Ferrari sitzt auf: Wer zahlt den Schaden?

Kommunen sind für die Verkehrssicherheit von Gemeindestraßen zuständig. Aber haftet die Gemeinde für den Schaden an einem Sportwagen, der auf einer Unebenheit der Straße aufsitzt? Darüber hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.
Der Fall: Ein Ferrari-Fahrer saß mit seinem Auto auf einer Fahrbahn-Unebenheit auf. An dem Fahrzeug entstand ein Schaden von gut 60.000 Euro. An der angeblichen Unfallstelle in einer Nebenstraße und Sackgasse fiel die Fahrbahn neben einem Gullydeckel in Richtung Fußweg ab. An dieser Unebenheit war der tiefergelegte Sportwagen hängen geblieben.
Gemeinde soll Schaden zahlen
Die Kaskoversicherung, die den Schaden übernommen hatte, verlangte von der Gemeinde die Schadensumme zurück. Sie argumentierte, der Ferrari-Fahrer sei mit geringer Geschwindigkeit gefahren, der abfallende Straßenbelag sei für ihn aber nicht erkennbar gewesen. Das Auto hätte eine serienmäßige Bodenfreiheit von 12,5 Zentimeter und sei nicht überladen gewesen. Die Gemeinde hätte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und müsse nun für den Schaden an dem Sportwagen aufkommen, führte die Versicherung an.
Die Sache ging vor Gericht, weil die Gemeinde den Schaden nicht übernehmen wollte. Sie war der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des Straßenbaulastträgers sei, jegliche Unebenheiten auf öffentlichen Straßen zu beseitigen.
Autofahrer müssen mit Unebenheiten rechnen
Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Es sah keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten durch die Gemeinde. Zwar habe diese die Pflicht, den Verkehr auf den Straßen möglichst gefahrlos zu gestalten. Das gelte insbesondere für Gefahrenquellen, die sich aus der Beschaffenheit der Straße ergeben und die auch für aufmerksame Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
Der Gullydeckel sei nicht übergestanden, sondern die Fahrbahn neben dem Gully in Richtung Gehweg abgefallen. Ein Autofahrer müsse mit solchen Unebenheiten rechnen und seine Fahrweise den Gegebenheiten anpassen, so das Gericht.
Ferrari: Fahrer muss besonders vorsichtig fahren
Die Gemeinde habe keine besonderen Vorkehrungen treffen oder die Straße reparieren müssen, zumal es sich um eine relativ wenig befahrene Nebenstraße und Sackgasse handele, führte das Gericht aus. Die Tatsache, dass es sich bei dem Unfallauto um einen tiefergelegten Sportwagen handelte, ändere daran nichts. Vielmehr müsse der Fahrer eines Sportwagens mit unterdurchschnittlicher Bodenfreiheit besonders aufmerksam fahren und auf Bodenwellen o.ä. achten.
LG Koblenz, Urteil 17.6.2021, Az.: 10 O 359/20
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