Kleinkind ist kein Gepäck – Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung

Kleinkinder sind Passagiere und bekommen bei Flugverspätungen eine Ausgleichszahlung ∙ Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © ADAC/Shutterstock

Kleinkinder sind Passagiere und kein Gepäck. Daher steht einem Kleinkind bei einer Ankunftsverspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Die Eltern eines Kleinkindes hatten bei einem Flugreiseveranstalter einen Flug von Heraklion nach Nürnberg (Ankunft 12.30 Uhr) gebucht. In der Buchungsbestätigung war bei bei Hin- und Rückflug neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag "1xKleinkind(er)" enthalten. In den Fluginformationen stand unter der Rubrik "Kinderermäßigung": "Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 Euro pro Flugstrecke". Der Flug ging aber nach Karlsruhe, von wo aus die kleine Familie mit dem Bus nach Nürnberg gefahren wurde und wo sie um 18.30 Uhr ankam. Die Eltern verlangten für ihr Kleinkind eine Ausgleichszahlung für die Ankunftsverspätung aus abgetretenem Recht. Der Reiseveranstalter wollte nicht bezahlen. Er argumentierte, dass das Kleinkind, das im Zeitpunkt des Fluges noch kein Jahr alt war, kein Anspruch hat, weil es keinen Flugpreis, sondern nur eine Verwaltungsgebühr von 15 Euro gezahlt hat.

Kein Anspruch, wenn Kinder keinen Flugpreis zahlen

Die Richter des AG Hannover gaben den Eltern Recht und verurteilten den Reiseveranstalter zu einer Ausgleichszahlung von 400 Euro, weil das Kleinkind am Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung ankam. Die Richter sahen dabei kein Hindernis in der Tatsache, dass es sich um ein Kleinkind ohne Sitzplatzanspruch handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt der Anspruch für Kleinkinder nur, wenn sie keinen Flugpreis gezahlt haben.

AGB müssen deutlich sein: Verwaltungsgebühr oder Flugpreis

Der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn Kinder keinen Flugpreis gezahlt haben. Das AG Hannover ging aber davon aus, dass hier ein Flugpreis in Höhe von 15 Euro bezahlt wurde. Ein Reiseveranstalter ist in seiner Preisgestaltung frei und kann bestimmen, ob auch für Kinder ein Flugpreis gezahlt werden muss oder diese kostenlos mitfliegen und nur eine Verwaltungsgebühr bezahlen müssen, so die Richter. Die Bedingungen des Reiseveranstalters (AGB) müssen dahingehend aber eindeutig sein.

AGB widerspricht Buchungsbestätigung

Die Richter sahen hier keine eindeutige Regelung in den AGB. In der Buchungsbestätigung stand in einer Auflistung neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag "1xKleinkind(er)", was dafür spricht, dass die gezahlten 15 Euro eher eine Gebühr ist. Andererseits findet sich in den AGB unter der Überschrift „Kinderermäßigung“ die Information "Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 Euro pro Flugstrecke". Das sprach nach Ansicht der Richter klar dafür, dass es sich um einen ermäßigten Flugpreis und nicht um eine Verwaltungsgebühr handelt. Das Gericht stellte die Frage auf, was sonst außer dem Flugpreis ermäßigt sein sollte. Die Formulierung in den AGB passte nach Ansicht der Richter nicht zu einer Verwaltungsgebühr. Das Gericht legte damit die ABG im Sinne der Fluggastrechteverordnung aus, die Fluggäste in besonderem Maß schützen soll. Der Reiseveranstalter hat es nun in der Hand, seine AGB für die Zukunft eindeutig zu formulieren.

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 4.6.2020, Az.: 515 C 12585/19

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Berufung wurde durch das Amtsgericht zugelassen.