Typisch Herbst: Feuchtes Laub auf Geh- und Radwegen immer fegen?

Nasses Laub auf dem Gehweg
Rutschgefahr: Im Herbst muss man mit feuchtem Laub rechnen© Shutterstock/Massan

Häufig sind Rad- und Gehwege im Herbst mit feuchtem Laub bedeckt. Muss die Kommune die Rutschgefahr überall beseitigen? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

Der Fall: Eine Radfahrerin war auf einem Geh- und Radweg gestürzt. Dieser führte durch ein Waldstück und war, wie das oft im Herbst so ist, mit feuchtem Laub und Fichtennadeln bedeckt. Die Frau wollte von der Gemeinde Schadenersatz. Sie war der Meinung, die Kommune hätte den Radweg reinigen müssen.

Die Sache ging vor Gericht. Das Landgericht wies die Klage in erster Instanz ab und lehnte einen Schadenersatzanspruch ab. Die Radfahrerin legte Berufung ein.

Sturz: Geh- und Radweg mit Laub bedeckt

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die erste Instanz. Die Richter sahen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Kommune. Diese müsse erst bei Gefahren tätig werden, die ein sorgfältiger Benutzer nicht bzw. nicht rechtzeitig erkennen und auf die er sich nicht bzw. nicht rechtzeitig einstellen könne. Im Herbst sei es unvermeidbar, dass Laub oder Nadeln auf Straßen und Wege fallen, so die Richter. Erst recht bei einem Rad- und Gehweg, der durch ländliches Gebiet und ein Waldstück führt. Die entstehende Rutschgefahr sei dort für alle Benutzer offensichtlich.

Gemeinde muss nicht alles Laub entfernen

Eine Kommune müsse nicht alle Straßen und Wege von jeder Art von Schmutz säubern, führte das Gericht weiter aus. Anders sehe es aber bei außergewöhnlichen, für Verkehrsteilnehmer nicht vorhersehbaren Verschmutzungen aus, die eine Schleuder- oder Rutschgefahr mit sich bringen. Der Umfang der Reinigungspflicht richte sich dabei nach der Verkehrsbedeutung des Weges. Der betreffende Radweg habe keine besondere Bedeutung, keine ungewöhnlich gefährlichen Stellen und war in einem normalen herbstlichen Zustand, so die Richter.

Unsichere Radfahrer müssen absteigen

Nach Ansicht des Gerichts durfte die Gemeinde daher davon ausgehen, dass der Zustand des Weges und die bestehende Rutsch- und Sturzgefahr für jeden Nutzer ohne Weiteres erkennbar war. Es führte weiter aus, dass man von einem unsicheren Radfahrer bzw. einer unsicheren Radfahrerin erwarten könne, abzusteigen und das Rad über die mit Laub und Nadeln bedeckte Fläche zu schieben.

OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2022, Az.: 11 U 49/21

Hinweis der ADAC Juristen: Die Radfahrerin hat die Berufung nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts zurückgenommen.