Urteil: Hupen reicht nicht

Ein Mann sitzt in seinem Auto und hupt
Auch wer hupt, darf sich nicht darauf verlassen, dass andere entsprechend reagieren© iStock.com/dusanpetkovic

Ein Autofahrer hupt, weil jemand rückwärts aus einer Garageneinfahrt fährt. Darf er darauf vertrauen, dass der andere Fahrer anhält, oder reicht Hupen alleine nicht? Ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken.

Der Fall: Ein Peugeot-Fahrer fuhr durch eine verkehrsberuhigte Straße. Er sah, dass ein Mercedes rückwärts aus einer Garageneinfahrt auf die Straße kam. Der Mann hupte, stoppte aber nicht. Weil der Mercedes-Fahrer ebenfalls nicht anhielt, sondern weiter rückwärts fuhr, kam es zu einer Kollision.

Der Mercedes-Fahrer wollte, dass sein Schaden von über 4000 Euro ersetzt wird und klagte. Nachdem er in erster Instanz verlor, legte er Berufung ein.

Unfall beim Rückwärtsfahren

Das Berufungsgericht gab dem Mercedes-Fahrer nur zum Teil Recht. Weil er den Unfall überwiegend selbst verschuldet habe, habe er nur Anspruch auf Ersatz von 20 Prozent des entstandenen Schadens. Der Mercedes-Fahrer habe seine Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren und beim Ausfahren aus einem Grundstück verletzt, so die Richter.

Hupen und vorsichtig weiterfahren

Dem Peugeot-Fahrer sei aber ebenfalls ein leichter Sorgfaltsverstoß anzulasten. Er habe gesehen, dass der Mercedes rückwärts fuhr. Anstatt nach dem Hupen weiterzufahren, hätte er beobachten müssen, wie sich der Mercedes-Fahrer verhält, um notfalls sofort anhalten zu können. Weil er das nicht getan habe, trage er eine Mitschuld von 20 Prozent an dem Unfall, führten die Richter aus.

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.1.2023, Az.: 13 S 60/22