Kreuzfahrt: Highlands-Ausflüge in Schottland ausgefallen
Haben Reisende Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn wichtige Programmpunkte einer Kreuzfahrt nicht stattfinden können? Ein Urteil des Landgerichts Frankfurt.
Der Fall: Ein Ehepaar hatte eine elftägige Kreuzfahrt nach Schottland für rund 13.000 Euro gebucht. Diese sollte zum "Herz der schottischen Highlands" und unter anderem durch den Kaledonischen Kanal ab Inverness führen.
Ausflüge zu den Highlights fielen aus
Aber ab dem vierten Tag der Reise musste das Schiff im Hafen von Corpach festmachen, weil sich herausstellte, dass der Kanal wegen Reparaturen an der Gairlochy-Swing-Brücke nicht befahrbar war. Der Besuch der Sehenswürdigkeiten von Inverness, dem Schlachtfeld von Culloden und der bronzezeitlichen Steinhügelgräber von Clava Cairns fiel aus. Laut Reisebeschreibung waren sieben Übernachtungen an unterschiedlichen Liegeplätzen vorgesehen. Nun ankerte das Schiff zwei Nächte in Corpach und drei Nächte in Orban, und es gab ein Alternativprogramm mit dem Bus.
Statt Kreuzfahrt mit Bus über Land
Am sechsten Reisetag sollte das Schiff in Richtung Insel Mull weiterfahren. Wegen starken Windes entschied der Kapitän jedoch, nicht durch den Sound of Mull, sondern direkt zurück nach Orban zu fahren. Außerdem war der Besuch der Isle of Eigg wegen schlechten Wetters nicht mehr möglich. Das Ehepaar war enttäuscht von der Kreuzfahrt und verlangte eine Minderung des Reisepreises. Die Sache ging vor Gericht.
Schiff nur schwimmendes Hotel
Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Ehepaar Recht. Weil der Kaledonische Kanal nicht befahrbar war, seien wesentliche Programmpunkte der Reise und mehrere bedeutende Besichtigungen ausgefallen. Das Gericht führte aus, das Ehepaar habe zwei Drittel der Schiffstage nicht mit dem Erlebniswert und dem Charakter einer Schiffsreise verbringen können. Denn das Schiff sei nur als schwimmendes Hotel genutzt worden, so das Gericht.
Preisminderung für missglückte Kreuzfahrt
Der Minderungsbetrag sei zu ermitteln, indem die einzelnen Programmpunkte betrachtet und gewertet werden, führte das Gericht aus. Das heißt, für das verpasste "Herz der schottischen Highlands" gab es eine höhere Minderung als für kleinere Sehenswürdigkeiten, die auch Bestandteil der Reise gewesen wären.
Dass das Schiff wegen schlechten Wetters nicht an der Insel Mull und der Isle of Eigg anlegen konnte, sei zwar nicht Schuld des Reiseveranstalters. Darauf komme es aber für eine Minderung des Reisepreises nicht an. Die Eheleute bekamen eine Minderung von 25 Prozent des Reisepreises zugesprochen, das waren rund 3300 Euro.
Kein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
Das Gericht entschied aber auch, dem Ehepaar stehe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu. Dieser Anspruch hänge vom Verschulden des Reiseveranstalters ab, ein solches sei aber nicht vorhanden. Denn es seien außergewöhnliche und für den Reiseveranstalter unvermeidbare Umstände aufgetreten. Dieser habe weder die defekte Schwingbrücke noch die von Behörden angeordnete Sperrung des Kaledonischen Kanals noch das schlechte Wetter zu vertreten, so das Gericht.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.2.2024, Az.: 2-24 O 564/23