Fahrverbot und höheres Bußgeld für Wiederholungstäter

Frau telefoniert beim Autofahren und ist nicht angeschnallt
Wiederholungstätern drohen Fahrverbot und ein höheres Bußgeld© iStock.com/MarioGuti

Wer in relativ kurzer Zeit mehrfach Verkehrsverstöße begeht, muss beim nächsten Mal mit einer höheren Geldbuße und einem Fahrverbot rechnen. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Der Fall: Ein Autofahrer wurde bei einem Handyverstoß erwischt. Dafür erhielt er einen Bußgeldbescheid über 200 Euro und einen Monat Fahrverbot. Da ein Handyverstoß grundsätzlich nur mit einer Geldbuße von 100 Euro geahndet wird, legte der Autofahrer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.

Vier Ordnungswidrigkeiten innerhalb von zwei Jahren

Im Einspruchsverfahren kamen mehrere Voreintragungen des Autofahrers zum Tragen. Er war innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre zweimal mit 24 km/h zu schnell erwischt worden und hatte einen weiteren Handyverstoß begangen. Das Amtsgericht, das über den Einspruch zu entscheiden hatte, hielt das höhere Bußgeld und das Fahrverbot daher für angemessen und verhältnismäßig. Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde ein.

Erhöhung des Bußgelds wegen Voreintragungen

Die Rechtsbeschwerde hatte beim Kammergericht keinen Erfolg. Das Gericht begründete das damit, dass der Autofahrer in einem relativ kurzen Zeitraum mehrfach Verkehrsverstöße begangen hatte. Die Erhöhung der Regelbuße von 100 auf 200 Euro war aus Sicht des Gerichts wegen der Voreintragungen nicht zu beanstanden.

Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung

Auch die Verhängung eines Fahrverbots sah das Gericht als angemessen an. Die vorangegangenen eher leichteren Verstöße zögen zwar jeder für sich gesehen kein Fahrverbot nach sich. Allerdings war die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden.

Der Autofahrer hatte in nicht einmal zwei Jahren vier Verkehrsverstöße begangen. Dabei war schon bei zwei Ordnungswidrigkeiten die Regelbuße wegen der Voreintragungen erhöht worden. Sein Verhalten änderte er aber nicht. Daher hielt das Gericht die Verhängung des Fahrverbots für angemessen und erforderlich.

KG Berlin, Urteil vom 4.2.2021, Az.: 3 Ws (B) 6/21 - 122 Ss 2/21

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