Führerscheinprüfung: Minikamera im Knopfloch

Täuschung bei der Führerscheinprüfung lohnt sich nicht ∙ Bild: © ADAC/David Klein/TÜV Rheinland, Video: © ADAC e.V.

Hat ein Prüfling bei der theoretischen Führerscheinprüfung eine Minikamera dabei, ist das eine schwerwiegende Täuschungshandlung. Kann daraufhin eine Einzelprüfung angeordnet werden? Das hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheiden.

Der Fall: Ein Fahrschüler hatte bei der theoretischen Führerscheinprüfung eine Minikamera in der Knopfleiste seines Hemdes versteckt. Er wollte damit per Funk die gestellten Prüfungsfragen an einen Helfer außerhalb des Prüfungsraums schicken. Der Prüfer wurde misstrauisch, weil der Fahrschüler immer wieder an seinem Hemd herumzupfte.

Nachdem er ein Schild vor den Fahrschüler gestellt hatte, beantwortete dieser alle übrigen Fragen falsch. Die Prüfung wurde als nicht bestanden gewertet. Bei der folgenden Führerscheinprüfung wurde die theoretische Prüfung als Einzelprüfung angeordnet. Der Fahrschüler akzeptierte dies nicht. Daraufhin lehnte die zuständige Behörde die Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Dagegen klagte der Fahrschüler.

Führerschein: Täuschung in theoretischer Prüfung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Nachdem sich der Fahrschüler geweigert hatte, die Einzelprüfung abzulegen, sei es rechtmäßig, ihm die Erteilung der Fahrerlaubnis zu versagen, so das Gericht. Die Anordnung der Einzelprüfung sei wegen der schwerwiegenden Täuschung des Prüflings berechtigt gewesen. So hätte sichergestellt werden können, dass dieser die notwendigen theoretischen Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist, ohne erneut unerlaubte Hilfsmittel zu verwenden. Wird der Prüfling in der Einzelprüfung unmittelbar überwacht, seien etwaige (erneute) Täuschungshandlungen schwerer umzusetzen, so das Gericht.

Prüfungsleistung mit Minikamera erschlichen

Das Gericht sah im Mitführen einer Minikamera einen besonders schweren Fall des Erschleichens einer Prüfungsleistung und eine schwerwiegende Täuschungshandlung. Die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der korrekt handelnden Prüflinge werde dadurch in besonders hohem Maß verletzt, so das Gericht.

VG Düsseldorf, Urteil 26.4.2021, Az.: 6 K 957/20

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