Auto ständig defekt: Mehr Geld zurück bei Rücktritt vom Kauf
Wenn ein Auto rund ein Drittel der gesamten Nutzungsdauer in der Werkstatt war, und der Mangel nicht behoben werden kann, bekommt der Käufer beim Rücktritt vom Kaufvertrag mehr Geld zurück als üblich. Das hat das Landgericht Oldenburg entschieden.
Der Fall: Ein Mann kaufte bei einem Autohändler einen BMW Alpina B5 mit einer Laufleistung von 142.750 Kilometern. Er zahlte dafür 34.500 Euro, von denen er 30.000 Euro über eine Bank finanzierte. Diese ließ sich als Sicherheit das Eigentum an dem BMW übertragen. Das Auto musste wegen Mängeln insgesamt siebenmal ins Autohaus zur Reparatur. Auch nach dem letzten Reparaturversuch ruckelte der Motor, und das Fahrzeug hatte Fehlzündungen. Schließlich trat der Käufer wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurück. Als Streit dar über entstand, ging die Sache vor Gericht.
Auto ständig in Reparatur: Nutzungsentschädigung geringer
Das Landgericht Oldenburg verurteilte das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von knapp 3300 Euro für die gefahrenen Kilometer.
Das Besondere in diesem Fall: Bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung hat das Landgericht nicht wie sonst üblich den Kaufpreis, sondern den Fahrzeugwert von 17.500 Euro zugrunde gelegt. Als Grund führten die Richter aus, das Auto sei wegen der häufigen Reparaturversuche für den Käufer nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen. Die Reparaturdauer entsprach etwa einem Drittel der gesamten Nutzungszeit.
Rücktritt vom Kaufvertrag: Geld zurück für Käufer
Der Autohändler musste dem Käufer gut 31.000 Euro plus Zinsen zurückzahlen. Im Gegenzug bekommt er das Auto und die gegenüber der Bank bestehende Anwartschaft zurück. Außerdem muss der Autohändler dem Käufer die Kosten für die Finanzierung ersetzen. Diese seien dem Käufer entstanden, weil er auf den Erhalt einer mangelfreien Leistung vertraut habe, so die Richter.
LG Oldenburg, Urteil vom 20.9.2021, Az.: 4 O 1176/21
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufungen von Käufer und Autohaus hat das OLG Oldenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 4.4.2022, Az: 2 U 245/21).