Geblitzt: Anspruch auf Hochglanzfoto?

Eine Frau wird am Steuer ihres Autos geblitzt
Zu schnell, geblitzt: Im Bußgeldverfahren gibt es keinen Anspruch auf ein Hochglanzfoto© imago images/Wolfgang Maria Weber

Geblitzt mit dem Firmenwagen: Hat der Fahrzeughalter Anspruch auf ein Hochglanzfoto, um den Fahrer zu identifizieren? Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster.

Der Fall: Es ging um eine Geschwindigkeitsübertretung mit einem Firmenwagen. Die Bußgeldstelle hatte deutlich vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Verkehrsverstoß einen Zeugenfragebogen und das Blitzerfoto an den Geschäftsführer der Firma geschickt. Das Foto war laut Behörde von guter Qualität und das Gesicht des Fahrers darauf nur zu einem kleinen Teil verdeckt. Der Unternehmer behauptete trotzdem, den Fahrer nicht identifizieren zu können. Dafür brauche er ein Hochglanzfoto. Außerdem werde das Auto von mehreren Fahrern genutzt, die er aber nicht benannte.

Zu schnell mit dem Firmenwagen: Wer ist gefahren?

Die Behörde übermittelte kein weiteres Foto und konnte ohne die Mitwirkung des Unternehmers den verantwortlichen Fahrer nicht ermitteln. Deshalb verhängte sie kurz darauf die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs gegen die Firma. Gegen diese Auflage legte der Unternehmer Rechtsmittel ein. Sein Argument: Er habe nicht die Mitwirkung verweigert, sondern nur kein geeignetes Foto bekommen. Die Sache ging vor Gericht.

Fahrtenbuch-Auflage: Unternehmer wehrt sich

Das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Beschwerde des Unternehmers zurück. Der Grund: Das Gericht ging davon aus, dass der Unternehmer seine Mitwirkung an der Aufklärung des Geschwindigkeitsverstoßes verweigert hat. Die Behörde habe die Zweiwochenfrist eingehalten, um den Unternehmer dazu anzuhören.

Dieser habe nicht einmal Angaben zum Kreis der möglichen Fahrer gemacht, was der Behörde Anhaltspunkte für gezielte Ermittlungen gegeben hätte. Auf dem Beweisfoto sei nur ein Teil der Stirn des Fahrers durch den Spiegel verdeckt. Wer die Person kenne, hätte sie anhand des Fotos identifizieren können. Ein Hochglanzfoto hätte da nicht mehr gebracht, so das Gericht.

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Kein Anspruch auf Hochglanzfoto

Das Verwaltungsgericht entschied, zusätzliche Ermittlungen der Bußgeldbehörde seien vor der Anordnung der Fahrtenbuch-Auflage nicht erforderlich gewesen. Dass der Außendienst sogar zweimal die Geschäftsräume des Unternehmers aufgesucht hatte (dabei aber niemanden antraf, der zu einer Auskunft bereit gewesen wäre), wäre nicht notwendig gewesen.

Auch dem Argument des Unternehmers, er sei auf Einsicht in umfangreiche Unterlagen angewiesen, um mitwirken zu können, folgte das Gericht nicht. Die Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters beschränke sich auf Angaben zum Fahrer oder zum Kreis der berechtigten Fahrer, nicht auf die Überprüfung der Beweismittel, so das Gericht. Es blieb bei der Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen.

OVG Münster, Beschluss vom 6.10.2023, Az.: 8 B 960/23