Keine Extrawurst für eiligen Polizisten

Ein Polizist fährt bei einer normalen Dienstfahrt zu schnell. Wird der Geschwindigkeitsverstoß wie bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer geahndet, oder bekommt der Polizeibeamte nur ein Verwarnungsgeld? Darüber hatte das Amtsgericht Landstuhl zu entscheiden.
Der Fall: Ein Polizeibeamter war mit einem Zivilfahrzeug der Polizei unterwegs, um die jährliche Prüfung mit der Dienstpistole abzulegen. Weil er in einen Stau geriet, wurde die Zeit bis zum Termin knapp. Um doch noch pünktlich zu kommen, fuhr er statt der zulässigen 80 km/h zu schnelle 119 km/h. Zu seiner Verteidigung gegen die dafür erhobene Geldbuße berief sich der Polizist auf den Zeitdruck wegen des Termins. In der für ihn unbekannten Gegend hätte er zudem die Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht sehen können, weil neben ihm ein Lkw fuhr. Er gab außerdem an, dass er durch ein wichtiges dienstliches Telefonat abgelenkt gewesen sei.
Der Polizist wollte damit erreichen, dass er nicht die Regelbuße aus dem Bußgeldkatalog auferlegt bekommt, sondern nur ein Verwarnungsgeld bezahlen muss.
Geschwindigkeit mit Vorsatz überschritten
Das Amtsgericht Landstuhl folgte der Argumentation des Polizisten nicht. Es nahm vielmehr einen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß an. Grund: Es handelte sich um eine hohe Überschreitung der Geschwindigkeit. Außerdem wären die Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf beiden Straßenseiten gut sichtbar aufgestellt gewesen.
Verkehrsregeln auf Dienstfahrt genau einzuhalten
Dass der Polizist unter Zeitdruck und in einer für ihn fremden Gegend noch ein Telefonat angenommen und so sein Aufmerksamkeitsniveau vorsätzlich abgesenkt hat, zeige, dass es ihm gleichgültig war, ob er dadurch Verkehrsregeln verletzen würde, so das Gericht. Auf einer Dienstfahrt müsste ein Polizist aber penibel darauf achten, die Verkehrsregeln einzuhalten.
Das Gericht verdoppelte die Regelbuße wegen der vorsätzlichen Begehung des Geschwindigkeitsverstoßes.
AG Landstuhl, Urteil vom 11.5.2021, Az.: 2 OWi 4211 Js 4647/21
ADAC Bußgeldchecker: Zu schnell gefahren, Rotlichtverstoß oder zu geringer Abstand? Prüfen Sie, ob sich ein Einspruch lohnt.