Vorsicht beim Öffnen der Autotür

Ein junger Mann steigt aus einem Auto aus
Wer die Autotür öffnet, muss auf andere Verkehrsteilnehmer achten© iStock.com/martin-dm

Wer haftet, wenn ein Pkw auf dem Supermarktparkplatz mit einer offenen Autotür kollidiert? Das hatte das Amtsgericht München zu entscheiden.

Der Fall: Eine VW-Fahrerin hatte ihren Wagen in einer Parkbucht auf dem Parkplatz eines Supermarktes geparkt. Ihr Mann saß bei offener Tür auf dem Fahrersitz und wartete. Ein Opel-Fahrer parkte in die Parkbucht daneben ein. Dabei stieß er mit der geöffneten Fahrertür des VW zusammen. Die VW-Fahrerin verlangte Schadenersatz, die Versicherung des Unfallverursachers zahlte aber nur teilweise. Der Fall ging vor Gericht.

Streit: Fahrertür schon länger geöffnet – oder nicht?

Die VW-Fahrerin argumentierte in dem Verfahren, die Fahrertür sei schon mehrere Minuten geöffnet gewesen. Der Opel-Fahrer und die mitbeklagte Versicherung behaupteten dagegen, die Tür des VW sei noch zu gewesen, als der Opel in die freie Parklücke daneben gefahren sei. Während des Einparkens sei die Fahrertür des VW plötzlich geöffnet und gegen den Opel gestoßen worden.

Nachdem das Gericht den Ehemann und eine Zeugin vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, wies es die Klage ab. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Tür des VW bereits für mehrere Minuten offen gestanden hatte. Nach dem Sachverständigengutachten müsse die Tür beim Zusammenstoß 60 bis 70 Zentimeter geöffnet gewesen sein.

Sorgfaltspflicht beim Öffnen der Tür verletzt

Das Gericht sah die alleinige Haftung für den Zusammenstoß bei der VW-Fahrerin. Dabei spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Ehemanns der VW-Fahrerin. Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, müsse sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Das gelte für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigens, so das Gericht. Auf einem Parkplatz sei auch grundsätzlich jederzeit mit dem Ein- und Aussteigen und mit Ein-, Auspark- und Rangiermanövern zu rechnen, führte das Gericht aus.

Langes Offenstehenlassen der Autotür ebenfalls sorgfaltswidrig

Das Amtsgericht merkte der Vollständigkeit halber noch an, dass seiner Auffassung nach auch ein minutenlanges Offenstehenlassen einer Autotür auf einem Parkplatzgelände ein erhebliches Risiko darstelle. Auch ein solches Verhalten wäre vor dem Hintergrund der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sorgfaltswidrig, so das Gericht.

AG München, Urteil vom 27.10.2021, Az.: 343 C 106/21