Vom Bus mit Schneematsch bespritzt – wer zahlt die Reinigung?
Fußgänger bekommen eine volle Ladung Schneematsch ab, die ein Linienbus beim Heranfahren an eine Haltestelle hochspritzt. Kann man in so einem Fall die Erstattung der Kosten für die Reinigung der durchnässten Kleidung verlangen? Darüber hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.
Der Fall: Eine Familie ging bei Winterwetter in der Mitte eines Gehwegs an einer Bushaltestelle vorbei spazieren. Ein Linienbus fuhr an die Haltestelle heran und spritzte dabei den auf der Fahrbahn liegenden Schneematsch so weit hoch, dass der Familienvater, seine Frau und die beiden Kinder komplett durchnässt wurden. Der Familienvater verlangte vom Busunternehmen die Kosten für die Reinigung der Kleidung und klagte.
Fußgänger von oben bis unten voll Schneematsch
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. verurteilte das Busunternehmen dazu, 75 Prozent der Reinigungskosten für die verschmutzte Kleidung zu übernehmen. Im Straßenverkehr sind alle Verkehrsteilnehmer zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Das heißt, dass jeder Verkehrsteilnehmer dafür sorgen muss, andere nicht zu schädigen, zu gefährden oder mehr als unvermeidbar zu behindern oder belästigen.
Schadenersatz: Busfahrer hätte Rücksicht nehmen müssen
Der Busfahrer habe gegen dieses Gebot verstoßen, so das Gericht. Er sei offensichtlich zu schnell und mit zu viel Schwung an die Haltestelle herangefahren. Anders sei es nicht zu erklären, dass die Familie, die sich in der Mitte des Gehwegs befand, durch den hochspritzenden Schneematsch von Kopf bis Fuß durchnässt wurde.
Fußgänger müssen mit Schneematsch rechnen
Allerdings musste sich die Familie nach Auffassung des Amtsgerichts ein Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen. Fußgänger auf dem Bürgersteig müssten das Hochspritzen von Schneematsch hinnehmen. Der Verkehr könne bei Schneematsch nicht lahmgelegt werden, so das Gericht. Dem Familienvater sei bekannt gewesen, dass die Fahrbahn mit Schneematsch bedeckt war. Er musste daher damit rechnen, dass vorbeifahrende Autos diesen hochspritzen könnten. Das gelte umso mehr für einen großen Linienbus. Der Familienvater hätte ausweichen können, so das Gericht.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 7.10.1994, Az.: 32 C 2225/94