Lamborghini auf Burger-King-Parkplatz gekauft – dieser Kauf ging schief

Mitten in der Nacht auf dem Parkplatz von Burger King von zwielichtigen Männern einen Lamborghini kaufen: Muss man da stutzig werden, dass irgendwas nicht stimmt? So urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg.
Der Fall: Ein Mann aus Spanien hatte seinen Lamborghini an eine Agentur vermietet, die den Wagen weitervermietete. Nachdem der Sportwagen am Ende der Mietzeit nicht zurückgegeben wurde, wurde er zur Fahndung ausgeschrieben.
Lamborghini bei Autovermietung unterschlagen
Einige Zeit später wurde der Lamborghini bei mobile.de in Deutschland zum Verkauf angeboten. Ein Sportwagen-Fan meldete sich auf die Annonce. Als Verkäufer traten zwei Männer auf, die den Lamborghini angeblich für den in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen sollten. Die Besichtigung des Autos fand auf dem Parkplatz einer Spielothek statt. Die Männer wurden sich einig und vereinbarten, den Lamborghini ein paar Tage später an einer Tankstelle zu übergeben. Die Verkäufer erzählten, sie bräuchten den Sportwagen bis dahin noch für eine Hochzeitsfahrt. Der alte Lamborghini des Käufers sollte als Teil des Kaufpreises in Zahlung genommen werden.
Dubioser Kauf nachts bei Burger King
Am Tag der Übergabe kamen die Verkäufer mehrere Stunden zu spät zum vereinbarten Treffen auf dem Parkplatz von Burger King an, angeblich wegen Stau und einer Polizeikontrolle. Die Beteiligten unterschrieben schließlich um ein Uhr nachts im Burger-King-Restaurant den Kaufvertrag.
Die Verkäufer legten eine Kopie der Vorderseite des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vor. Sein Name und seine Adresse waren im Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen unterschiedlich geschrieben. Der Käufer gab trotzdem seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und zahlte weitere 70.000 Euro in bar. Überraschung: Als er das Auto auf sich anmelden wollte, flog der Schwindel auf.
Eigentümer will Auto zurück
Der spanische Eigentümer klagte auf Herausgabe des Sportwagens. In erster Instanz hatte er damit keinen Erfolg, weil das Landgericht Oldenburg annahm, der Käufer sein gutgläubig gewesen und sei deshalb Eigentümer des unterschlagenen Lamborghini geworden. Die Sache ging in Berufung.
Käufer hätte misstrauisch werden müssen
Das Oberlandesgericht Oldenburg sah das anders und gab dem spanischen Eigentümer Recht. Zur Begründung führte es aus, die Umstände des Verkaufs seien so zwielichtig gewesen, dass der Käufer hätte stutzig werden müssen, obwohl er die originalen Zulassungsbescheinigungen vorgelegt bekam. Er habe nur mit den beiden Verkäufern verhandelt und sich keine Vollmacht des angeblichen Eigentümers vorlegen lassen.
Das Gericht war der Ansicht, der Käufer hätte auch wegen diesen dubiosen Umständen stutzig werden und weiter nachforschen müssen: Ort und Zeit des Vertragsabschlusses, die Nutzung des Wagens für eine Hochzeit und die unterschiedliche Schreibweise der Personalien des angeblichen Eigentümers. Die Tatsache, dass die Verkäufer seinen alten Lamborghini ohne Nachfrage in Zahlung nahmen, hätte den Käufer ebenfalls misstrauisch machen müssen, so das Gericht.
Kein gutgläubiger Erwerb: kein Eigentum möglich
Außerdem wäre nach Ansicht des Gerichts auch deshalb besondere Vorsicht geboten gewesen, weil der Luxuswagen erst wenige Tage vor dem Verkauf in Deutschland zugelassen worden war. Das Gericht kam zu dem Schluss, der Käufer könne sich nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Er sei daher nicht Eigentümer des Lamborghini geworden und müsse das Auto an den spanischen Kläger herausgeben, entschied das Gericht. Dieser Kauf ging also gründlich schief, denn der Käufer stand letztlich mit leeren Händen da.
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.3.2023, Az.: 9 U 52/22