Unfall in der Duplexgarage

Wer haftet, wenn in einer Duplexgarage das unten stehende Auto beim Herablassen der Duplexrampe beschädigt wird? Das hatte das Amtsgericht Singen zu entscheiden.
Der Fall: Ein Autofahrer A hatte sein Fahrzeug in der unteren Etage einer Duplexgarage geparkt. Der Pkw wurde von Autofahrer B beim Herablassen der Duplexrampe an der Motorhaube beschädigt. Den entstandenen Schaden von gut 2200 Euro verlangte Autofahrer A ersetzt. Seiner Meinung nach hätte Autofahrer B die Aufzugsrampe gar nicht in Bewegung setzen dürfen. Er habe sein Auto "sehenden Auges" beschädigt.
Autofahrer B argumentierte, er benutze die Doppelgarage schon seit zehn Jahren. Er habe nicht sehen können, dass er das Fahrzeug beschädigen könnte. Außerdem müsse Autofahrer A sein Fahrzeug ordnungsgemäß einparken und selbst prüfen, ob es beschädigt werden könnte. Die Sache ging vor Gericht.
Wer in der Duplexgarage falsch parkt, haftet für Schaden
Das Amtsgericht sprach Autofahrer A 40 Prozent des geforderten Schadenersatzes zu. Ein Sachverständiger hatte im Verfahren ausgeführt, dass das Auto erkennbar nicht richtig eingeparkt war. Der konkrete Kontaktbereich mit der Motorhaube war jedoch für Autofahrer B nicht mehr einsehbar.
Das Gericht war aber der Ansicht, dass Autofahrer A die Beschädigung hätte vermeiden können, wenn er sein Auto ordnungsgemäß geparkt hätte. In der Garage hänge auch ein Schild "Achtung Pkw ganz vorfahren". Das habe A nicht gemacht, und dadurch sei es zu der Beschädigung gekommen, so das Gericht. Der Autofahrer musste daher für seinen Schaden zu 60 Prozent selber haften.
AG Singen, Urteil vom 19.8.2021, Az.: 3 C 17/21