Kunde beschädigt Auto – Streit um Probefahrt

Zwei Männer mit Klemmbrett stehen vor einem Wagen mit einem Unfallschaden.
Probefahrt beim Händler vereinbart: Kunde haftet nur eingeschränkt© ADAC/Simon Katzer

Unfall beim Gebrauchtwagenkauf: Vor Gericht streiten Kunde und Händler, ob eine Probefahrt vereinbart wurde und wer den Schaden bezahlt.

Das Amtsgericht Essen-Steele behandelte folgenden Fall: Ein Mann interessierte sich für ein gebrauchtes Auto und war mit seiner Ehefrau beim Autohändler. Das Auto stand vorwärts eingeparkt auf dem Gelände des Händlers. Vor der Front des Autos war auf dem Boden ein Steinpoller, der den Parkplatz begrenzte. Der Kunde fuhr los, krachte gegen den Poller – es entstand ein Schaden von mehr als 1700 Euro.

Der Händler verklagt den Kunden

Vorher hatte der Verkaufsberater dem Kunden im Gespräch eine Probefahrt angeboten und ihm den Autoschlüssel ausgehändigt. Nach dem Unfall wollte der Händler, dass der Kunde bezahlt. Der weigerte sich, die Sache ging vor Gericht. Der Kunde war der Ansicht, dass er für den Schaden nicht haften müsse, weil eine Probefahrt vereinbart war. Und bei einer Probefahrt haftet der Kunde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

War eine Probefahrt vereinbart oder nicht?

In der Verhandlung vernahm das Gericht den Verkaufsberater und die Ehefrau des Kunden, um herauszufinden, ob zwischen den Parteien eine Probefahrt vereinbart worden war oder nicht. Die Ehefrau stärkte die Ansicht ihres Mannes. Der Verkaufsberater sagte dagegen aus, dass er die Probefahrt nur angeboten hatte. Für eine konkrete Probefahrt hätte er das Auto aber erst noch vorbereiten müssen. Er hätte dem Kunden den Autoschlüssel nur gegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass dieser sich den Motor anhören wollte.

Der Kunde haftet für den Schaden

Das Gericht war letztlich nicht davon überzeugt, dass tatsächlich eine Probefahrt vereinbart worden war, bei der der Kunde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hätte haften müssen. Diese Haftungsbeschränkung gestand das Gericht dem Kunden nicht zu. Es ging davon aus, dass er zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat. Daher musste der Kunde den Schaden in voller Höhe ersetzen.

AG Essen-Steele, Urteil vom 24.7.2020, Az.: 17 C 136/19

Tipp der ADAC Juristen: Schließen Sie mit dem Händler vor Start eine schriftliche Probefahrt-Vereinbarung. Alles, was Sie für eine Probefahrt wissen müssen.