Sturz über Kante auf dem Gehweg – Schadenersatz

Frau läuft einen Gehweg entlang
Augen auf: Mit typischen Gefahren auf dem Gehweg müssen Fußgänger rechnen© Shutterstock/connel

Nach der Sanierung eines Gehwegs stürzt eine Fußgängerin über eine Asphaltkante. Muss das Bauunternehmen Schadenersatz zahlen? Das hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden.

Der Fall: Die Stadt Metzingen beauftragte ein Bauunternehmen mit der Sanierung eines Gehwegs zu einem Parkplatz. Die sogenannte Trag- sowie die Deckschicht des Gehwegs wurden entfernt. An einer Stelle wurde zunächst nur die Tragschicht erneuert, die Deckschicht hingegen fehlte noch. Dadurch entstand eine Kante mit einem Höhenunterschied von drei bis fünf Zentimetern. Hier stürzte eine Fußgängerin. Sie zog sich einen Trümmerbruch am Oberschenkel zu und musste operiert werden. Die Frau war längere Zeit im Krankenhaus und musste zur Reha. Sie verlangte von dem Bauunternehmen den Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens und ein Schmerzensgeld in Höhe von 8000 Euro.

Bauunternehmen verletzt Verkehrssicherungspflicht

Die Richter des OLG Stuttgart sprachen der Fußgängerin das Schmerzensgeld von 8000 Euro und den Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens in Höhe von rund 8400 Euro zu. Zur Begründung führten sie aus, dass das Bauunternehmen seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Bei einer Kante auf einem Gehweg in Laufrichtung sei eine besondere Gefahr für die Fußgänger gegeben. Diese Gefahrenlage hatte das Bauunternehmen geschaffen, aber nicht davor gewarnt.

Fußgänger müssen nicht ständig auf den Boden schauen

Das Gericht führte aus, dass die Gefahrenstelle hätte abgesichert werden müssen. Fußgänger müssten zwar die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so annehmen, wie sie erkennbar sind. Außerdem müssten sie mit typischen Gefahren rechnen, so die Richter. Allerdings müsse ein Fußgänger nicht ständig nach unten auf den Gehweg schauen. Die Gefährlichkeit an der Unfallstelle ergab sich nach Ansicht des Gerichts daraus, dass die Absatzkante mit dem Niveau-Unterschied in Laufrichtung mitten auf dem Gehweg verlief. Das sei ungewöhnlich und für die Fußgängerin wegen der Lichtverhältnisse nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Sie hätte nicht mit der Gefahr rechnen müssen, so die Richter.

Kante im Gehsteig hätte gesichert werden müssen

Nach Ansicht des Gerichts war die Gefahrenlage für das Bauunternehmen erkennbar. Ihm wären Sicherungsmaßnahmen ohne Weiteres zumutbar gewesen. Das Unternehmen hätte den Risiken eines Sturzes ohne große Mühe und Kostenaufwand durch eine geeignete Warnung, zusätzliche Beleuchtung oder eine Absperrung begegnen können und müssen, so die Richter.

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2020, Az.: 2 U 437/19

Fußgänger im Straßenverkehr – diese Regeln gelten