Illegales Straßenrennen: Motorrad von Polizei sichergestellt

Polizisten überprüfen während einer Kontrolle ein Motorrad
Darf die Polizei ein Motorrad vorsichtshalber sicherstellen?© dpa/ Thomas Warnack

Die Polizei stellt ein Motorrad sicher, weil sie glaubt, dass der Biker zum wiederholten Mal illegale Straßenrennen fährt. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt.

Der Fall: Eine Polizeistreife war auf dem Weg zu einer Unfallaufnahme. Unterwegs fielen den Polizisten zwei Motorradfahrer auf, die viel zu schnell auf der Gegenfahrbahn "vorbeischossen", lautes Motorengeräusch und schnelles Hochschalten der Gänge inklusive. Die Polizisten wendeten und verfolgten die beiden bis zur nächsten Ampel. Sie forderten die Biker auf, ihnen für eine Verkehrskontrolle in eine Seitenstraße zu folgen. Einer der Motorradfahrer kam der Anweisung nach, der zweite flüchtete.

Bei der Kontrolle stellte sich heraus, dass der Biker bereits illegale Straßenrennen gefahren war. Weil die Polizisten fürchteten, er werde sein Motorrad wieder dafür nutzen, stellten sie es präventiv zur Gefahrenabwehr sicher. Damit war der Motorradfahrer nicht einverstanden, die Sache landete vor Gericht.

Illegales Straßenrennen befürchtet

Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage des Motorradfahrers ab. Die Polizisten durften zu Recht davon ausgehen, so das Gericht, dass die Gefahr bestehe, dass er weitere Rennen fährt. Der Biker habe keine nachvollziehbaren Gründe genannt, warum die Wahrnehmung der Polizeibeamten (sehr auffällig hohe Geschwindigkeit beider Motorräder) falsch gewesen sei. Das Gericht ging davon aus, dass sie wegen ihrer Berufserfahrung gut einschätzen konnten, ob von dem Motorradfahrer eine Gefahr ausgeht.

Motorrad bleibt sichergestellt

Die Sicherstellung des Motorrads sei verhältnismäßig, so das Gericht. Denn gerade von illegalen Straßenrennen gehe eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und Verkehrsteilnehmerinnen aus. Das Eigentumsrecht des Klägers sei hinter diesen überragend wichtigen Rechtsgütern zurückzustellen.

Motorradfahrer uneinsichtig

Die Herausgabe des Motorrads komme ebenfalls nicht in Frage. Denn es sei nicht erkennbar, dass der Motorradfahrer bereit sei, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern. Er habe in der mündlichen Verhandlung darauf beharrt, er habe sich nie grob verkehrswidrig oder rücksichtslos verhalten und vertrat die Ansicht, man könne ihm kein Fehlverhalten nachweisen. Er unterstellte vielmehr, die Polizisten hätten unwahre Angaben gemacht. Dies konnte er allerdings nicht nachvollziehbar plausibilisieren. Eine Einsicht, die zu einer günstigen Prognose führen könnte, sei im Moment nicht erkennbar, führten die Richter aus.

VG Neustadt, Urteil vom 14.2.2023, A.: 5 K 692/22.NW

Hinweis der ADAC Juristen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.