Denn dies erfolgte erst fünf Wochen nach dem Parkverstoß. Nach dieser Zeit könne man nicht erwarten, dass sich der Halter noch daran erinnert, ob er selbst oder zum Beispiel ein Familienmitglied das Fahrzeug vor seinem Haus geparkt hat. Der Kostenbescheid wurde daher aufgehoben.
AG Herne, Beschluss vom 15.8.2022, Az.: 22 OWi 140/22