Käufer verschiebt Autoabholung – darf das Autohaus vom Vertrag zurücktreten?

Paar verhandelt mit Autohändler über Autokauf
Ein Kaufvertrag muss von beiden Seiten erfüllt werden© iStock.com/skynesher

Kann der Autohändler von einem Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer zwar eine Anzahlung leistet, aber die Abholung und damit die vollständige Kaufpreiszahlung mehrfach verschiebt? Über diese Frage entschied der Bundesgerichtshof.

Eine Kundin kaufte ein Auto für 63.000 Euro. Am gleichen Tag leistete sie eine Anzahlung von 11.970 Euro. Der restliche Kaufpreis sollte bei der Abholung zwei Tage späte bezahlt werden.

Käuferin verschiebt mehrfach den Abholtermin

Die Abholung wurde auf Bitten der Käuferin noch einmal um zwei Tage verschoben. Der Bevollmächtigte, der das Auto für die Käuferin abholen und bezahlen sollte, teilte dem Autohaus an diesem neuen Abholtag mit, dass er wegen eines Todesfalls im Ausland ist und erst in der folgenden Woche wieder da ist und bat um eine erneute Verschiebung des Abholtermins. Das Autohaus war damit einverstanden und setzte eine neue Frist zur Abholung und Bezahlung des Autos. Gleichzeitig informierte es darüber, dass das Auto anderweitig verkauft wird, wenn keine fristgerechte Abholung erfolgt.

Autohaus tritt vom Vertrag zurück

Die Käuferin holte das Auto jedoch nicht wie vereinbart ab, daraufhin erklärte das Autohaus den Rücktritt vom Kaufvertrag. Am gleichen Tag erklärte die Käuferin, dass sich die Abholung nochmal um zwei Tage verzögere. Das Autohaus behielt sich allerdings eine Schadensersatzforderungen vor und verkaufte das Auto an einen anderen Kunden. Die Käuferin wurde darüber vom Autohaus informiert.

Autohaus verlangt Mindererlös erstattet

Das Autohaus erstattete die Anzahlung abzüglich eines Betrages von 4.727,50 Euro zurück. Das war der Betrag, den das Auto beim Weiterverkauf weniger einbrachte. Die Käuferin forderte die vollständige Erstattung und klagte. Sie gewann sowohl in erster als auch in zweiter Instanz. Das Autohaus legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Rücktrittsfrist zu kurz bemessen

Die Richter des BGH sahen (wie schon die Gerichte der beiden Vorinstanzen) die Rücktrittserklärung des Autohauses als unwirksam an. Die Frist zur Zahlung des restlichen Kaufpreises und zur Abholung, die das Autohaus gesetzt hatte, war deutlich zu kurz, begründeten die Richter ihre Ansicht. Sie sahen die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt noch nicht als gegeben an, zumal vertraglich kein Rücktrittsrecht eingeräumt wurde. Eine Fristsetzung war nicht entbehrlich.

Kein Schadenersatz für Autohaus

Die Richter führten zwar aus, dass die Käuferin eine Pflichtverletzung beging. Dennoch sahen sie keinen Schadensersatzanspruch zugunsten des Autohauses. Das Autohaus hatte es nach Ansicht der Richter versäumt, der Käuferin das Auto bis zum Ablauf der angemessenen Nachfrist anzubieten. Zwar wurde durch die vom Autohaus gesetzte Frist eine Nachfrist in Gang gesetzt. Diese war aber zu kurz bemessen. Die Nachfrist war daher zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens und des Weiterverkaufs durch das Autohaus noch nicht abgelaufen. Damit lagen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch noch nicht vor, so die Richter.

Käuferin bekommt Anzahlung zurück

Die Richter bestätigten den Anspruch der Käuferin auf vollständige Erstattung der Anzahlung. Als Grundlage für diesen Anspruch sahen die Richter eine wirksame Rücktrittserklärung der Käuferin, die diese konkludent durch Klage auf Erstattung der restlichen Anzahlung abgegeben hat.

Anders als dem Autohaus stand der Käuferin ein Rücktrittsrecht zu, führten die Richter aus. Denn das Autohaus hat seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag (Übereignung und Übergabe des Autos) trotz Fälligkeit nicht erfüllt. Die Käuferin musste dem Autohaus keine Frist setzen, denn spätestens durch den Weiterverkauf hat das Autohaus nach Ansicht der Richter deutlich gemacht, dass es seinen Teil des Vertrages endgültig und ernsthaft verweigert.

BGH, Urteil vom 14.10.2020, Az.: VIII ZR 318/19