Auto mit Wagenheber beschädigt – wer zahlt?

Ein Mann wechselt den Reifen eines Autos
Was passiert, wenn man mit dem Wagenheber das Auto des Nachbarn beschädigt?© Shutterstock/ Bobex-73

Beim Reifenwechsel beschädigt ein Mann mit dem Wagenheber ein anderes Auto. Muss die Privathaftpflichtversicherung zahlen? So urteilte ein Gericht.

Der Fall: Ein Mann wollte Reifen wechseln. Sein Auto stand auf dem Grundstück seines Vaters neben dessen Wagen. Er hantierte ungeschickt mit dem Wagenheber und beschädigte mit dem Hebel die rechte vordere Tür des anderen Autos. Dabei entstand ein Schaden von gut 1300 Euro. Der Mann meldete den Schaden seiner Privathaftpflichtversicherung.

Gehört Reifenwechsel zum "Gebrauch des Fahrzeugs"?

Die Versicherung wollte wegen der sogenannten Benzinklausel im Vertrag nicht zahlen: "Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht." Zuständig sei die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Sache ging vor Gericht.

Privathaftpflichtversicherung muss Schaden zahlen

Das Amtsgericht Wipperfürth gab dem Mann Recht. Für den Schaden sei trotz der Benzinklausel die Privathaftpflichtversicherung zuständig. Es komme darauf an, ob sich bei der Entstehung des Schadens das typische Risiko des Autos verwirklicht habe. Das sei hier nicht der Fall, so das Gericht.

Bei dem Radwechsel habe sich nur das Risiko realisiert, das beim Gebrauch des Wagenhebers entsteht. Der Mann habe nicht das Fahrzeug "gebraucht", sondern den nicht zum Auto gehörenden Wagenheber. Mit dem Reifenwechsel und der Nutzung des Wagenhebers habe der Mann nur die Verwendung seines Autos vorbereiten wollen, führte das Gericht aus. Die Privathaftpflichtversicherung musste den Schaden bezahlen.

AG Wipperfürth, Urteil vom 6.10.22, Az.: 9 C 145/22