Urteil: Kein Rücktritt vom Kauf wegen unangenehmem Gefühl bei Notbremsung

Ein Mann führt eine Gefahrenbremsung durch
Eine Notbremsung ist nie eine angenehme Situation© stock.adobe.com/dusan petkovic

Ein Käufer findet, das neue Auto verhält sich bei einer Notbremsung nicht sicher. Reicht das für den Rücktritt vom Autokauf? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken.

Der Fall: Ein Neuwagenkäufer wollte den Kaufvertrag rückgängig machen und das Auto zurückgeben, weil er beim abrupten Bremsen ein unsicheres Fahrgefühl empfand. Bei zwei verkehrsbedingten Notbremsungen habe er den Eindruck gehabt, das Auto übersteuere, sei kaum zu stabilisieren und ziehe stark nach rechts. Er reklamierte dies bei seinem Autohaus. Der Händler überprüfte das Problem mehrfach. Aus Sicht des Käufers wurde es aber nicht behoben. Die Sache landete vor Gericht. Die Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg, der Käufer legte Berufung ein.

Durchschnittskäufer ist Maßstab beim Autokauf

Die Berufung hatte keinen Erfolg, denn das Oberlandesgericht Zweibrücken sah keinen Grund, der einen Rücktritt rechtfertigten würde. Bei der Beurteilung, ob ein Fehler an dem Auto vorliege, komme es auf die objektive Ansicht des Durchschnittskäufers an, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart hätten. Nach Ansicht des Gerichts sei die ganz persönliche und nicht explizit geäußerte Erwartung des Käufers, das Übersteuern dürfe nicht vorkommen, daher unerheblich.

Kein Rücktritt: Auto hat keinen Sicherheitsmangel

Die Richter führten weiter aus, bei dem Neuwagen liege kein objektiver, rechtlich relevanter Fehler vor. Der vom Gericht befragte Sachverständige habe bestätigt, es seien keine Sicherheitsmängel am Fahrzeug feststellbar. Die eingebauten Sicherheitsmechanismen reagierten zuverlässig. Durch die elektronische Stabilitätskontrolle (ESC) werde das vom Käufer als unangenehm empfundene Übersteuern kompensiert. Das Auto sei jederzeit kursstabil und spurneutral, so der Sachverständige.

Notbremsung ist Ausnahmesituation

Das Gericht führte weiter aus, das beschriebene Übersteuern trete nur bei einer (sehr seltenen) Gefahrenbremsung auf. Eine solche Situation sei für jeden Fahrer außergewöhnlich. Mit dem alltäglichen Fahrverhalten des Autos habe das nichts zu tun. Ein durchschnittlicher Käufer erwarte nicht, dass sich das Auto in so einer Ausnahmesituation durchweg komfortabel und angenehm steuern lasse, so die Richter. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Fahrzeug des gehobenen oder höheren Preissegments handele.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.12.2022. Az.: 4 U 187/21

Hinweis der ADAC Clubjuristen: Das Urteil ist rechtskräftig.